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Elektronische Kommunikation mit zivilen Justizbehörden. Wie ist Artikel 130 ZPO auszulegen?
Wortlaut
Seit Inkrafttreten der Zivilprozessordnung (ZPO) am 1. Januar 2011 müssen nach Artikel 130 ZPO Eingaben dem Gericht «in Papierform oder elektronisch» eingereicht werden. Es wurden darüber hinaus verschiedene Bestimmungen zur Regelung der Modalitäten der elektronischen Kommunikation erlassen. So hat der Gesetzgeber kürzlich das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet, das 2027 in Kraft treten soll.
In der Praxis zeigt sich jedoch, dass bestimmte zivile Justizbehörden die elektronischen Mitteilungen der Parteien weiterhin ablehnen. Dies gilt insbesondere für verschiedene Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie Schlichtungsbehörden im Sinne von Artikel 197 ff. ZPO, beispielsweise die Gemeinderichterämter im Wallis. Diese Behörden sind der Ansicht, dass die elektronische Kommunikation für sie weiterhin freiwillig ist und dass sie bis zum Inkrafttreten von justitia.swiss verlangen können, dass die Eingaben ausschliesslich in Papierform eingereicht werden.
Das wirft Fragen hinsichtlich der Auslegung des geltenden Bundesrechts auf.
Der Bundesrat wird daher gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Wie legt der Bundesrat den geltenden Artikel 130 ZPO aus?
Verleiht Artikel 130 ZPO den Parteien das Recht, Eingaben unter den bundesrechtlichen technischen Voraussetzungen elektronisch einzureichen?
Kann sich eine zivile, der Zivilprozessordnung unterstellte Justizbehörde weigern, eine elektronisch eingereichte Eingabe anzunehmen, nur weil sie die für diese Kommunikationsform erforderliche Infrastruktur nicht einrichten will?
Ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine zivile Justizbehörde generell und abstrakt verlangen kann, dass ihr alle Eingaben ausschliesslich in Papierform zugestellt werden?
Gibt es im Bundesrecht eine Rechtsgrundlage, gemäss der bestimmte zivile Justizbehörden elektronische Mitteilungen der Parteien bis zum Inkrafttreten des BEKJ und der Plattform justitia.swiss nicht annehmen müssen?
Verfügt der Bundesrat über Informationen darüber, wie verbreitet diese Praxis in den Kantonen ist, und gegebenenfalls darüber, wie viele zivile Justizbehörden derzeit keine elektronischen Mitteilungen der Parteien annehmen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Nach Artikel 130 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) können die Parteien dem Gericht ihre Eingaben elektronisch einreichen. Artikel 130 Absatz 2 ZPO regelt diese Übermittlungsform genauer.
3., 4. und 5. Die Gerichte sind verpflichtet, von den Parteien elektronisch übermittelte Eingaben entgegenzunehmen, sofern diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES; SR 943.03) versehen sind und die Anforderungen erfüllen, die in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) vorgesehen sind. Die Gerichte müssen auch über die zur Entgegennahme solcher Eingaben notwendige Infrastruktur verfügen. Es gibt ausserdem ein Verzeichnis mit den Adressen der Behörden für die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen (www.ch.ch/ejustice).
Die oben genannten Pflichten gelten auch für Schlichtungsbehörden (aufgrund des Verweises in Art. 202 Abs. 1 auf Art. 130 ZPO). Eine der ZPO unterstellte Justizbehörde darf somit nicht verlangen, dass ihr alle Eingaben ausschliesslich in Papierform zugestellt werden. Bei den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) ist die Situation derzeit uneinheitlich, da die Verfahrensregelung grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt und es sich bei den KESB sowohl um (Zivil-)Gerichte (z. B. im Kanton Waadt) als auch um Verwaltungsbehörden (z. B. im Kanton Wallis) handeln kann. Nach Artikel 450f Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) sind die Bestimmungen der ZPO nur anwendbar, soweit der Kanton nichts anderes bestimmt hat. Artikel 450f ZGB wird mit dem vollständigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ; AS 2025 583) geändert. Der neue Absatz 1 wird vorsehen, dass die Bestimmungen der ZPO über die elektronische Kommunikation anwendbar sind, womit künftig wie in den übrigen Zivilverfahren ein Obligatorium zur Nutzung der elektronischen Kommunikation bestehen wird (vgl. Botschaft zum BEKJ [BBl 2023 679, Ziff. 5.2.5]).
6. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass Behörden, die der ZPO unterliegen, elektronisch übermittelte Eingaben, die den Anforderungen gemäss ZertES und VeÜ-ZSSV genügen, ablehnen würden.