26.3945
Verbot der Verwendung von Schlaufzügeln bei Equiden
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Tierschutzverordnung (TSchV) so anzupassen, dass Schlaufzügel sowie funktional gleichwirkende Hilfsmittel bei Equiden grundsätzlich verboten werden.
Begründung
Das Schweizer Tierschutzgesetz schützt die Würde und das Wohlergehen der Tiere und verbietet ungerechtfertigte Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste. Schlaufzügel sind Hilfszügel, die eine dauerhafte, sich verstärkende Zugwirkung auf das Gebiss ausüben und den Kopf des Pferdes Richtung Brust ziehen. Dadurch wird die natürliche Selbsthaltung eingeschränkt und der Hals überdehnt. Da Schlaufzügel an einem Fixpunkt befestigt und durch die Gebissringe zur Reiterhand geführt werden, entsteht eine flaschenzugähnliche Wirkung mit verdoppelter Krafteinwirkung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dadurch deutlich höhere Zügelspannungen entstehen als für eine korrekte Kopf-Hals-Position erforderlich wären. Gleichzeitig werden physiologisch wichtige Entlastungsphasen verhindert. Studien belegen, dass die durch Schlaufzügel geförderte starke Beugung im Genick mit einer Verengung der oberen Atemwege, erhöhtem Druck auf das Nackenband, ungünstiger Muskelaktivierung sowie messbaren Stress- und Angstreaktionen verbunden ist. Weiter tritt Konfliktverhalten in solchen Haltungen signifikant häufiger auf. Demgegenüber konnte ein überwiegender Trainingsnutzen bisher nicht nachgewiesen werden. Insbesondere fehlt überzeugende wissenschaftliche Evidenz dafür, dass Schlaufzügel die gewünschte Versammlung des Pferdes fördern. Für die Ausbildung stehen zudem bewährte, weniger belastende Alternativen wie Losgelassenheit, gymnastizierende Übergänge, Seitengänge sowie die Aktivierung der Hinterhand zur Verfügung. Methoden, die eine Überdehnung des Equidenhalses oder -rückens bewirken, sind nach Art. 21 TSchV seit 2014 ausdrücklich verboten. Fachleute weisen darauf hin, dass Schlaufzügel vergleichbare Haltungen begünstigen oder erzwingen können. Vor dem Hintergrund der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse erscheint ihre Verwendung mit den Grundsätzen des Schweizer Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Der Bundesrat wird daher beauftragt, Schlaufzügel und funktional gleichwirkende Systeme in die Liste der verbotenen Hilfsmittel aufzunehmen und deren Vollzug bei Kontrollen von Veranstaltungen sicherzustellen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das schweizerische Tierschutzrecht verbietet jede ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Würde, des Wohlergehens und der Gesundheit von Tieren. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn das verwendete Hilfsmittel nicht explizit verboten ist. Tierschutzwidrige Anwendungen grundsätzlich erlaubter Hilfsmittel können bereits unter der geltenden Rechtslage geahndet werden.
Im Rahmen der Revision der Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) wurden per 1. Januar 2014 bei Equiden die allgemeinen Anforderungen zum Verbot übermässiger Zwangseinwirkungen, von erzwungenen Körperhaltungen sowie jeder vermeidbaren Beeinträchtigung des Tierwohls verstärkt (AS 2018 573). Im Jahr 2024 hat der Bundesrat die Liste der gemäss Artikel 21 Buchstabe i TSchV verbotenen Hilfsmittel eingeführt, wobei Schlaufzügel nicht in diese Liste aufgenommen wurden. Wissenschaftliche Studien zeigen zwar, dass Schlaufzügel bei übermässiger oder unsachgemässer Anwendung zu Hyperflexion der Halswirbelsäule und erhöhter Belastung der Strukturen führen können. Bei korrekter, schrittweiser und fachkundiger Anwendung können sie jedoch bestimmte Ziele der Gymnastizierung unterstützen, also des systematischen Trainings zur Verbesserung von Kraft, Beweglichkeit und Koordination, sowie in der Rehabilitations- oder Aufbauarbeit des Pferdes eingesetzt werden.
Die Bewertung des Tierwohls muss sich deshalb jeweils auf die konkrete Anwendung und deren Auswirkungen konzentrieren. Eine ausschliessliche Verbotsregel birgt das Risiko, dass Praktiken auf andere, nicht gleichwertig geregelte Hilfsmittel verlagert werden, obwohl vergleichbare Wirkungen entstehen können. Die Tierschutzgesetzgebung setzt denn auch primär auf Aus- und Weiterbildung der Anwenderinnen und Anwender, Sensibilisierung der Tierhaltenden sowie verstärkte Kontrollen bei Veranstaltungen und im Training.
Der Schweizerische Verband für Pferdesport hat Schlaufzügel seit 2015 auf Turnierplätzen und in Wettkämpfen verboten, um Missbrauch im Sport zu verhindern. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie generell tierschutzwidrig sind. Da sich die Anforderungen im Wettkampf von jenen im Training oder in der Rehabilitation unterscheiden, rechtfertigt dieses sportrechtliche Verbot nach Ansicht des Bundesrates kein generelles tierschutzrechtliches Verbot.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.