26.3858
PFAS-Krise. Was tut der Bundesrat konkret zur Unterstützung der Trinkwasserversorger?
Wortlaut
Auf meine Frage 26.7496 zur PFAS-Resolution von Verbänden der Bereiche Fischerei, Trinkwasser und Gewässerschutz schreibt der Bundesrat: «Einige der darin formulierten Forderungen werden bereits umgesetzt.» Die Resolution beinhaltet folgende Forderungen:
Eine rasche und wirkungsvolle Reduktion von PFAS an der Quelle.
Eine systematische Überwachung von Gewässern, Sedimenten, Boden, Lebensmitteln und Trinkwasser […], um Belastungen frühzeitig zu erkennen.
Die Anwendung des Verursacherprinzips, sodass Kosten für Untersuchungen, Massnahmen sowie Folgeschäden den verursachenden Akteuren, insbesondere Herstellern von PFAS, sachgerecht zugeordnet und von diesen getragen werden (z.B. angemessene finanzielle Entschädigung für betroffene Berufsfischer sowie Trinkwasserversorgungen und Kläranlagen für die Wiederherstellung der Wasserqualität).
Die Förderung von praxistauglichen und sicheren Alternativen, damit betroffene Branchen den Übergang zu weniger problematischen Stoffen umsetzen können.
Den aktiven Einbezug der betroffenen Verbände in die Erarbeitung und Umsetzung eines nationalen Aktionsplans PFAS. […] Eine transparente Information […] sowie eine regelmässige Berichterstattung […], mindestens halbjährlich.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Welche Forderungen der Resolution werden bereits umgesetzt, welche sind in Planung und welche wird er nicht umsetzen, und weshalb?
In seiner Medienmitteilung vom 27.05.2026 hält der Bundesrat fest, er habe beschlossen, «PFAS-belastete Betriebe in Härtefällen finanziell zu unterstützen», offenbar bezogen auf landwirtschaftliche Betriebe. Sind Trinkwasserversorger von der finanziellen Unterstützung in Härtefällen ausgeschlossen? Wenn ja, wie begründet er diese Ungleichbehandlung angesichts der erheblichen Investitionen, die auf Wasserversorger zukommen?
Wie werden Trinkwasserversorger in die Erarbeitung des Aktionsplans einbezogen, und wie stellt der Bundesrat sicher, dass ihre Betroffenheit angemessen berücksichtigt wird?
Was tut der Bundesrat konkret, damit die Kosten der PFAS-Sanierung nicht dauerhaft bei den Wasserversorgern, Gemeinden und der Allgemeinheit verbleiben, sondern soweit möglich den Verursachern zugerechnet werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Der Bundesrat beantwortet die Fragen zu den Forderungen der von der Interpellantin erwähnten PFAS-Resolution wie folgt:
Zu a) Der Bundesrat teilt die Ansicht, dass eine Reduktion an der Quelle eine wirkungsvolle Massnahme darstellt. In der Europäischen Union (EU) soll gemäss aktueller Planung im Jahr 2027 ein umfassender Beschränkungsvorschlag verabschiedet werden. Der Bundesrat verfolgt die Regulierung in der EU aufmerksam und prüft zu gegebener Zeit eine allfällige Übernahme dieser Beschränkungen in der Schweiz.
Zu b) Bund und Kantone untersuchen das Vorkommen von PFAS an den diversen Stellen, wie etwa in ober- und unterirdischen Gewässern.
Zu c) Die Kosten für Untersuchungen und Massnahmen sind grundsätzlich von den so genannten Verhaltens- und Zustandsstörern zu tragen. Die Kosten für Folgeschäden können, je nach Einzelfall, über das Schadens- oder das Entschädigungsrecht abgewickelt werden. Wenn, wie bei diffusen Einträgen, der unmittelbare Verursacher nicht eindeutig identifizierbar ist, können Kosten beim Gemeinwesen anfallen. Fischereirechte fallen in die Zuständigkeit der Kantone. Der Bund sieht keine Unterstützung für Berufsfischerinnen und -fischer vor.
Zu d) Der Bundesrat verweist auf seine Stellungnahmen zur Motion 25.3835 Silberschmidt und zur Motion 25.3855 Mühlemann.
Zu e) Im Rahmen der Erarbeitung des Aktionsplans erfolgt der Einbezug von Verbänden insbesondere über Stakeholder-Anlässe.
2) Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI), dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eine Vernehmlassungsvorlage für ein befristetes Spezialgesetz zum Umgang mit wirtschaftlichen Härtefällen in der Landwirtschaft auszuarbeiten. Trinkwasserversorger fallen nicht in den Anwendungsbereich des Spezialgesetzes. Aufgrund des expliziten Verfassungsauftrages des Bundes im Bereich Landwirtschaft gemäss Artikel 104 der Bundesverfassung (SR 101) hat der Bundesrat entschieden, die Härtefallregelung spezifisch für die Landwirtschaft auszuarbeiten.
3) Der Fachverband für Wasser, Gas und Wärme (SVGW), der unter anderem die Trinkwasserversorger vertritt, wurde mittels der Stakeholder-Umfrage im Rahmen der Erarbeitung des Berichts in Erfüllung des Postulats 22.4585 Moser einbezogen. Der Austausch mit dem Fachverband wird bei der Erarbeitung des Aktionsplans fortgesetzt (siehe Antwort 1 zu e).
4) Die Wasserversorger sind verpflichtet, die gesetzlichen Höchstwerte einzuhalten. Werden diese überschritten, müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, beispielsweise das Mischen mit unbelastetem Wasser oder die vorübergehende Stilllegung belasteter Fassungen. Für den Bundesrat ist der vorsorgliche Grundwasserschutz zentral. Die technische Aufbereitung soll möglichst nur dann zum Zuge kommen, wenn bei Höchstwertüberschreitungen keine anderen Massnahmen möglich sind. Sie soll zudem nur als Übergangslösung dienen. Einen Systemwechsel bei der Finanzierung der Wasserversorgung lehnt der Bundesrat ab, wie er es in seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 20.4087 Clivaz Christophe ausgeführt hat.