26.3719
Straftatbestand "Erzwungener Suizid"
Wortlaut
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
Ist sich der Bundesrat der Problematik des erzwungenen Suizids bewusst und wie gross schätzt er das Problem in der Schweiz ein?
Kann ein erzwungener Suizid bzw. langfristige psychische Gewalt mit den heutigen Instrumenten strafrechtlich verfolgt und der/die Täter*in verurteilt werden? Wenn ja, in welcher Form?
Braucht es eine zusätzliche Präzisierung im StGB, um effektiv gegen Täter*innen von psychischer Gewalt vorgehen zu können?
Was unternimmt der Bundesrat gegen psychische Gewalt und zur Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema?
Begründung
Mit dem sogenannten erzwungenen Suizid sind Fälle gemeint, bei denen ein Mensch sich infolge systematischer psychischer Gewalt das Leben nimmt. Dabei handelt es sich nicht um eine freie Entscheidung, sondern um die Folge eines durch Dritte verursachten unerträglichen Zustands. Frauen sind besonders betroffen. Diese Form der Gewalt wird deshalb zunehmend als unsichtbarer oder indirekter Femizid diskutiert. Studien und Fallanalysen insbesondere aus Frankreich belegen, dass Opfer häuslicher Gewalt signifikant häufiger Suizidgedanken entwickeln oder Suizidversuche unternehmen. Die Dunkelziffer dieser «erzwungener Suizide» soll eineinhalb Mal so hoch sein wie die Anzahl der Femizide. Psychische Gewalt kann die gleichen gravierenden Auswirkungen haben wie physische Gewalt, insbesondere neurologische und psychologische Mechanismen (Trauma, Abhängigkeit, Dissoziation) führen dazu, dass Betroffene die Situation nicht eigenständig beenden können. Mit wiederholter psychischer Gewalt (z. B. Demütigung, Isolation, Kontrolle über das tägliche Leben, Drohungen, gezielte Manipulationen), verbunden mit Zwangsdynamiken in Beziehungen, wird das Opfer abhängig gemacht und im schlimmsten Fall in den Tod getrieben. Mittels Einführung geeigneter Beweisführungsinstrumente (z. B. «psychologische Autopsie»), könnten die Täter(*innen) überführt und einem angemessenen Strafrahmen analog vergleichbarer Delikte zugeführt werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die vorliegende Interpellation hat starke Bezüge zur Motion 25.3062 (de Quattro , Den Begriff der Zwangskontrolle in unserer Gesetzgebung verankern). Wie bereits in der Stellungnahme vom 15. Mai 2025 auf jene Motion festgehalten, ist der Bundesrat skeptisch, dass sich das in den beiden Vorstössen geäusserte Anliegen im Strafrecht angemessen und zielführend regeln lässt.
Zu 1: Der Bundesrat anerkennt die komplexe Problematik rund um die Ursachen von Selbsttötungen. Dass zu diesen Ursachen in der Schweiz keine Statistiken bestehen, dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sich die verschiedenen Faktoren und deren Bedeutung für einen Suizid im Nachhinein häufig nicht mit Sicherheit bestimmen lassen, insbesondere nicht mit der für strafrechtliche oder statistische Zwecke erforderlichen Sicherheit. Die Ursachen, die dazu führen, dass eine Person sich aus Verzweiflung das Leben nimmt, sind oft vielfältig.
Zu 2 und 3: Das geltende Strafrecht erfasst Verhaltensweisen, die zur Selbsttötung einer anderen Person führen oder diese verursachen, bereits heute mit verschiedenen Bestimmungen. Wer jemanden aus selbstsüchtigen Beweggründen zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, macht sich nach Artikel 115 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) strafbar, sofern die Selbsttötung ausgeführt oder versucht wurde. Ist die betroffene Person urteilsunfähig oder wird sie zur Selbsttötung genötigt, können die allgemeinen Tötungsdelikte zur Anwendung gelangen, namentlich die vorsätzliche Tötung in mittelbarer Täterschaft (Art. 111 StGB) oder – bei Bestehen einer Garantenstellung des Täters – eine vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 111 oder 117 i.V.m. Art. 11 StGB). Das StGB ermöglicht es somit bereits heute, schwerwiegende Konstellationen zu erfassen, in denen das eigenverantwortliche Handeln des Opfers durch das Verhalten einer Drittperson wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben worden ist.
Soweit hingegen Fälle gemeint sind, in denen etwa langfristige psychische Belastungen, emotionale Abhängigkeiten, Manipulationen oder andere Formen zu einem späteren, eigenverantwortlich gefällten Suizidentschluss indirekt beigetragen haben, ist es zweifelhaft, ob ein neuer Tatbestand genügend präzise formuliert werden könnte, um vor dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) Stand zu halten. Je stärker ein Tatbestand an solche schwer fassbaren Faktoren oder an das komplexe Zusammenwirken niederschwelliger Ursachen anknüpfen würde, desto schwieriger wäre der Nachweis eines hinreichend engen Kausalzusammenhangs zwischen einem bestimmten Verhalten und der späteren Selbsttötung. Dies würde dazu führen, dass die beschuldigte Person regelmässig in konsequenter Anwendung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) freigesprochen werden müsste. Es würde sich im Übrigen auch die Frage stellen, ob es rechtsstaatlich grundsätzlich richtig wäre, jemandem den Tod einer anderen Person wegen solch loser Ursachen zuzurechnen.
Nach Ansicht des Bundesrates bietet das StGB bereits einen tragfähigen und rechtsstaatlich einwandfreien strafrechtlichen Rahmen und eine Änderung des StGB erscheint nicht zielführend.
Zu 4: Die Interpellation stellt einen Bezug zu sog. Femiziden und damit zur häuslichen Gewalt her. Eine Tötung ist die schwerste Form von häuslicher Gewalt. Das beste Mittel zur Verhinderung von sog. «erzwungenen Suiziden» bilden daher die Prävention häuslicher Gewalt sowie wirksame Hilfestellungen für gewaltbetroffene Personen. Im Rahmen des noch bis Ende Jahr laufenden Nationalen Aktionsplans 2022-2026 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK; aufgeschaltet unter der Gleichstellungsstrategie 2030, Ziff. 3.1.1.3) werden zahlreiche Massnahmen, Aufklärungskampagnen und Studien zum Schutz der von häuslicher Gewalt betroffenen Personen, worunter auch die Zwangskontrolle fallen kann, initiiert und umgesetzt. Derzeit erarbeiten das EDI und das EJPD in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Gemeinden und Städten sowie unter Mitwirkung der Zivilgesellschaft eine Nationale Strategie gegen häusliche, sexualisierte und geschlechtsbezogene Gewalt (Arbeitstitel), die im ersten Quartal 2027 lanciert werden soll; diese Strategie wird einen Massnahmenplan erhalten, der sowohl den NAP IK als auch die bereits abgeschlossene Roadmap Häusliche Gewalt von Bund und Kantonen weiterführt.