26.3709
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in der Schweiz. Gerechtere Gebühren zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Gebührenverordnung BLV), insbesondere Artikel 24c, zu ändern und sicherzustellen, dass die Gebühren für die verschiedenen Zulassungsverfahren gerechter sind. Er soll dabei insbesondere höhere Gebühren einführen für die Behandlung von Gesuchen um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht.
Begründung
Seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und der damit zusammenhängenden Teilrevision der Gebührenverordnung BLV am 1. Dezember 2025 können die Gebühren für die Behandlung ordentlicher Gesuche bis zu 20 000 Franken betragen. Die Behandlung eines Gesuchs um Zulassung eines in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, das einem in der Schweiz bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittel entspricht, kostet hingegen lediglich 200 Franken.
Ein solcher Unterschied lässt sich kaum rechtfertigen. Denn bei den betreffenden Pflanzenschutzmitteln kann auf bereits geleistete Forschungsarbeiten und Investitionen der Unternehmen, welche die Erstzulassung erhalten haben, zurückgegriffen werden. Darüber hinaus unterliegen sie deutlich niedrigeren Gebühren.
In seiner Antwort auf die Interpellation 24.3995 räumt der Bundesrat ein, dass Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligt werden, strengere Anforderungen erfüllen müssen. Allein dieser Umstand führt bereits zu einem Wettbewerbsnachteil für Unternehmen, die in der Schweiz in die Entwicklung und Zulassung neuer Lösungen investieren. Dieser Nachteil sollte durch eine ungerechte Gebührenregelung nicht noch verstärkt werden.
Die Strategie des Bundes für einen nachhaltigen Schutz der Kulturen 2035 sowie die Umsetzung der parlamentarischen Initiative 22.441 durch eine Revision des Landwirtschaftsgesetzes zielen darauf ab, den Zugang zu modernen, wirksamen und nachhaltigeren Pflanzenschutzmitteln zu fördern. Eine Gebührenregelung zum Nachteil einer ordentlichen Zulassung in der Schweiz entspricht nicht diesem Ziel und hält Unternehmen davon ab, ihre Pflanzenschutzmittel für den Schweizer Markt bewilligen zu lassen.
Daher gilt es, wieder ausgewogene Rahmenbedingungen herzustellen, um Innovationen zu fördern, ein ausreichendes Angebot an Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen und die Produktivität der Schweizer Landwirtschaft nachhaltig zu stärken.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV; SR 172.041.1) hat eine Gebühr für die Deckung der administrativen Kosten zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Dabei müssen nach Artikel 4 derselben Verordnung die Gebühren so festgelegt werden, dass ihr Gesamtertrag die in der Verwaltungseinheit entstandenen Gesamtkosten nicht übersteigt.
Im Gegensatz zu einer Steuer darf eine Gebühr somit nicht erhöht werden mit dem Ziel, die volkswirtschaftlichen Tätigkeiten zu unterstützen; sie ist auf die Deckung der effektiven Kosten zu beschränken.
Zudem weist der Bundesrat darauf hin, dass die von der Motion betroffenen Pflanzenschutzmittel schon einer eingehenden Beurteilung in einem Mitgliedstaat der Europäische Union unterzogen wurden. Dieses erste Verfahren geht in der Regel mit höheren Zulassungskosten als in der Schweiz einher, da in dieser Phase umfangreichere Analysen durchgeführt werden.
Schliesslich hat sich der Gesetzgeber klar dafür ausgesprochen, dass Pflanzenschutzmittel, die schon in einem Mitgliedstaat der EU bewilligt wurden, einen erleichterten Zugang zum Schweizer Markt erhalten sollen. Ziel ist es, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie unnötige administrative Kosten zu vermeiden bei Produkten, deren Sicherheit und Wirksamkeit bereits nachgewiesen wurde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.