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Deregulierung der Energieetikette

26.4017 · Curia Vista – Parlamentsgeschäfte

Vom 19. Juni 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/curia-vista/26-4017/de/deregulierung-der-energieetikette

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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Quelle

26.4017

Deregulierung der Energieetikette

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Energieeffizienzverordnung (EnEV) so anzupassen, dass die Energieetikette mit den Effizienzklassen A–G für Personenwagen sowie die damit verbundenen Pflichtangaben in Werbung, Verkaufsunterlagen und Online-Angeboten ersatzlos aufgehoben werden.

Begründung

Die Energieetikette für Personenwagen wurde zu einer Zeit eingeführt, als sie den Vergleich verschiedener Verbrennungsmotoren erleichtern sollte. Mit dem raschen Übergang zur Elektromobilität hat sie jedoch einen grossen Teil ihrer ursprünglichen Aussagekraft verloren.

Die Einteilung in die Klassen A bis G beruht auf regelmässig neu festgelegten Grenzwerten und vermittelt den Eindruck einer absoluten Bewertung, obwohl sie lediglich eine relative Einordnung darstellt. Gleichzeitig werden die tatsächlichen Unterschiede im Energieverbrauch, im Wirkungsgrad und bei den CO₂-Emissionen verschiedener Fahrzeuge nur unzureichend sichtbar gemacht. Insbesondere die erheblichen Effizienzvorteile der Elektromobilität gegenüber fossilen Antrieben kommen in der heutigen Darstellung nicht angemessen zum Ausdruck.

Für Konsumentinnen und Konsumenten stehen die entscheidenden Informationen bereits heute direkt zur Verfügung. Energieverbrauch, Strom- beziehungsweise Treibstoffverbrauch sowie CO₂-Emissionen werden separat ausgewiesen und ermöglichen einen transparenten Vergleich der Fahrzeuge.

Die zusätzliche Klassifizierung schafft deshalb kaum einen erkennbaren Mehrwert, verursacht jedoch administrativen Aufwand für Garagen, Fahrzeughändler und Importeure. Dies gilt insbesondere für die vorgeschriebenen Angaben in Inseraten, Werbemitteln und Online-Konfiguratoren.

Mit der Abschaffung der Energieetikette wird eine überholte Regulierung beseitigt, das Autogewerbe von unnötigen administrativen Pflichten entlastet und der Fokus auf die tatsächlich relevanten Informationen für den Fahrzeugkauf gelegt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Diein der Energieeffizienzverordnung (EnEV; SR 730.02) geregelte Energieetikette informiert Kundinnen und Kunden über Energieverbrauch, CO2-Ausstoss und Energieeffizienz. Ein tiefer Stromverbrauch ist zur Erreichung der energiepolitischen Ziele auch bei Elektrofahrzeugen relevant. Die aktuell am Markt verfügbaren Elektrofahrzeuge unterscheiden sich teils erheblich im Stromverbrauch. Die Schweizer Energieetikette trägt diesem Umstand Rechnung. Über 80 Prozent aller Elektrofahrzeuge sind in den Effizienzkategorien A und B eingeteilt und jeweils deutlich besser eingestuft als vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. In verschiedenen Kantonen dient die Energieetikette zudem als Bemessungsgrundlage für die kantonale Motorfahrzeugsteuer. Eine ersatzlose Abschaffung würde bei diesen Kantonen erheblichen Zusatzaufwand verursachen und die nachfolgende Anpassung der rechtlichen Grundlagen erfordern.

Die EU hat in ihrem Autopaket vom 16. Dezember 2025 angekündigt, eine einheitliche Etikette für Personen- und Lieferwagen einzuführen (www.ec.europa.eu > Press Corner > Commission Takes Action for Clean and Competitive Automotive Sector). Damit soll die bisherige Rahmenrichtlinie abgelöst werden, die in den europäischen Ländern zu jeweils unterschiedlichen Etiketten mit abweichender Einteilung geführt hatte. Mit einem Entscheid aller EU-Organe ist voraussichtlich im kommenden Jahr und mit einer Einführung ab 2028 zu rechnen. Der Bundesrat sieht vor, mit Einführung der einheitlichen EU-Etikette die Schweizer Energieetikette abzulösen. Damit lässt sich der Aufwand für Importeure und Fahrzeughandel inskünftig minimieren, da bereits die Hersteller in Europa sämtliche Fahrzeugangaben deklarieren müssen und etwa im Online-Konfigurator Verbrauch- und CO2-Emissionen nicht mehr jährlich anzupassen sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.