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Vollzug, wissenschaftliche Kohärenz und Verhältnismässigkeit bei Mikroverunreinigungen in Gewässern

26.3836 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 18. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/26-3836/de/vollzug-wissenschaftliche-koharenz-und-verhaltnismassigkeit-bei-mikroverunreinigungen-in-gewassern

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

26.3836

Vollzug, wissenschaftliche Kohärenz und Verhältnismässigkeit bei Mikroverunreinigungen in Gewässern

Wortlaut

1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Massnahmen im Zusammenhang mit Mikroverunreinigungen verhältnismässig ausgestaltet sind und sich an einer fundierten wissenschaftlichen Bewertung orientieren?

2. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass bei Massnahmen zur Reduktion von Mikroverunreinigungen – wie zum Beispiel bei energieintensiven Verfahren wie die thermische Behandlung von Abwässern – das Verhältnnismässigkeitsprinzip gewahrt wird in Bezug auf den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen und ihren tatsächlichen Nutzen für den Gewässerschutz aber auch in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und technische Machbarkeit?

3. Wie begründet der Bundesrat, dass bei organischen Verbindungen eine differenzierte Bewertung erfolgt, während Pestizide und deren Metaboliten weitgehend einem einheitlichen generischen Vorsorgewert unterliegen?

Begründung

Im Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung können bereits geringfügige Überschreitungen generischer Vorsorgewerte kostspielige Massnahmen nach sich ziehen, auch wenn kein relevantes Risiko besteht bzw. von keinem relevanten Risiko ausgegangen werden kann.

Auffällig ist zudem, dass Pestizide und ihre Metaboliten regulatorisch anders behandelt werden als andere organische Spurenstoffe:

  • Pestizide und ihre relevanten Metaboliten unterliegen einem einheitlichen generischen Vorsorgewert von 0,1 µg/L, unabhängig von ihrer tatsächlichen Toxizität oder der vorhandenen Datenlage.

  • Bei organischen Verbindungen wird in der Trinkwasserverordnung hingegen eine differenzierte Bewertung vorgenommen. Diese orientiert sich sowohl an der Verfügbarkeit toxikologischer Daten als auch an der vermuteten Toxizität.

  • Während für organische Verbindungen in der Gewässerschutzverordnung stoffspezifische, ökotoxikologisch begründete Qualitätskriterien festgelegt werden, gilt für Pestizide zusätzlich ein generischer Höchstwert von 0,1 µg/L.

Stellungnahme des Bundesrates

1-2) Wenn der Bundesrat Massnahmen auf Gesetzesstufe vorschlägt oder diese auf Verordnungsstufe präzisiert, werden im Rahmen des Rechtsetzungsprozesses die Auswirkungen auf Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft untersucht, ausgewiesen und im Entscheidungsprozess berücksichtigt. Gemäss Artikel 45 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) obliegt der Vollzug und somit die Ausgestaltung und Umsetzung von Massnahmen den Kantonen. Vollzugshilfen des Bundes und interkantonale Merkblätter unterstützen einen einheitlichen und verhältnismässigen kantonalen Vollzug. Die Massnahmen der Kantone stützen sich auf den Stand der Technik ab, den Branchenverbände in Zusammenarbeit mit Bund und Kantonen festlegen und der die wirtschaftliche Tragbarkeit und die technische Machbarkeit berücksichtigt.

3) Die allgemeinen Grenz- und Höchstwerte von 0.1 µg/L der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) sowie der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) für Pestizidwirkstoffe basieren auf dem Vorsorgeprinzip und nicht auf einer konkreten toxikologischen Schwelle. Pflanzenschutzmittel und teilweise auch Biozidprodukte werden gezielt und bewusst in die Umwelt eingebracht. Da es sich um biologisch aktive Stoffe handelt, soll ihr Eintrag ins Trinkwasser möglichst vermieden werden.

Im Gegensatz zur GSchV schliesst die TBDV auch relevante Metaboliten mit ein. Ein Metabolit wird als relevant eingestuft, wenn er gesundheitsschädliche Eigenschaften aufweist oder entsprechende Eigenschaften des ursprünglichen Wirkstoffs nicht ausgeschlossen werden können, insbesondere wenn ein krebserregendes Potenzial besteht. Bei organischen Verbindungen mit unbekannter Toxizität und möglichem genotoxischem Potenzial gilt analog zu den relevanten Metaboliten ein Höchstwert von 0.1 µg/l im Trinkwasser. Die Regelungen sind somit vergleichbar. Für oberirdische Gewässer enthält die GSchV zusätzlich stoffspezifische, ökotoxikologisch begründete Grenzwerte für 19 Pestizid- und drei Arzneimittelwirkstoffe. Diese Grenzwerte wurden für diejenigen Stoffe festgelegt, die für Pflanzen und Tiere ein hohes Risiko darstellen.