26.4013
Erteilung von Baubewilligungen für Moscheen und islamische Gebetsräume. Sicherstellen, dass die Gemeinden vorab über die nötigen Informationen verfügen
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der bundesrechtlichen Grundlagen vorzulegen, damit die für die Erteilung von Baubewilligungen für Moscheen und islamische Gebetsräume zuständigen Gemeindebehörden vorab über die nötigen Informationen verfügen, um allfällige Risiken für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung zu beurteilen.
Er soll insbesondere sicherstellen, dass den Gemeindebehörden die folgenden Informationen übermittelt werden können:
Identität und Vertrauenswürdigkeit der Trägerschaft;
Herkunft der Finanzmittel, insbesondere wenn diese von ausländischen Staaten oder Organisationen stammen;
allfällige Verbindungen zu extremistischen Organisationen oder zu Organisationen, die den politischen Islam verbreiten;
allfällige für die innere Sicherheit relevante Informationen der zuständigen Bundesbehörden.
Begründung
In der Schweiz gibt es etwa 250–260 Moscheen und islamische Gebetsräume. Hinzu kommen mehrere neue Projekte, unter anderem eins in Pregassona.
Heute ist es so, dass die Gemeinden für die Erteilung der Baubewilligungen im Wesentlichen prüfen, ob die Bau- und Planungsvorschriften eingehalten werden. In der Regel haben sie jedoch keine Informationen über die Trägerschaft des Projekts, die Herkunft der Finanzmittel und allfällige Verbindungen zu extremistischen Kreisen.
Dabei geht es um weit mehr als eine theoretische Frage. Der in der Schweiz eingebürgerte türkische Terrorist, der den Anschlag in Winterthur verübt hat, hatte sich in der örtlichen An'Nur-Moschee radikalisiert. Diese wurde in der Folge geschlossen, weil dort für den Dschihad geworben wurde.
Ausserdem ist bekannt, dass ausländische Staaten wie Katar, Saudi-Arabien und die Türkei sowie Organisationen wie die Muslimbruderschaft Moscheen in Europa finanzieren, um die Verbreitung des politischen Islam zu fördern.
Mit dieser Motion wird verlangt, dass die Gemeindebehörden in der Lage sein müssen, fundiert zu entscheiden, und dass sie die dafür nötigen Informationen bekommen, um allfällige Risiken im Zusammenhang mit den zur Bewilligung eingereichten Projekten zu beurteilen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Es ist nicht die Aufgabe des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB), im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens mit den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden Informationen auszutauschen. Seine Ansprechpartner sind Behörden im Sicherheitsbereich. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) orientiert der NDB die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen. Artikel 6 Absatz 3 NDG hält fest, dass der NDB «andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen», laufend informiert. Die Zusammenarbeit des NDB mit anderen Stellen von Bund und Kantonen muss aber stets im Rahmen von dessen Kompetenzen nach Artikel 6 NDG stattfinden. Das heisst, der NDB darf Organisationen nur dann aufklären, wenn diese Bezüge zu Gewaltextremismus oder Terrorismus aufweisen (Art. 6 Abs. 1 Bst. a NDG). In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom Bundesrat am 28. Januar 2026 verabschiedete Botschaft zur Änderung des Nachrichtendienstgesetzes (BBl 2026 394) hinzuweisen, in der erweiterte Datenbeschaffungsmöglichkeiten des NDB bei Finanzintermediären und neue Kompetenzen des NDB bei gewalttätigem Extremismus vorgeschlagen werden, sofern denn ein Bezug zu den oben genannten Aufgaben und eine schwere konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Der Transparenz ausländischer Finanzierung dient ferner das Handelsregisterrecht: Gemäss Artikel 61 Absatz 2 Ziffer 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist ein Verein zum Eintrag in das Handelsregister verpflichtet, wenn er «hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind». Die Artikel 90 und 90a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) konkretisieren diese Pflicht, namentlich auch hinsichtlich der einzutragenden Personen.
Der Nationalrat überwies am 12. September 2024 das von seiner Sicherheitspolitischen Kommission eingereichte Postulat 24.3473 «Einführung von Bedingungen für die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz». Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, darzulegen, wie die ausländische Finanzierung von Gebetshäusern und Bildungseinrichtungen in der Schweiz an Bedingungen geknüpft werden kann. Der Bundesrat wird prüfen, ob Massnahmen sinnvoll sind und welche Massnahmen in Frage kommen. Wie der Bundesrat schon in seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2025 zur von Nationalrat Quadri eingereichten Motion 24.4554 «Verbot der Finanzierung von Moscheen und islamischen Gebetsstätten durch das Ausland» festhielt, wäre es falsch, gesetzliche Vorgaben zu beschliessen, bevor der Bundesrat den vom Nationalrat erteilten Prüfauftrag erfüllt hat und die eidgenössischen Räte den entsprechenden Bericht kennen.
Ausserdem wären allfällige rechtliche Anpassungen im Einklang mit der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) vorzunehmen. Eine ausschliessliche Fokussierung auf muslimische Gebetsräumlichkeiten würde gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verstossen. Ferner müsste sich der Bund beim Erlass gesetzlicher Bestimmungen auf eine verfassungsrechtliche Gesetzgebungskompetenz stützen können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kantone für die Regelung des Verhältnisses des Staates zu Religionsgemeinschaften zuständig sind (Art. 72 Abs. 1 BV). Auch das Baurecht fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Im Bereich der inneren Sicherheit kann der Bund nur in Bezug auf Gefährdungen der Existenz oder des Funktionierens des Staates gesetzgeberisch tätig werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.