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Pannenstreifenumnutzung zwischen Schönbühl und Kirchberg trotz Unvereinbarkeit mit den eigenen Grundlagen?
Wortlaut
Bei der Vorstellung der Eckwerte zu “Verkehr ‘45” wurde kommuniziert, dass das vom Volk abgelehnte Projekt zum Sechsspur-Ausbau auf dem A1-Abschnitt Schönbühl-Kirchberg nicht weiterverfolgt und stattdessen eine Pannenstreifenumnutzung (PUN) ins Auge gefasst wird.
Inoffiziell waren diese Pläne schon länger bekannt, wobei sich das ASTRA trotz mehrfacher Nachfrage darüber ausgeschwiegen hatte. Das Vorgehen des Bundesrates ist insbesondere aus zwei Gründen schwer nachvollziehbar: Erstens ist auf der Website des ASTRA festgehalten: “PUN wird nur dort umgesetzt, wo es auf den benachbarten Abschnitten und auf dem angrenzenden städtischen oder kantonalen Strassennetz nicht zu neuen Verkehrsüberlastungen führt”. Aufgrund der starken Auslastung des anschliessenden Grauholz-Abschnittes zu Spitzenzeiten ist diese Voraussetzung hier ganz klar nicht erfüllt. Zweitens sprach sich der Bundesrat in der Antwort auf die Interpellation 22.3825 klar und deutlich gegen einen Verzicht auf einen Pannenstreifen auf dem Abschnitt aus, u. a. aus Sicherheitsgründen.
In der Region besteht zudem die Sorge, dass dieses Projekt an den Betroffenen vorbei beschlossen werden könnte. In den direkt betroffenen Gemeinden wurde der Kapazitätsausbau der A1 zwischen Wankdorf und Kirchberg deutlich abgelehnt.
Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Wieso prüft der Bundesrat die Einrichtung einer Pannenstreifenumnutzung auf der A1 zwischen Schönbühl und Kirchberg, obwohl diese offensichtlich die Voraussetzungen des ASTRA an eine PUN nicht erfüllt?
Wie ist es zu erklären, dass ein solches Projekt geprüft wird, nachdem der Bundesrat noch im Jahr 2022 den Verzicht auf einen Pannenstreifen auf dem betreffenden Abschnitt als Option verworfen hat?
Welche Möglichkeiten hätten betroffene Privatpersonen, Gemeinden und Organisationen mit Verbandsbeschwerderecht, bei einem entsprechenden Projekt mitzureden und allenfalls rechtlich dagegen vorzugehen?
Wird ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren angestrebt?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesverfassung (Art. 83) verpflichtet den Bund, in allen Landesgegenden für eine ausreichende Strasseninfrastruktur zu sorgen und die Benutzbarkeit der Nationalstrassen sicherzustellen. Viele Abschnitte der Nationalstrassen sind heute schon regelmässig überlastet und aufgrund des Verkehrswachstums in den nächsten Jahrzehnten werden noch mehr Strassenabschnitte noch stärker überlastet sein. Um dieser Entwicklung entgegenwirken zu können, plant der Bundesrat mit dem Strategischen Entwicklungsprogramm Nationalstrassen punktuelle Ausbauprojekte.
Wo ein regulärer Ausbau nicht möglich, zeitlich stark verzögert oder generell nicht gewünscht ist, kann die temporäre Umnutzung des Pannenstreifens (PUN) als zusätzliche Fahrspur einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionalität der Nationalstrassen leisten. Dadurch kann der Verkehrsfluss auf der Autobahn (länger) aufrechterhalten werden, mit positiven Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und die Vermeidung von unerwünschtem Ausweichverkehr durch Dörfer und Quartiere. Das Bundesamt für Strassen prüft derzeit, ob eine temporäre PUN auf dem Abschnitt A1 Schönbühl – Kirchberg aus verkehrlicher Sicht zweckmässig und machbar ist.
Aus Sicht des Bundesrates ist eine PUN aus den nachstehenden Gründen keine gleichwertige Massnahme wie ein regulärer Ausbau. Pannenstreifen erfüllen wichtige Funktionen: Sie dienen Pannenfahrzeugen als sichere Halteplätze, ermöglichen den Einsatzkräften eine rasche Zufahrt zu Unfallstellen, werden für den betrieblichen Unterhalt genutzt (beispielsweise für die Grünpflege) und stellen sicher, dass die Verkehrsführung bei grösseren Instandsetzungsarbeiten ohne Spurabbau erfolgen kann. Während der zeitlich befristeten Freigabe kann der Pannenstreifen diese Funktionen nicht oder nur eingeschränkt wahrnehmen. Im Ereignisfall ist der Pannenstreifen auch während den Spitzenzeiten Pannenfahrzeugen und der Bewältigung des Ereignisses vorbehalten. Aus diesem Grund hat der Bundesrat dem regulären Spurausbau seinerzeit den Vorzug gegeben.
PUN-Projekte erfordern die Ausarbeitung eines Ausführungsprojekts gemäss Nationalstrassengesetzgebung. Dieses bildet die Basis für die Eröffnung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Im Plangenehmigungsverfahren ist das rechtliche Gehör von Gemeinden, beschwerdeberechtigten Verbänden und betroffenen Privatpersonen gewährleistet.
Der Nationalrat hat das Postulat 24.4303 überwiesen, das den Bundesrat beauftragt zu prüfen, wie die einschlägigen Bestimmungen angepasst werden können, damit PUN im Rahmen von vereinfachten Verfahren abgewickelt werden können. Der Bundesrat wird nach Abschluss dieses Berichts über das weitere Vorgehen entscheiden. Die grundsätzliche Haltung des Bundesrates, dass im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens sichergestellt sein muss, dass die Rechte der Betroffenen in genügendem Masse gewahrt bleiben, hat sich nicht geändert.