26.3837
Deckelung der Vermittlerprovisionen bei Zusatzversicherungen
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt,
die notwendigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Versicherungsvermittlungstätigkeit unabhängig von der Branchenvereinbarung Vermittler (BVV) der Krankenversicherungen nach KVAG und VAG geregelt wird (Deckelung Provisionszahlungen),
die Provisionszahlungen im Bereich Zusatzversicherung auf sechs Monate zu beschränken.
Begründung
Die überhöhten Entschädigungen für die Vermittlung von Zusatzversicherungen der Krankenversicherungen stellen nach wie vor ein grosses Ärgernis für die Bevölkerung dar. Hunderte Millionen Franken fliessen so an Versicherungsvermittler, was Einfluss auf die hohen Gesundheitskosten hat und daher nicht hinnehmbar ist.
Die Deckelung der Vermittlerprovisionen für Zusatzversicherungen ist weitgehend den Versicherungsunternehmen selbst überlassen. Die Entwicklung der BVV der damaligen Krankenkassenverbände curafutura und santesuisse zeigt: Die Branche ist nicht in der Lage, das Problem der überhöhten Entschädigungen zu lösen. Während die erste Fassung der Branchenvereinbarung BVV 1.0 eine Obergrenze von zwölf Monatsprämien vorgesehen hat, hob die BVV 2.0 im September 2023 die Deckelung vorübergehend ganz auf, nur um mit der BVV 3.0 vom März 2024 eine erhöhte Obergrenze auf sechzehn Monatsprämien einzuführen. Diese Anpassungen der BVV sind nicht zufällig: Sie gehen mit einem massiven Anstieg der Krankenkassenprämien und einem dadurch auf Hochtouren laufenden Vermittlergeschäft einher.
Auch der Bundesrat erkannte, dass die freiwillige Selbstregulierung der Branche nicht ausreicht. Per 1.9.24 wurden mit der Verordnung über die Regulierung der Versicherungsvermittlertätigkeit ausgewählte Punkte der Branchenvereinbarung Vermittler BVV 3.0 allgemeinverbindlich erklärt und damit leider auch die exorbitanten Entschädigungen von 16 Monatsprämien pro abgeschlossenem Produkt bei Zusatzversicherungen.
Zusatzversicherte zahlen somit nach einem Versicherungswechsel bis zu 16 Monate den Vermittler, ehe sie sich an den anfallenden Gesundheitskosten beteiligen. Diese überhöhten Vermittlerprovisionen tragen zum Prämienanstieg bei, erhöhen die Prämienlast in der Bevölkerung und schaffen bei Vermittlern falsche Anreize.
Die Beschränkung der Provisionszahlungen auf sechs Monatsprämien pro Produkt ist ein notwendiger und verhältnismässiger Schritt, um die Prämienzahler:innen besser vor unnötigen Kosten zu schützen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Am 16. Dezember 2022 haben die eidgenössischen Räte Änderungen des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) verabschiedet, wonach die Versicherer die Versicherungsvermittlertätigkeit und deren Entschädigung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) und im Bereich der Zusatzversicherungen zur OKP selbst regeln sollen. Der Bundesrat wurde ermächtigt, bestimmte Punkte der Vereinbarung der Versicherer verbindlich zu erklären, unter anderem die Einschränkung der Entschädigung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler (Art. 19b Bst. e KVAG und 31a Bst. e VAG). Die neuen Regelungen sind seit dem 1. September 2024 in Kraft und sehen in der OKP eine maximale variable Entschädigung von CHF 70.00 pro versicherte Person vor (Anhang 2 zur Krankenversicherungsaufsichtsverordnung [KVAV; SR 832.121]). Bei Zusatzversicherungen zur OKP gilt eine Obergrenze von 16 Nettomonatsprämien pro Abschluss (Anhang 7 zur Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]).
Die Krankenzusatzversicherung untersteht dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) und damit dem Privatrecht. Bereits heute müssen die Entschädigungen an Vermittlerinnen und Vermittler unabhängig von den genannten Obergrenzen nach betriebswirtschaftlichen Regeln festgelegt werden (vgl. Art. 31a Abs. 2 VAG i.V.m. Art. 190e AVO). Gemäss FINMA machen die durchschnittlichen Abschlusskosten (inklusive Verkaufsprovisionen, ohne Stornokosten) in der Krankenzusatzversicherung rund 5 Prozent des Prämienvolumens aus (Stand 2025).
Eine einseitige, gesetzliche Festsetzung einer Provisionsobergrenze für private Versicherungsverträge würde einen grundlegenden Eingriff in die Vertragsgestaltungsfreiheit der Versicherer und Vermittler und in die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV darstellen.
Eine starre Begrenzung auf sechs Monatsprämien für alle Produkte würde deren Vielfalt (auf dem Markt werden mehr als 600 verschiedene Zusatzversicherungsprodukte geführt), den unterschiedlichen Vertriebswegen und den Vertragslaufzeiten kaum Rechnung tragen und die möglichen Probleme im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zusatzversicherungsprodukten (Fehlanreize, hohe Stornoquoten, unzureichende Beratungsqualität etc.) nicht nachhaltig lösen. Die Vermittlung von OKP- und Zusatzversicherungen erfolgt zudem oft durch dieselben Akteure und in denselben Prozessen. Eine unterschiedliche regulatorische Behandlung (Branchenregelung im Bereich der OKP bzw. vom Gesetzgeber vorgegebene Höchstgrenze im Bereich der Zusatzversicherung zur OKP) würde deshalb Arbitrage- und Umgehungsrisiken schaffen. Weiter wäre eine einseitige Festlegung einer Obergrenze für die Zusatzversicherungen durch den Bundesrat, während die Branche diese für die OKP selbst festlegt, nicht sachgemäss und systemfremd.
Wenn der Gesetzgeber eine gesetzliche Maximalentschädigung für Vermittler vorsehen möchte, sollte diese beide Versicherungsbereiche einheitlich erfassen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.