Quelle

26.3832

Mitnahmerecht für providergebundene E-Mail-Adressen

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob ein gesetzliches Recht auf Mitnahme oder zeitlich unbefristete Weiterleitung providergebundener E-Mail-Adressen beim Wechsel des Internet- oder Telekommunikationsanbieters geschaffen werden kann. Dabei sind Auswirkungen auf Wettbewerb, Konsumentenschutz, technische Machbarkeit, Cybersicherheit und Kosten darzustellen.

Begründung

Viele Nutzerinnen und Nutzer verwenden seit Jahren oder Jahrzehnten eine providergebundene E-Mail-Adresse, etwa von Internet- oder Telekommunikationsanbietern. Diese Adresse ist oft mit Behördenkontakten, Banken, Versicherungen, Online-Diensten, Vereinen, beruflichen Kontakten und dem privaten Umfeld verknüpft. Ein Anbieterwechsel kann deshalb faktisch erschwert werden, weil mit dem Wechsel der Verlust einer etablierten digitalen Identität droht oder ein erheblicher Umstellungsaufwand entsteht.

Diese Abhängigkeit kann den Wettbewerb unter den Anbietern schwächen. Kundinnen und Kunden bleiben unter Umständen nicht wegen besserer Leistungen oder attraktiverer Preise bei einem Anbieter, sondern weil sie ihre E-Mail-Adresse nicht verlieren wollen. Dies ist aus konsumenten- und wettbewerbspolitischer Sicht problematisch. Bei der Rufnummernportierung wurde ein ähnliches Wechselhindernis bereits gesetzlich entschärft. Es ist deshalb angezeigt zu prüfen, ob für providergebundene E-Mail-Adressen eine vergleichbare Lösung möglich und sinnvoll wäre.

Zu prüfen sind insbesondere verschiedene Modelle: ein eigentliches Mitnahmerecht, eine Pflicht zur Weiterleitung während einer angemessenen oder unbefristeten Übergangsfrist, klare Informationspflichten der Anbieter oder standardisierte technische Lösungen. Dabei sind die Auswirkungen auf Wettbewerb, Konsumentenschutz, Datenschutz, Cybersicherheit, Missbrauchsrisiken, technische Machbarkeit und Kosten sorgfältig darzustellen.

Ziel des Postulates ist nicht, eine bestimmte Lösung vorwegzunehmen, sondern eine sachliche Grundlage zu schaffen. Der Bundesrat soll aufzeigen, ob Handlungsbedarf besteht und welche regulatorischen oder freiwilligen Massnahmen geeignet wären, digitale Wechselhürden abzubauen und die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu stärken.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Die Nummernportabilität ist nur begrenzt als Vergleichsmodell für die Situation bei den E-Mail-Adressen geeignet. Telefonnummern sind in einem zentralisierten nationalen System organisiert, das den Wechsel zwischen Anbietern vereinfacht. E-Mail-Adressen hingegen beruhen auf einer weltweiten, dezentralen Infrastruktur und sind an den Domain-Namen des Anbieters gebunden (z. B. «@anbieter.ch»), was den Wechsel zu einem anderen Provider stark erschwert.

Die geforderte «Portierung» von E-Mail-Adressen von einem Anbieter zu einem anderen würde erhebliche technische und rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Sie könnte dazu führen, dass ein Anbieter eine E-Mail-Adresse verwalten müsste, über die er keine Kontrolle hat, da die entsprechende Internet-Domain in der Regel einer ausländischen Rechtsordnung unterliegt und er grundsätzlich keinerlei Rechtsansprüche darauf geltend machen kann. Die Alternative – eine Pflicht zur automatischen Weiterleitung – würde bedeuten, dass die Anbieter dauerhaft technische Systeme für ehemalige Kundinnen und Kunden weiterbetreiben müssten, wobei die zu verarbeitenden Datenmengen voraussichtlich stetig zunehmen würden. Ein solcher Mechanismus könnte ferner negative Auswirkungen auf die Cybersicherheit haben. Die heutigen Systeme zum Schutz gegen Spam und Phishing folgen strengen Regeln zur Überprüfung der Herkunft von E-Mails. Ein generelles Weiterleiten über externe Stellen könnte diese Mechanismen beeinträchtigen: Legitime E-Mails könnten blockiert oder die Sicherheitsanforderungen müssten gelockert werden, wodurch das Missbrauchsrisiko erhöht würde. Ausserdem wäre bei Problemen (etwa beim Verlust von Nachrichten oder dem Abfluss besonders schützenswerter Daten) nur schwer festzustellen, wer verantwortlich ist.

Es wäre denkbar, die Verpflichtung zur «Portierung» von E-Mail-Adressen auf Internet-Domains zu beschränken, die dem schweizerischen Fernmelderecht unterliegen (.ch und .swiss). Ein solcher Ansatz würde jedoch Ungleichheiten zwischen den Nutzenden schaffen und den Anbietern Möglichkeiten zur Umgehung bieten. Gleichzeitig bliebe seine Umsetzung technisch und rechtlich komplex.

Aus wirtschaftlicher Sicht könnte die Einführung einer standardisierten Lösung zudem mit erheblichen Kosten für die Anbieter von E-Mail-Dienstleistungen verbunden sein. Diese Kosten würden sich wahrscheinlich in höheren Abonnementspreisen niederschlagen, wodurch sämtliche Nutzenden betroffen wären. Zudem könnten sie kleinere Anbieter besonders belasten und dadurch die Angebotsvielfalt auf dem Markt schmälern.

Es ist auch anzumerken, dass eine grosse Mehrheit der Internet- und Telekommunikationsanbieter bereits Massnahmen ergriffen hat und die Nutzung ihrer E-Mail-Adressen nach einem Anbieterwechsel zumindest für einen bestimmten Zeitraum ermöglicht. Darüber hinaus kann heute einfach und oft kostengünstig eine vom Internetzugangsanbieter unabhängige E-Mail-Adresse eingerichtet werden (z. B. E-Mail-Dienstleistungen von Drittanbietern, bei denen man seinen eigenen Domain-Namen nutzen kann).

Vor diesem Hintergrund funktioniert der Markt insgesamt zufriedenstellend und bietet den Konsumentinnen und Konsumenten geeignete Alternativen. Angesichts der technischen und rechtlichen Komplexität, der potenziell hohen Kosten und der Sicherheitsbedenken scheint zum jetzigen Zeitpunkt ein Handlungsbedarf nicht hinreichend begründet.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.