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F-35-A. Unerträglicher Fluglärm in Meiringen
Wortlaut
1. Auf dem Militärflugplatz Meiringen sollen F‑35A stationiert werden. Anlässlich des militärischen Plangenehmigungsverfahrens wurden hinsichtlich Lärmschutz zunächst unterschiedliche Zahlen kommuniziert, wie viele Gebäude betroffen sind. Was stimmt jetzt? Woher kommt die Unsicherheit? Wie wirkt sich das Hin und Her auf die Glaubwürdigkeit des Verfahrens aus?
2. Beim F-35A ist der Abgasstrahl so mächtig, dass an der Grenzfläche zur umgebenden Luft viele grosse Wirbel entstehen, die Lärm in tiefen Frequenzen erzeugen. Diese liegen zum Teil unter der Hörschwelle und bringen den ganzen Körper zum Beben. Die vom VBS verwendeten dB(A)-Mikrofone registrieren Frequenzen zwischen 10 und 1000 Hertz nur ungenügend. Ein Drittel der vom F-35 emittierten Schallenergie in diesem Frequenzbereich wird mit der dB(A)-Skala gar nicht gemessen.
a) Der Umweltschutzbericht stützte sich bezüglich Erschütterungen und Körperschall auf F/A-18-Messungen aus dem Jahre 2007. Kamen damals dB(C)-Mikrofone zum Einsatz, die für tiefe Frequenzen geeigneter als dB(A)-Mikrofone sind?
b) Warum wurden beim F-35A keine Lärmmessungen mit dB(C)-Mikrofonen durchgeführt?
c) Welcher Faktor kam beim Umrechnen des F/A-18-Lärms auf den F-35A-Lärm zum Einsatz? Für welches Frequenzspektrum? Wird damit das F-35A-Donnergrollen ausreichend abgebildet?
d) Plant das VBS, den F-35A-Lärm in Meiringen mit dB(C)-Mikrofonen zu messen, um die komplizierten und wenig glaubwürdigen Modellrechnungen zu validieren?
3. Wie passt die Sprachregelung, der F-35A sei «etwas lauter» als der F/A-18 mit der Aussage zusammen, er sei «doppelt» so laut und trotz Halbierung der Bewegungen könnten die Lärmschutzgrenzwerte bei vielen Gebäuden nicht eingehalten werden? Um wie viel lauter ist der einzelne Start? Mit welchen Folgen für Mensch und Tier?
4. Damit sich die Bevölkerung selbst ein Bild machen kann, kündigte das VBS einen Hörvergleich zwischen F/A-18 und F-35A an.
a) Hat eine Intervention von Lockheed Martin dazu geführt, dass dieser Hörtest kurzfristig annulliert wurde?
b) Ging es darum, unabhängige Lärmmessungen durch die Bevölkerung zu verhindern?
c) Wann wird der Hörtest nachgeholt?
5. Das Bundesgericht hob mit Urteil vom 5. März 2025 (1C_228/2023) den Entscheid der Vorinstanz auf, die Akkustikdaten der F-35A-Lärmmessungen nicht zu veröffentlichen. Wann stehen diese endlich öffentlich zur Verfügung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Aufgrund eines Fehlers bei der Ermittlung der betroffenen Liegenschaften wurden in einer ersten Medienmitteilung falsche Zahlen veröffentlicht. Unmittelbar nach dem dies festgestellt worden war, wurden die richtigen Zahlen mit einem Korrigendum veröffentlicht. In Meiringen handelt es sich um rund 70, in Payerne um rund 30 und in Emmen um circa 180 noch nicht sanierte Liegenschaften.
2. a) und b) Die Angabe der Schallimmission in dB(A) ist der Standard für Fluglärmmessungen und trägt der Tatsache Rechnung, dass das menschliche Gehör nicht für alle Frequenzen gleich empfindlich ist. Hohe und tiefe Frequenzen werden bei gleichbleibendem Schalldruck als weniger laut empfunden. Alle Grenzwerte in der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) oder in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG; SR 814.711) werden deshalb in dB(A) angegeben.
Die Pegelverteilung von F/A-18 C/D und F-35A ist je nach Frequenz leicht unterschiedlich: Der F/A-18 C/D ist im Bereich über 500 Hertz vergleichsweise eher etwas lauter. Der F-35A hat dagegen höhere Schallpegelanteile bei den tieferen Frequenzen. Dieser Unterschied kann individuell verschieden wahrgenommen werden.
2c) Es gab keine Umrechnungen vom F/A-18 C/D auf die Schallimmissionen des F-35A. Die Berechnungen der Schallimmissionen des F-35A basieren ausschliesslich auf Messungen der Empa zu diesem Flugzeugtyp.
Untersuchungen der Empa haben ergeben, dass Fels- und Waldreflexionen die Wahrnehmung der Schallexposition und somit auch die Lärmbelästigung verschärfen können, da die Lärmereignisse wegen der Echos länger dauern. Der energetische Beitrag dieser Anteile an die Gesamtbelastung ist jedoch gering oder gar vernachlässigbar, insbesondere in Situationen mit Direktschall. Nur in Bereichen ohne direkte Beschallung, mit tieferen Lärmpegeln und unter besonderen Voraussetzungen der Geländestruktur kann der Beurteilungspegel um einigen dB erhöht werden.
2d) Die Messungen und Berechnungen für die Lärmbelastung nach der LSV wurden durch die Empa durchgeführt. Die Empa berechnet die Lärmbelastung für die Landesflughäfen und alle Militärflugplätze in der Schweiz und publiziert wissenschaftliche Studien zu Fluglärmthemen und den genutzten Modellen. Für den Bundesrat geniesst die Arbeit der Empa eine hohe Glaubwürdigkeit. Auch zukünftige Messungen werden sich auf den massgebenden dB(A)-Wert abstützen.
3. Der F-35A war bei den Messungen der Empa in Payerne beim Start ohne Nachbrenner in Pistenrichtung im Mittel 3 dB(A) und seitwärts im Mittel 4 dB(A) lauter als der F/A-18 C/D. Bei einem Start mit Nachbrenner in Meiringen war der F-35A seitwärts der Piste 3.5 dB(A) lauter als der F/A-18 C/D. Wie gross der Unterschied ist, hängt von vielen Faktoren ab (Distanz, Flugtrajektorie, Leistungssetzung, lateraler Emissionswinkel, Geländeverlauf und Meteorologie). Wegen der in der Akustik verwendeten logarithmischen Skala und ihren ungewohnten Rechenregeln entspricht eine Schallpegelzunahme von 3 dB einer Verdoppelung des effektiven Schalldrucks. Das menschliche Gehör empfindet jedoch ein Geräusch mit dem doppelten effektiven Schalldruck nicht als doppelt so laut. Ein solcher Unterschied ist im Alltag in einer Flugplatzumgebung bei zeitlich getrennten Ereignissen gerade noch als unterschiedlich laut wahrnehmbar. Damit der Schall als doppelt so laut wahrgenommen wird, braucht es dagegen eine Erhöhung des Schalldruckpegels um 10 dB. Mit der Verdoppelung des Abstands von der Schallquelle sinkt der Schalldruckpegel um 6 dB.
4. Der geplante Wahrnehmungsvergleich zwischen dem heute eingesetzten F/A-18 und dem F-35A konnte wegen operationeller Verpflichtungen der italienischen Streitkräfte nicht wie geplant durchgeführt werden. Es hat davor keine Intervention von Lockheed Martin gegeben, und es ging auch nicht darum, Lärmmessungen zu verhindern. Da das VBS für diesen Wahrnehmungsvergleich auf die Unterstützung der italienischen Streitkräfte angewiesen ist, obliegt es auch ihnen, den Zeitpunkt einer Teilnahme unter Berücksichtigung ihrer operationellen Verpflichtungen festzulegen. Die Gespräche dazu sind in Gang.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 12. Mai 2026 entschieden, dass Zugangsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 7 Abs. 1 des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) anwendbar sind (Urteil BVGer A-2044/2025). Die Beschwerdefrist ist am 22. Juni abgelaufen. Das Urteil wurde nicht weitergezogen.