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Kosten der Armee. Auslandeinsätze dem Budget der internationalen Zusammenarbeit belasten
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen und finanziellen Grundlagen so anzupassen, dass die Kosten von bewaffneten und unbewaffneten Auslandeinsätzen der Schweizer Armee künftig nicht mehr dem Armeebudget, sondern den Krediten der internationalen Zusammenarbeit beziehungsweise der Entwicklungszusammenarbeit und Friedensförderung belastet werden.
Davon ausgenommen sind Einsätze, die unmittelbar der Ausbildung, der Einsatzbereitschaft oder der Verteidigungsfähigkeit der Schweizer Armee dienen und deren überwiegender Nutzen im Interesse der Landesverteidigung liegt.
Begründung
Die Schweizer Armee steht vor erheblichen Herausforderungen. Die sicherheitspolitische Lage in Europa hat sich verschärft, gleichzeitig bestehen in der Armee weiterhin Defizite bei Ausrüstung, Munition, Infrastruktur und Personalbeständen. Jeder Franken, der für Aufgaben ausserhalb des Kernauftrags der Landesverteidigung eingesetzt wird, fehlt letztlich bei der Stärkung der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz.
Auslandeinsätze der Armee werden regelmässig mit Friedensförderung, Stabilisierung, humanitärer Unterstützung oder Entwicklungszusammenarbeit begründet. Diese Ziele gehören jedoch primär in den Bereich der internationalen Zusammenarbeit und nicht in den Verteidigungshaushalt.
Wer solche Einsätze als Beitrag zur internationalen Solidarität, zur Entwicklungszusammenarbeit oder zur Friedensförderung betrachtet, soll deren Kosten konsequenterweise auch den entsprechenden Budgets belasten. Dadurch wird Transparenz geschaffen und sichtbar gemacht, welche Mittel tatsächlich für die Verteidigung der Schweiz und welche für internationale Engagements eingesetzt werden.
Die Motion führt nicht zwingend zu einer Reduktion oder Abschaffung bestehender Auslandeinsätze. Sie sorgt jedoch dafür, dass die Finanzierung verursachergerecht erfolgt und das Armeebudget auf seinen eigentlichen Kernauftrag fokussiert bleibt: den Schutz der Schweiz und ihrer Bevölkerung.
Wenn ein Auslandseinsatz als Entwicklungshilfe oder Friedensförderung verkauft wird, dann soll er auch aus dem entsprechenden Topf bezahlt werden; und nicht zulasten der Verteidigungsfähigkeit der Schweiz.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Alle militärischen friedensfördernden Einsätze liegen im Interesse der Sicherheit der Schweiz und tragen zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit bei. Die in multinationalen Einsätzen gesammelten Erfahrungen erhöhen die Interoperabilität, verbessern die Fach- und Führungskompetenzen und treiben die Weiterentwicklung der Armee direkt voran. Dies bringt einen klaren Nutzen – sei es durch den Gewinn an Know-how, eine erhöhte Einsatzbereitschaft oder wertvolle Erkenntnisse im materiellen und logistischen Bereich.
Die Schweiz verfügt über verschiedene aussen- und sicherheitspolitische Instrumente, bei denen der Gesetzgeber klar zwischen internationaler Zusammenarbeit und der zivilen und militärischen Friedensförderung unterscheidet. Auch die rechtlichen Grundlagen differieren: Der militärische Friedensförderungsdienst ist im Militärgesetz (MG, SR 510.10) geregelt, die zivile Friedensförderung im Bundesgesetz über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9), während die Entwicklungszusammenarbeit insbesondere unter das Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0) fällt.
Die aussen- und sicherheitspolitischen Instrumente werden von den jeweils umsetzenden Departementen finanziert. Entsprechend ist das VBS für den politischen Auftrag gemäss Militärgesetz und somit für die Finanzierung der militärischen Friedensförderungseinsätze zuständig. Diese Instrumente müssen kohärent eingesetzt werden; sie schliessen sich nicht aus, sondern ergänzen einander für die Aussen- und Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.