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Einkesselung vom 14. Juni in Genf. Wurden die Grundrechte gewahrt?
Wortlaut
Am 14. Juni, nach der Anti-G7-Demonstration, wurden hunderte Menschen zehn Stunden lang eingekesselt. Die wahllose Einkesselung von friedlichen Demonstrierenden, Spaziergängerinnen und Spaziergängern, Arbeitnehmenden und Kindern wirft Fragen hinsichtlich der Achtung der Grundrechte auf. Aufgrund der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1) Ist das Vorgehen bei Einkesselungen national reglementiert?
2) Beabsichtigt der Bundesrat, die Umstände und Gründe im Entscheidungsprozess, die Wahl des Standorts der Einkesselung, die Koordination vor Ort und den zeitlichen Ablauf der Identitätskontrollen aufzuklären?
3) Aus Zeugenaussagen geht hervor, dass der Zugang zu Wasser eingeschränkt und verspätet war und dass kein Zugang zu Nahrungsmitteln und zu sanitären Einrichtungen gewährleistet war. Welche Vorgehensweisen sind gemäss dem Bundesrat angemessen, damit die Grundrechte der eingekesselten Personen gewahrt werden?
4) Gewisse Personen, die offenbar in Not waren, haben von den anwesenden Ordnungskräften keine Hilfe erhalten. Welche Massnahmen sollten normalerweise ergriffen werden, damit die Pflicht erfüllt wird, Personen Hilfe zu leisten, die in Gefahr sind?
5) Artikel 31 der Bundesverfassung regelt, dass jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf hat, über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Videos und andere Beweismittel zeigen, dass dieses Recht nicht gewährt wurde. Wird der Bundesrat dies untersuchen und im Fall einer Verletzung des verfassungsmässigen Rechts Massnahmen ergreifen?
6) Hält der Bundesrat es für angemessen, dass die Organisatoren des Kollektivs «No G7», die sich an die vom Regierungsrat festgelegten Regeln gehalten haben, umfangreiche Vermittlungs- und Versöhnungsarbeit geleistet haben und mit ihren gelben Westen gut erkennbar waren, eingekesselt wurden?
7) Erkennt der Bundesrat an, dass die in den Punkten 3 bis 6 beschriebenen Vorgehen als willkürlich empfunden werden können, eine Form der Kollektivstrafe darstellen und die Ausübung des Demonstrationsrechts durch Abschreckung (chilling effect) einschränken können? Ist er der Ansicht, dass diese Vorgehen das Vertrauen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Behörden untergraben könnten?
8) Würde der Bundesrat die Einleitung einer eingehenden Untersuchung unterstützen, abhängig davon, wie schwerwiegend die Erkenntnisse sind, die in den kommenden Monaten ans Licht kommen?
9) Schliesslich, wird der Bundesrat alles unternehmen, das in seiner Macht liegt, um das Grundrecht zu schützen, an Demonstrationen teilnehmen zu können, und die Organisation von Demonstrationen nicht zu behindern?
Stellungnahme des Bundesrates
1., 3., 4., 6. und 7. Zur Wahrung der Ordnung kann die Technik des sogenannten Einkesselns zum Einsatz kommen, die darin besteht, eine Gruppe von Personen vorübergehend einzukreisen und dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit einzuschränken. Diese Technik wird insbesondere angewandt, um Gewalt zu verhindern, Identitätskontrollen vorzunehmen oder die Festnahme mutmasslicher Straftäterinnen und Straftäter zu ermöglichen.
Die Einsatzdoktrin der Polizei bei Demonstrationen in der Schweiz wird durch die kantonalen Polizeigesetzgebungen geregelt. Aus diesem Grund äussert sich der Bundesrat nicht zu den Vorkommnissen während der Demonstrationen am Rande des G7-Gipfels. Allgemein beruht die Einsatzdoktrin der Polizei bei Demonstrationen auf Deeskalation, Dialog und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gewalttätige Gruppen von friedlich Demonstrierenden abzugrenzen und Zwangsmassnahmen – zu denen die Einkesselung gehört – ausschliesslich als letztes Mittel anzuwenden, sind dabei vorrangige Ziele. Eine Einkesselung muss den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Eine solche Intervention kann zu einer Einschränkung von Grundrechten, wie der persönlichen Freiheit oder der Versammlungsfreiheit, führen.
Im Kanton Genf sind die Bestimmungen zur Organisation und Durchführung von Demonstrationen im Loi sur les manifestations sur le domaine public (LMDPu)geregelt.
2., 5. und 8. Der Bundesrat hat keine Aufsichts- oder Kontrollbefugnisse hinsichtlich der von den kantonalen Behörden angeordneten polizeilichen Massnahmen. Die öffentliche Sicherheit und die Wahrung der Ordnung liegen hauptsächlich in der Zuständigkeit der Kantone. Diese bestimmen die Sicherheitsdispositive und die Einsatztaktiken auf der Grundlage ihres kantonalen Rechts. Dabei haben sie sicherzustellen, dass ihre Interventionen den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Ob die Voraussetzungen erfüllt waren, prüfen die zuständigen Justizbehörden im Rahmen von Beschwerden gegen Entscheide oder Haftungsklagen von Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Beim Polizeieinsatz vom 14. Juni 2026 in Genf haben die zuständigen kantonalen Behörden eine Einkesselung beschlossen, die laut ihren Angaben dazu diente, die mutmasslichen Gewalttäterinnen und Gewalttäter zu identifizieren, und auf dem anwendbaren kantonalen Recht basierte. Im Falle einer Anzeige werden die zuständigen Justizbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen nach Artikel 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erfüllt waren, insbesondere ob eine gesetzliche Grundlage bestand, ein öffentliches Interesse vorlag und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt war, um festzustellen, ob die Einschränkung der Grundrechte durch die polizeiliche Einkesselung rechtmässig war.
9. Demonstrationen auf öffentlichem Grund sind durch die verfassungsmässig garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt (Art. 16 und 22 BV). Der Bundesrat anerkennt und unterstützt das Recht, friedlich zu demonstrieren, verurteilt die Gewalttaten aber aufs Schärfste.