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Zuordnung der Kosten des Energieportfolios eines Verteilnetzbetreibers auf die Endverbraucher in Grundversorgung

ELCOM 0DeyHI1-xkNE · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

Vom 22. Dez. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch/elcom/0deyhi1-xkne/de/zuordnung-der-kosten-des-energieportfolios-eines-verteilnetzbetreibers-auf-die-endverbraucher-in-grundversorgung

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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Zuordnung der Kosten des Energieportfolios eines Verteilnetzbetreibers auf die Endverbraucher in Grundversorgung

Mitteilung Datum 22. Dezember 2016

Zuordnung der Kosten des Energieportfolios eines Verteilnetzbetreibers auf die Endverbraucher in Grundversorgung

Mit dem Urteil vom 20. Juli 2016 (2C_681/2015,2C_682/2015) äusserte sich das Bundesgericht erstmals zur Berechnung der anrechenbaren Energiekosten. Es hiess eine auf Antrag der ElCom erfolgte Beschwerde des UVEK gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2015 (A-1107/2013) vollumfänglich gut. Das Urteil des Bundesgerichts thematisiert u.a. die Frage, welche Kosten der Energiebeschaffung ein Verteilnetzbetreiber den Endverbrauchern in Grundversorgung zuweisen darf.

Die ElCom verteilt die Kosten des Energieportfolios (Eigenproduktion und Einkauf) auf die Endverbraucher in der Grundversorgung und die freien Kunden entsprechend den gelieferten Energiemengen. Dadurch wird sichergestellt, dass Preisvorteile der Netzbetreiber aufgrund ihres Marktzugangs anteilsmässig auch an die Endverbraucher in der Grundversorgung weitergegeben werden (Art. 6 Abs. 5 StromVG). Das Bundesgericht bestätigte, dass diese sog. «Durchschnittspreis-Methode» gesetzmässig ist. Im Gegensatz dazu ist es unzulässig, die Kosten der Eigenproduktion vollumfänglich den Endverbrauchern in der Grundversorgung und die Kosten des Einkaufs vollumfänglich den freien Kunden anzulasten, da somit nur die freien Kunden von allfälligen Preisvorteilen des Marktes profitieren würden.

Die ElCom hat mit den Newslettern 07/2016 und 08/2016 kommuniziert, dass sie künftig wieder aktiv überprüfen wird, ob die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Zuordnung der anrechenbaren Energiekosten und der Höhe von Kosten und Gewinn im Vertrieb (sog. 95- und 150-Franken-Regeln) eingehalten werden. Die Netzbetreiber müssen diese Vorgaben bei der Festlegung der Energietarife berücksichtigen. Für die Berechnung der Deckungsdifferenzen der Energie gelten diese Vorgaben ab dem Tarifjahr 2013.

Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch COO.2207.105.2.279584 www.elcom.admin.ch

Dieses Bundesgerichtsurteil ist in der Strombranche auf grosses Echo gestossen. Verschiedene Verteilnetzbetreiber sind nach dessen Veröffentlichung mit Fragen an die ElCom herangetreten. Aus diesem Grund führte die ElCom eine Anhörung durch, an der die Verbände der Strombranche und der Konsumenten aus den drei Landesteilen teilnahmen. Die Verteilnetzbetreiber haben der ElCom jährlich eine Kostenrechnung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Darin ist zu deklarieren, welche Kosten der Eigenproduktion und des Einkaufs den Endverbrauchern in Grundversorgung zugeordnet werden. Anhand dieser Daten für die Tarifjahre 2013 bis

hat die ElCom analysiert, welche Verteilnetzbetreiber im betreffenden Zeitraum die Durchschnittspreis-Methode umsetzten. Zur Beantwortung dieser Frage wurden die durchschnittlichen Kosten der Beschaffung und der Eigenproduktion über das ganze Portfolio mit den entsprechenden Kosten für die Endverbraucher in Grundversorgung verglichen. Diese Analyse ergab, dass sich rund 80 Prozent der Verteilnetzbetreiber an die Vorgaben der ElCom hielten. Hieraus wird ersichtlich, dass der Grossteil der Verteilnetzbetreiber vom Bundesgerichtsurteil nicht oder nur unwesentlich betroffen ist. Aus diesem Grund sieht sich die ElCom zum heutigen Zeitpunkt nicht veranlasst, zu einzelnen Detailfragen, welche das Bundesgericht nicht explizit thematisiert hat, Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass mehrere von der ElCom geführte Verfahren im Bereich der allgemeinen Energiekosten noch nicht rechtskräftig sind. Die zu erwartenden Urteile der höherinstanzlichen Gerichte könnten präjudiziellen Charakter für diverse weitere Verteilnetzbetreiber haben. Zu erwähnen ist schliesslich, dass zurzeit politische Bestrebungen im Gange sind, Artikel 6 Absatz 5 StromVG rückwirkend per 1. Dezember 2016 ausser Kraft zu setzen. Der Ständerat hat im Rahmen des Gesetzgebungsprojekts „Strategie Stromnetze“ am 8. Dezember 2016 einen entsprechenden Antrag der UREK-S angenommen. Die Vorlage geht nun in den Nationalrat. Sollte der Antrag auch vom Zweitrat angenommen werden, könnte die Durchschnittspreis-Methode ab dem 1. Dezember 2016 nicht mehr durchgesetzt werden. Neue Anordnungen der ElCom würden sich in diesem Fall lediglich auf die Vergangenheit beziehen. Die ElCom wird mit Verteilnetzbetreibern, welche die Kosten ihres Energieportfolios nicht mittels der Durchschnittspreis-Methode an die Grundversorgung zuweisen, Kontakt aufnehmen und die anrechenbaren Energiekosten in diesen Fällen näher prüfen.