26.3996
Herdenschutz auf Alpen gewährleisten
Wortlaut
Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Verpflichtung für einen angemessenen Herdenschutz implizit in den Grundsätzen des Tierschutzgesetzes (ins. Art. 3 und 4 TSchG „Schutz vor Schmerzen, Leiden und Schäden“) enthalten ist? Falls nicht, ist er bereit, eine solche Pflicht analog dem österreichischen Tierschutzgesetz (Paragraph 19, „besondere Sorgfaltspflichten für jene Fälle, in denen die Tierhaltung ausserhalb von Unterkünften erfolgt) im Sinne des Tierwohls einzuführen?
Wieviel Prozent der Schweizer Alpflächen sind als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft und welcher Anteil an Nutztieren weidet so ungeschützt? Nach welchen Kriterien werden diese Flächen als «nicht zumutbar schützbar» qualifiziert? Wie und durch wen wird die Einstufung überprüft?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass Wolfsabschüsse nur bewilligt werden, wenn vorgängig alle tatsächlich wirksamen und zumutbaren Herdenschutzmassnahmen konkret umgesetzt wurden?
Notfallmassnahmen, die zum Zeitpunkt von Rissen noch nicht umgesetzt wurden, können von der Logik kaum als Schutzmassnahmen qualifiziert werden, da sie erst nach eingetretenem Schaden ergriffen werden. Wieso dürfen solche Risse dem Abschusskontingent der Wölfe angerechnet werden?
Begründung
Die Erfahrung in der Schweiz und auch im Ausland zeigt die Wichtigkeit von Herdenschutz auf den Alpen. Viele Weideflächen oder ganze Alpen wurden von den Kantonen im Rahmen der Wolfsregulierung als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft. Auf diesen Alpen/Weideflächen weiden Schafe und andere Nutztiere völlig ungeschützt. Im Rahmen von «einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten» muss die alpbewirtschaftende Person einzig nach ersten Rissen die vorgängig vereinbarten Notfallmassnahmen umsetzen. Dann gelten die Tiere auf dem Papier als geschützt. Gerissene Schafe werden vergütet und die Risse werden dem Abschusskontingent des Wolfes angerechnet. Laut JSG Art. 12 Abs. 2 und JSV Art. 4b dürfen Schäden allerdings nur angerechnet werden, wenn die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz umgesetzt wurden. Herdenschutz dient nicht nur dem Schutz vor Angriffen durch Wölfe, sondern schützt Tiere auch beispielsweise vor Abstürzen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wer mit Tieren umgeht, hat für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 3 und 4 Tierschutzgesetz, TSchG, SR 455). Dies umfasst die Verpflichtung der Tierhalterin oder des Tierhalters, den Herdenschutz so zu organisieren, dass Tiere vor vermeidbaren Risiken geschützt und vorhersehbare Risiken vermindert werden. Dies gilt auch für Gefahren, die sich aus dem Einwirken anderer Tiere ergeben. Eine Sorgfaltspflicht einzuführen, wie sie im österreichischen Tierschutzgesetz enthalten ist, ist daher nicht notwendig.
2. Artikel 10b Absatz 1 der Jagdverordnung (JSV, SR 922.01) hält fest, dass die Kantone Sömmerungsbetriebe zum Herdenschutz beraten und die Ergebnisse schriftlich festhalten. Liegt ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept gemäss Artikel 47b Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) vor, werden die Ergebnisse dort integriert. Der Begriff «nicht zumutbar schützbare» Alpen wird seit der Revision der JSV im Jahr 2025 nicht mehr verwendet; in jedem Fall sind Notfallmassnahmen wie das Überführen der Nutztiere auf eine geschützte Weidefläche zumutbar (Art. 10b Abs. 3 JSV). Die Bewilligung von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten obliegt ebenso wie die Kontrolle ihrer Umsetzung den Kantonen (Art. 10e JSV). Die Bundesbehörden überprüfen diese punktuell im Rahmen ihrer Oberaufsicht (Bundesamt für Landwirtschaft BLW) oder der Wolfsregulierung (Bundesamt für Umwelt BAFU). Stand heute werden mindestens 78 Prozent der Schafe und 44 Prozent der Ziegen auf Alpen gesömmert, die ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept umsetzen. Weitere Zahlen liegen dem BLW nicht vor.
3. Gesuche zur Regulierung von Wölfen benötigen die Zustimmung des BAFU. Dieses prüft dabei auch den fachgerechten Einsatz und Unterhalt der Herdenschutzmassnahmen. Das BAFU stützt sich auf die kantonalen Grundlagen ab, namentlich die Ergebnisse der Herdenschutzberatung der Kantone sowie die Rissprotokolle. Es kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen anfordern.
4. Die Tierhaltenden ergreifen die ihnen möglichen Massnahmen zum Schutz ihrer Tiere. Greift ein Wolf eine Herde an, für welche keine zumutbaren Schutzmassnahmen umgesetzt werden können, so gilt die Durchführung von Notfallmassnahmen unmittelbar nach dem Angriff als gleichwertige Schutzmassnahme. In diesem Fall wird der Angriff gemäss Jagdgesetzgebung im Hinblick auf einen allfälligen Abschuss des Wolfs berücksichtigt.