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Rückverfolgbarkeit von Schweizer Fleisch. Gefährdung durch Einstellung des DNA-Herkunfts-Checks und zunehmenden Fleischschmuggel

26.3948 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 19. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/26-3948/de/ruckverfolgbarkeit-von-schweizer-fleisch-gefahrdung-durch-einstellung-des-dna-herkunfts-checks-und-zunehmenden-fleischschmuggel

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Quelle

26.3948

Rückverfolgbarkeit von Schweizer Fleisch. Gefährdung durch Einstellung des DNA-Herkunfts-Checks und zunehmenden Fleischschmuggel

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie beurteilt der Bundesrat das Risiko, dass im Zuge der Einstellung des DNA-Checks für Rind- und Kalbfleisch die Rückverfolgbarkeit geschwächt wird?

2. Welche Alternativen sieht der Bundesrat, um die Herkunftsbestimmung von Schweizer Fleisch weiterhin sicherzustellen?

3. Welche konkreten Massnahmen ergreift der Bund, um den Fleischschmuggel einzudämmen und die korrekte Deklaration sicherzustellen?

4. Welche erweiterten Massnahmen hält er für angezeigt, um das Inverkehrbringen von illegal importiertem Fleisch als «Schweizer Fleisch» zu unterbinden?

5. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf, die Finanzierung oder gesetzliche Verankerung von Herkunftskontrollen (z. B. DNA-Tests) zu prüfen?

Begründung

Die Herkunftsdeklaration von Fleisch ist für Konsumentenschutz, Tierwohl und fairen Wettbewerb zentral. Bislang konnte Schweizer Rind- und Kalbfleisch dank des DNA-Herkunfts-Checks von Proviande eindeutig identifiziert werden. Dieses Programm, das seit 2018 Transparenz gewährleistete, wurde Ende 2025 eingestellt. Damit entfällt ein wichtiges Instrument zur Absicherung der Herkunft gerade bei hochwertigen Fleischsorten, was das Vertrauen in die Deklaration gefährdet.

Gleichzeitig zeigt sich, dass der Fleischschmuggel ein gravierendes Problem darstellt: Laut Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wurden allein im Jahr 2024 rund 208 Tonnen illegal eingeführtes Fleisch beschlagnahmt. In den drei Vorjahren summierte sich die Menge auf über 500 Tonnen (2022: 120 Tonnen, 2023: 263 Tonnen). Das geschmuggelte Fleisch wird häufig gewerbsmässig, oft ungekühlt, in kleinen Sendungen über die Grenze gebracht und in der Schweiz zu Schweizer Preisen weiterverkauft. Teilweise werden ganze Rinderhälften oder Lammprodukte importiert. Um die Herkunft zu verschleiern, kommen Scheinfirmen und gefälschte Rechnungen zum Einsatz, sodass dieses Fleisch nicht selten als «Schweizer Fleisch» deklariert wird.

Diese Entwicklungen bergen erhebliche Risiken: Konsumenten werden getäuscht und setzen sich potenziellen Gesundheitsgefahren aus, Schweizer Produzenten geraten in einen unfairen Wettbewerb, und die Glaubwürdigkeit der Herkunftsdeklaration wird untergraben. Besonders im Segment Rind- und Kalbfleisch, das preislich und qualitativ eine Schlüsselrolle spielt, droht durch den Wegfall des DNA-Checks eine empfindliche Lücke in der Rückverfolgbarkeit.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Fleischbranche hat den DNA-Herkunfts-Check im Jahr 2018 auf privatrechtlicher Basis als zusätzliches, von ihr finanziertes Qualitätssicherungsprogramm eingeführt. Aufgrund der während mehrerer Jahre konstant hohen Übereinstimmungsraten und ausbleibender festgestellter Missbräuche entschied die Branche, den DNA-Herkunfts-Check Ende 2025 einzustellen. Sie geht davon aus, dass die Herkunftsdeklaration auch ohne dieses Instrument durch die bestehenden Rückverfolgbarkeits- und Qualitätssicherungssysteme gewährleistet bleibt.

1. Der Bundesrat schätzt das Risiko als gering ein. Denn Lebensmittel und Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, müssen über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Diese Pflicht obliegt der jeweils verantwortlichen Person des betroffenen Unternehmens. Die Unternehmen müssen hierfür Systeme und Verfahren einrichten, damit den Behörden auf deren Verlangen Auskünfte über Lieferanten und Unternehmen, denen sie ihre Produkte geliefert haben, erteilt werden können (Art. 28 Lebensmittelgesetz [LMG; SR 817.0)]. Die Rückverfolgbarkeit muss somit auch ohne den DNA-Herkunfts-Check im Rahmen der Selbstkontrollpflicht sichergestellt werden. Die Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker überprüfen dies risikobasiert.

2 und 5. Es ist Aufgabe der Lebensmittelunternehmen, die Rückverfolgbarkeit und die korrekte Deklaration des Fleisches sicherzustellen. Die kantonalen Vollzugsbehörden überprüfen dies. Letztlich liegt die Verantwortung aber bei den Lebensmittelunternehmen (vgl. Antwort 1 sowie 3 und 4). Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass die Branche und der amtliche Lebensmittelrechtsvollzug die analytischen Methoden weiterentwickeln, welche die Herkunft von Fleisch unabhängig von der Dokumentation überprüfen. Solche Verfahren sind allerdings mit erheblichem Entwicklungsaufwand, einer geeigneten Referenzdatenbank und entsprechenden Ressourcen verbunden, die aktuell beim Bund nicht zur Verfügung stehen.

3 und 4. Der Bund verfolgt den Ansatz, dem Fleischschmuggel mit der Kontrollstrategie des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und einer guten Zusammenarbeit mit der EU entgegenzuwirken. Das BAZG führt im Rahmen seiner Tätigkeit zielgerichtete und risikobasierte Kontrollen sowie Schwerpunktaktionen durch. Zudem besteht unter der Federführung des BAZG seit 2020 die «Task Force Fleisch». Ihr Ziel ist es, den Fleischschmuggel durch präventive und repressive Massnahmen nachhaltig einzudämmen. Hierzu wird u.a. interdisziplinär mit verschiedenen Partnerbehörden zusammengearbeitet.

Für die korrekte Deklaration der Herkunft des Fleisches bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten ist der Inverkehrbringer im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Selbstkontrollpflicht verantwortlich. Deren Einhaltung wird von den Kantonschemikerinnen und Kantonschemikern ebenfalls risikobasiert überprüft. Im Rahmen der Botschaft über das Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU (Bilaterale III)» schlägt der Bundesrat vor, im LMG einen angemessenen rechtlichen Rahmen für ein zielgerichtetes Vorgehen gegen Lebensmittelbetrug zu schaffen (BBl 2026 615).