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Polizeiliche Einkesselung und Grundrechte. Anzeichen ausufernder Repression
Wortlaut
Nach der Demonstration gegen den G7-Gipfel am 14. Juni 2026 in Genf wurden mehrere hundert Personen von der Polizei in einem sogenannten Polizeikessel eingeschlossen und stundenlang festgehalten. Zahlreichen Augenzeugenberichten zufolge sollen auch Personen, die sich weder an Gewalttätigkeiten noch Sachbeschädigungen beteiligt hatten, von diesem Freiheitsentzug betroffen gewesen sein, zum Teil bis spätnachts.
Eine solche Intervention wirft ernsthafte Fragen hinsichtlich der Achtung der Versammlungs-, der Meinungsäusserungs- und der persönlichen Freiheit sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips auf, welche durch die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert sind.
Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
Verfügt er über Daten zum Einsatz der erwähnten Praxis in der Schweiz und zur Anzahl betroffener Personen in den letzten Jahren?
Ist er bereit, zusammen mit den Kantonen Mindeststandards auszuarbeiten, die sicherstellen, dass Massnahmen zur Wahrung der Ordnung nicht zu undifferenziertem, kollektivem Freiheitsentzug führen?
Begründung
Gewalttaten und Sachbeschädigungen müssen strafrechtlich verfolgt werden. Solche Vorkommnisse rechtfertigen aber keine Massnahmen, die wahllos Hunderte von Personen betreffen. Eine Demokratie misst sich auch daran, wie sie jene behandelt, die ihre Grundrechte wahrnehmen. Massnahmen zur kollektiven Festsetzung bergen das Risiko, dass schwerwiegende Eingriffe in die Freiheitsrechte zur Norm werden, und können von der Ausübung des Demonstrationsrechts abschrecken.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt und unterstützt das Recht, friedlich zu demonstrieren, und verurteilt die Gewalttaten aufs Schärfste. Demonstrationen auf öffentlichem Grund sind durch die verfassungsmässig garantierte Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt (Art. 16 und 22 BV, SR 101).
Die öffentliche Sicherheit und die Wahrung der Ordnung liegen hauptsächlich in der Zuständigkeit der Kantone. Die Einsatzdoktrin der Polizei bei Demonstrationen in der Schweiz wird durch die kantonalen Polizeigesetzgebungen geregelt. Allgemein beruht diese auf Deeskalation, Dialog und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Gewalttätige Gruppen von friedlich Demonstrierenden abzugrenzen und Zwangsmassnahmen ausschliesslich als letztes Mittel anzuwenden, sind dabei vorrangige Ziele. Die Kantone bestimmen die Sicherheitsdispositive und die Einsatztaktiken auf der Grundlage ihres kantonalen Rechts. Dabei haben sie sicherzustellen, dass ihre Interventionen den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Notwendigkeit und der Verhältnismässigkeit entsprechen. Der Bundesrat hat keine Aufsichts- oder Kontrollbefugnisse hinsichtlich der von den kantonalen Behörden angeordneten polizeilichen Massnahmen. Daher erhebt er keine Daten zum Einsatz der Einkesselungstechnik und verfügt über keine Statistik zur Anzahl betroffener Personen.
Der geltende rechtliche Rahmen bietet nach Auffassung des Bundesrates hinreichende Garantien, um die Achtung der Grundrechte während Polizeieinsätzen zu gewährleisten. Die Kantone verfügen über die erforderlichen Gesetzesgrundlagen zur Festlegung ihrer Dispositive zur Wahrung der Ordnung, unter der Kontrolle der zuständigen Justizbehörden.