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Freiwilliges Weiterarbeiten über das 60. Lebensjahr hinaus für Angehörige des Grenzwachtkorps, die der Übergangsregelung unterliegen

26.3812 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 18. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/26-3812/de/freiwilliges-weiterarbeiten-uber-das-60-lebensjahr-hinaus-fur-angehorige-des-grenzwachtkorps-die-der-ubergangsregelung-unterliegen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

26.3812

Freiwilliges Weiterarbeiten über das 60. Lebensjahr hinaus für Angehörige des Grenzwachtkorps, die der Übergangsregelung unterliegen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen dahingehend anzupassen, dass die Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die der Übergangsregelung in der Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP) unterliegen, auf freiwilliger Basis über das 60. Lebensjahr hinaus weiterarbeiten dürfen, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Gesundheit und beruflicher Qualifikation erfüllen.

Begründung

In den nächsten fünf Jahren werden im BAZG etwa 34 Prozent der derzeitigen Mitarbeitenden pensioniert. Den Prognosen zufolge lassen sich diese Abgänge nicht durch Neueinstellungen ausgleichen. Dies stellt in einem so wichtigen Bereich wie Human Resources somit eine weitere grosse Herausforderung für das BAZG dar, das bereits Herausforderungen im Zusammenhang mit der Transformation des Bundesamtes und der laufenden Digitalisierung zu bewältigen hat.

Doch es gibt brachliegendes Potenzial, das nur darauf wartet, ausgeschöpft zu werden (natürlich auf freiwilliger Basis), damit dieses zentrale Amt seine Aufgaben weiterhin einwandfrei erfüllen kann. Es handelt sich um die Angehörigen des ehemaligen Grenzwachtkorps, die gemäss der Übergangsregelung in der VPABP (Art. 2 Bst. b und 9a) keine Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit über das 60. Lebensjahr hinaus freiwillig fortzusetzen.

Es ist schwer nachvollziehbar, dass Mitarbeitende mit jahrelanger Erfahrung und wertvollem Fachwissen gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden, obwohl sie nach wie vor arbeitsfähig sind und weiterarbeiten wollen. Dies ist sowohl für diese Mitarbeitenden als auch für den Arbeitgeber, der von ihrer Erfahrung und von ihren Kompetenzen profitieren könnte, von Nachteil.


Die körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Alter von 60 Jahren sind von Person zu Person unterschiedlich. Verschiedene Faktoren wirken sich auf die körperliche Verfassung und die individuelle Arbeitsfähigkeit aus. Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter weiterarbeiten möchte und die Anforderungen in Sachen Gesundheit und beruflicher Qualifikation erfüllt, sollte diese Möglichkeit geprüft und die Weiterarbeit gegebenenfalls gestattet werden.


Eine Flexibilisierung des Rentenalters (zwischen 60 und 65 Jahren) würde sowohl den Interessen des Arbeitgebers als auch denen der Mitarbeitenden, die freiwillig weiterarbeiten möchten, entsprechen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. April 2019 rechtliche Anpassungen beschlossen, aufgrund deren seither auch für die Angehörigen des ehemaligen Grenzwachtkorps das ordentliche Pensionierungsalter (AHV-Referenzalter) gilt. Für Mitarbeitende, die ab dem 1. Mai 2019 ins Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) eingetreten sind, gilt diese Regelung seit ihrem Eintritt. Für Mitarbeitende des BAZG, die bereits vor dem 1. Mai 2019 eingetreten sind, gilt die Regelung seit dem 1. Januar 2020, sofern sie zu diesem Zeitpunkt jünger als 50 Jahre waren und weniger als 23 Dienstjahre aufwiesen. Für Mitarbeitende des BAZG, die am 1. Januar 2020 bereits 50 Jahre oder älter waren oder die mindestens 23 Dienstjahre geleistet hatten, gilt gemäss Übergangsregelung die bisherige Pensionierungsregelung.

Mit diesem Beschluss wurden einerseits die politischen Forderungen nach einem einheitlichen Pensionierungsalter für alle Personalkategorien erfüllt. Andererseits wird den besonderen physischen und psychischen Belastungen der Angehörigen des ehemaligen Grenzwachtkorps mittels zusätzlicher Beiträge an die berufliche Vorsorge Rechnung getragen. Die betroffenen Mitarbeitenden können damit selbst bestimmen, ob und wann sie sich vorzeitig pensionieren lassen möchten. Die zusätzlichen Beiträge schaffen den finanziellen Spielraum, um eine vorzeitige Pensionierung ab 62 Jahren zu ermöglichen.

Die Motion betrifft jene Mitarbeitenden des BAZG, für die aufgrund der Übergangsregelung weiterhin das bisherige Pensionierungsalter gilt. Ihr Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 60. Altersjahres. Nach heutigem Stand betrifft dies rund 60 Mitarbeitende. Die geltende Übergangsregelung für Angehörige des ehemaligen Grenzwachtkorps nach Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP; SR 172.220.111.35) ist Bestandteil eines kohärenten Gesamtsystems. Dieses berücksichtigt die besonderen physischen und psychischen Belastungen, denen die Angehörigen des ehemaligen Grenzwachtkorps während ihrer beruflichen Tätigkeit ausgesetzt waren und noch sind. Vor diesem Hintergrund wurde für diese begrenzte Personengruppe am bisherigen Pensionierungsalter festgehalten.

Die Übergangsregelung beruht auf einem ausgewogenen Kompromiss: Einerseits bleibt für die betroffenen Mitarbeitenden das bisherige Pensionierungsalter bestehen, andererseits gilt für jüngere und neu eintretende Mitarbeitende das ordentliche Referenzalter, verbunden mit zusätzlichen Beiträgen an die berufliche Vorsorge. Eine freiwillige Weiterbeschäftigung über das 60. Altersjahr hinaus würde diese Übergangsregelung nachträglich in einem zentralen Punkt verändern.

Der Bundesrat erachtet es deshalb als nicht angezeigt, die Übergangsregelung für die noch verbleibende Zeit nachträglich zu öffnen. Er ist sich der personellen Herausforderungen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit jedoch bewusst. Diese sind allerdings mit anderen personalpolitischen Instrumenten anzugehen, namentlich mit gezielter Rekrutierung, Ausbildung, Wissenstransfer, interner Mobilität sowie organisatorischen Massnahmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.