26.4035
Eine Geldpolitik im Gesamtinteresse des Landes sicherstellen, wie es die Verfassung vorsieht
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zu folgender Änderung von Artikel 5 Absatz 1 des Nationalbankgesetzes (SR 951.11) zu unterbreiten:
1 Die SNB führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung sowie den Auswirkungen auf die Beschäftigung und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Volkswirtschaft Rechnung.
Begründung
Der starke Schweizer Franken belastet weite Teile der Exportwirtschaft massiv, insbesondere die Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (MEM) sowie die Uhrenbranche. In den letzten Monaten fiel der Euro-Franken-Kurs zeitweise fast auf die Marke von 0.90, während der US-Dollar unter 0.80 sank. Diese Währungssituation hat bereits Spuren hinterlassen: Im Jahr 2025 verlor die Schweizer Industrie rund 7'000 Arbeitsplätze.
Gemäss Bundesverfassung (Art. 99 Abs. 2 BV) und Nationalbankgesetz (Art. 5 Abs. 1 NBG) verfügt die SNB über ein gemischtes Mandat. Sie ist dem Gesamtinteresse des Landes verpflichtet. In der Praxis priorisiert die SNB im Unterschied zu früheren Frankenkrisen zunehmend einseitig die Preisstabilität. Die Bedeutung der Wettbewerbsfähigkeit des Werkplatzes Schweiz scheint in der geldpolitischen Abwägung an Relevanz verloren zu haben.
Angesichts der rasanten Aufwertung droht dieser "blinde Fleck" die Deindustrialisierung der Schweiz zu beschleunigen. Die vorliegende Motion bezweckt eine präzisere Verankerung des Verfassungsauftrags auf Gesetzesstufe, um sicherzustellen, dass die SNB die Realwirtschaft und die Exportfähigkeit bei ihren Entscheiden verbindlich mitberücksichtigt.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
In der Bundesverfassung ist festgelegt, dass die SNB als unabhängige Zentralbank eine Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes zu führen hat (Art. 99 Abs. 2 BV). Der Verfassungsauftrag wird auf Gesetzesstufe im Nationalbankgesetz konkretisiert. Demnach muss die SNB die Preisstabilität gewährleisten und dabei der konjunkturellen Entwicklung Rechnung tragen (Art. 5 Abs. 1 NBG). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens definiert die SNB, was sie unter Preisstabilität versteht. Die SNB strebt eine positive Teuerung, gemessen am Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), von unter 2 Prozent an, die mittelfristig gewahrt werden soll. Zugleich ist die SNB gemäss ihrem Mandat ausdrücklich dazu verpflichtet, bei der Verfolgung des Preisstabilitätsziels der konjunkturellen Entwicklung, die auch die Beschäftigung umfasst, Rechnung zu tragen. Da die Preisstabilität eine Inflationsbandbreite umfasst und mittelfristig gewährleistet werden muss, lässt das Mandat der SNB Spielraum, um bei der Gestaltung der Geldpolitik auch realwirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Auch im aktuell herausfordernden Umfeld eines wiederkehrenden Aufwertungsdrucks auf den Franken, bedingt durch dessen Status als sicherer Hafen in Zeiten erhöhter Unsicherheit, verfügt die SNB mit der Zinspolitik und bei Bedarf mit Devisenmarktinterventionen über geeignete geldpolitische Instrumente, um einem übermässigen Rückgang der Inflation entgegenzuwirken und die konjunkturelle Entwicklung zu stützen, wie der Bundesrat in seiner jüngsten Antwort auf die Interpellation 26.3289 (Frankenstärke und SNB-Politik: Folgen für die Schweizer Industrie und Massnahmen des Bundesrates) dargelegt hat. In den letzten Monaten hat die SNB wiederholt ihre Bereitschaft bekundet, am Devisenmarkt zu intervenieren, um einer übermässigen Aufwertung des Frankens entgegenzuwirken, welche die Preisstabilität gefährden würde. Der Bundesrat hat derzeit keine Anzeichen, dass die SNB im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung der konjunkturellen Entwicklung des Landes zu wenig Rechnung tragen würde. Die SNB ist bei der Wahrnehmung ihrer geldpolitischen Aufgaben unabhängig (Art. 6 Nationalbankgesetz; Art. 99 Abs. 2 Bundesverfassung).
Die Preisstabilität ist eine zentrale Voraussetzung für den Wohlstand und die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz. Ihre Bedeutung hat sich auch in den Jahren nach der Pandemie gezeigt, als die Inflation im Ausland viel stärker angestiegen ist als in der Schweiz. Die Wechselkursentwicklung widerspiegelt in erster Linie diesen Unterschied in der Inflationsentwicklung. Entsprechend hat sich der um Inflationsunterschiede korrigierte reale Wechselkurs, der für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen massgebend ist, weniger aufgewertet als die nominalen Wechselkurse. Die SNB nutzt ihren Spielraum zur Berücksichtigung der Konjunktur nachweislich. Allerdings kann die Geldpolitik reale Grössen nicht nachhaltig beeinflussen, daran ändert auch die in der Motion gewünschte Ergänzung nichts. Daher erachtet der Bundesrat die Motion als nicht sinnvoll. Gegen die Motion spricht zudem, dass die explizite Aufnahme weiterer Vorgaben im Mandat unter Umständen zu Zielkonflikten mit dem primären Auftrag der Preisstabilität führen könnte.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.