26.4019
Genfer Abkommen und Zugang der palästinensischen Bevölkerung zu humanitärer Hilfe. Untersuchung des besonderen Falls der Gaza-Hilfsflotte
Wortlaut
Der Zugang zu humanitärer Hilfe in Gaza bleibt angesichts der gravierenden humanitären Krise äusserst begrenzt und damit ungenügend. Die Lieferung humanitärer Hilfe wird insbesondere durch administrative Auflagen, Verzögerungen beim Transit und Schäden an der Infrastruktur erschwert. Auch die medizinische Versorgung ist stark eingeschränkt. Trifft der Bund alle notwendigen direkten materiellen und diplomatischen Massnahmen, um die humanitäre Hilfe für die palästinensische Zivilbevölkerung sicherzustellen? Erinnert er in diesem Zusammenhang den Staat Israel an dessen Verpflichtungen?
Am 18. Mai haben die israelischen Streitkräfte Schiffe mit humanitären Hilfsgütern in internationalen Gewässern völkerrechtswidrig abgefangen. Bei der Operation wurden die Personen an Bord festgenommen und zahlreichen Misshandlungen sowie Gewalt durch die israelische Armee ausgesetzt. Auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger wurden festgenommen und den Übergriffen der israelischen Armee ausgesetzt. Die Genfer Abkommen (1949) und ihre Zusatzprotokolle verpflichten kriegführende Parteien, humanitäre Hilfslieferungen für die Zivilbevölkerung zu ermöglichen. Die Bestimmungen verbieten die willkürliche Verweigerung von Hilfe und verpflichten die Staaten, die unparteiische Lieferung von Lebensmitteln und medizinischem Material zu erleichtern.
Was gedenkt die Schweiz als Vertragsstaat und Depositarin der erwähnten Abkommen zu unternehmen, um sich angesichts der Lage in Gaza und der Behandlung der humanitären Hilfsflotte durch Israel für deren Einhaltung einzusetzen?
Die Abkommen verpflichten zudem zu einer Behandlung mit Menschlichkeit unter allen Umständen. Jegliche Misshandlung, Gewalt, Folter oder Beeinträchtigung der Würde stellt eine schwere Verletzung des Völkerrechts dar und zieht die strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen wegen Kriegsverbrechen nach sich. Gefangene sind unter allen Umständen mit Respekt zu behandeln. Streng verboten sind Tötung, Folter, Verstümmelungen, körperliche Strafen und grausame Behandlung.
Beabsichtigt der Bund, eine eingehende Untersuchung zu den von unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern erlittenen Misshandlungen durchzuführen und den Staat Israel an seine Verpflichtung zur Einhaltung der Genfer Abkommen zu erinnern?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Schweiz weist die israelischen Behörden regelmässig bilateral und multilateral auf ihre Verpflichtungen als Besatzungsmacht im Gazastreifen hin. Die Einhaltung des Völkerrechts, der ungehinderte und sichere humanitäre Zugang zum Gazastreifen und der Schutz der Zivilbevölkerung sind Prioritäten der Schweiz. Ihre Haltung hat die Schweiz zuletzt am 8. Juni im Rahmen einer gemeinsamen Erklärung mit 20 weiteren Staaten bekräftigt. Ausserdem beläuft sich für die Periode von November 2023 bis Ende 2026 die Schweizer Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung, insbesondere in Form von humanitärer Hilfe, auf rund 200 Millionen Franken.
Betreffend Flotilla hat das EDA die zuständigen israelischen Behörden wiederholt zur Einhaltung des Völkerrechts und des Seerechts sowie der Grundrechte der Flotilla-Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgerufen. Dies umfasst insbesondere menschenwürdige Haftbedingungen, den Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung, die Verfahrensgarantien sowie das Recht auf Rechtsbeistand. Am 21. Mai 2026 empfing die Chefin der Abteilung Mittlerer Osten und Nordafrika, Monika Schmutz Kirgöz, den israelischen Botschafter in dieser Angelegenheit und kritisierte das Verhalten von Minister Ben Gvir und die inakzeptable Behandlung von Flotilla-Teilnehmenden.
Für eventuelle Strafanzeigen in der Schweiz im Zusammenhang mit internationalen Verbrechen ist die Bundesanwaltschaft zuständig. Die Einreichung einer Strafanzeige allein begründet jedoch noch keine Zuständigkeit. Die Bundesanwaltschaft prüft zunächst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens erfüllt sind, insbesondere jene im Zusammenhang mit der im Schweizer Recht vorgesehenen universellen Gerichtsbarkeit.