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Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Kürzung des Vorsteuerabzugs bei der Mehrwertsteuer (MWST). Gleichbehandlung aller Gemeinwesen
Wortlaut
Das Bundesgericht hat in seinen Urteilen vom 22. November 2022 und vom 3. April 2023 klargestellt, dass die Defizitdeckung zwischen verschiedenen Dienststellen desselben Gemeinwesens keine mehrwertsteuerrechtliche Subvention darstellt und damit nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führt.
Aufgrund dieser Rechtsprechung haben sich mehrere Gemeinwesen darum bemüht, dass ihnen rückwirkend die Vorsteuerbeträge zurückerstattet werden, die sie in den vergangenen fünf Jahren zu viel bezahlt haben.
Nun verweigert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) einigen dieser Gemeinden aber die Rückzahlung mit der Begründung, es sei schon eine MWST-Kontrolle durchgeführt worden, bevor diese Rechtsprechung bekannt war und zur Anwendung kam. Und zwar lehnt die ESTV die Rückzahlung selbst in Fällen ab, in denen die betreffenden Gemeinwesen dazumal keinen Grund hatten, die geltende Praxis zu hinterfragen.
Diese Situation wirft die Frage nach der Gleichbehandlung der Gemeinwesen auf. Denn eine Gemeinde, bei der in diesem Zeitraum keine MWST-Kontrolle durchgeführt wurde, könnte rückwirkend eine Rückerstattung erhalten, während eine Gemeinde, bei der vor der neuen Rechtsprechung eine Kontrolle stattfand, keine solche Rückerstattung bekäme.
Vor diesem Hintergrund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Hält es der Bundesrat für vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Gemeinwesen unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob eine MWST-Kontrolle vor oder nach den genannten Bundesgerichtsurteilen stattgefunden hat?
Beabsichtigt die ESTV, ihre Praxis anzupassen und eine erneute Prüfung der betreffenden Fälle zu ermöglichen, wenn die Veranlagungs- oder Kontrollverfügung auf einer Praxis beruht, die inzwischen im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichts steht?
Wie viele Gemeinwesen könnten gesamtschweizerisch von dieser Problematik betroffen sein?
Erwägt der Bundesrat eine Klärung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um eine einheitliche Anwendung dieser Rechtsprechung zu gewährleisten?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2: Gemäss Artikel 43 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (SR 641.20) kann eine rechtskräftige Steuerforderung nicht mehr geändert werden, unter Vorbehalt von gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen. Im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 BV sieht das Steuerrecht für Rechtsgründe, die es ermöglichen, auf eine rechtskräftige Verfügung oder eine rechtskräftige Einschätzungsmitteilung zurückzukommen, einen Numerus clausus vor (BGE 151 II 345 E. 3.4.2). Ein Bundesgerichtsentscheid, der die Praxis der ESTV ändert, fällt nicht unter diese Ausnahmen. Diese Regelung, die 2010 in Kraft getreten ist, wurde in erster Linie eingeführt, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die ESTV wendet die neue Praxis gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf alle noch hängigen Verfahren und Kontrollen an, sofern die betreffende Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist. Hingegen kann sie auf bereits abgeschlossene Verfahren und Kontrollen, deren Steuerforderung rechtskräftig ist, nicht wieder zurückkommen.
Die genannten Unterschiede sind somit auf den rechtlichen Rahmen zurückzuführen, der für alle steuerpflichtigen Personen gleichermassen gilt, und nicht auf die Praxis der ESTV. Sie stellen keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar.
Frage 3: Es ist nicht möglich, die Zahl der betroffenen Steuerpflichtigen auch nur annähernd abzuschätzen. Tatsächlich fassen die zur Verfügung stehenden Daten alle Gemeinwesen zusammen und ermöglichen es nicht, die von dieser Praxisänderung spezifisch betroffenen Dienste isoliert zu betrachten.
Hingegen lässt sich feststellen, dass die beim Bundesgericht angefochtene Praxis Gemeinwesen betraf, die nach der effektiven Methode abgerechnet haben. Von den 8300 in den Jahren 2017 bis 2022 im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragenen Gemeinwesen waren 30 Prozent nicht von dieser Praxis betroffen, da sie nach der Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet haben. Ausserdem ist anzumerken, dass die seit dem 1. Januar 2025 geltende Revision der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 es denjenigen Gemeinwesen, die von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode wechseln, ermöglicht, den Abzug der verbleibenden Vorsteuer auf ihren Investitionen geltend zu machen.
Frage 4: Der Bundesrat hält einen gesetzgeberischen oder regulatorischen Eingriff nicht für notwendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die mehrwertsteuerliche Behandlung der betroffenen Mittelflüsse geklärt, und die ESTV hat dementsprechend ihre Praxis angepasst. Eine Änderung des Gesetzes, so wie vom Interpellanten gewünscht, würde in dem Fall, dass eine Verwaltungspraxis von den Gerichten nicht bestätigt wird, zur Wiedereröffnung von bereits abgeschlossenen Kontrollen oder Verfahren führen, ob dies nun zugunsten oder zuungunsten der steuerpflichtigen Personen ist. Eine solche Situation würde sowohl bei den Unternehmen als auch bei der Bundesverwaltung zu einem erheblichen administrativen Aufwand führen und auch die Rechtssicherheit beeinträchtigen. Durch den aktuellen rechtlichen Rahmen hingegen kann die Rechtssicherheit gewährleistet und ein erheblicher administrativer Aufwand vermieden werden.