1/2009 - Berechnung Netznutzungsentgelte 1. Quartal 2009
Weisung 1/2009 der ElCom Berechnung Netznutzungsentgelte 1. Quartal 2009
16. Januar 2009
1 Ausgangslage
Am 1. Januar 2009 sind die vom Bundesrat am 12. Dezember 2008 beschlossenen Änderungen zur Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71, AS 2008 6447) in Kraft getreten. Die ElCom hat auf ihrer Webseite am 16. Dezember 2008 Fragen und Antworten zur Umsetzung der revidierten Stromversorgungsverordnung publiziert (www.elcom.admin.ch).
Nach Artikel 31c Absatz 1 der (revidierten) Stromversorgungsverordnung stellen die Netzbetreiber für das erste Quartal 2009 aufgrund der sich aus Artikel 13, 31a, und 31b StromVV ergebenden voraussichtlichen Tarife Rechnung.
Die vorliegende Weisung bezweckt, für die Berechnung der im ersten Quartal 2009 in Rechnung zu stellenden Tarife eine Anleitung zu geben.
2 Berechnung Netznutzungsentgelt Übertragungsnetz
Die ElCom hat gegen swissgrid betreffend die Kosten und Tarife für das Übertragungsnetz ein Verfahren von Amtes wegen eröffnet. Am 15. Januar 2009 hat die ElCom den Verfahrensparteien den Verfügungsentwurf vorgestellt. Dieser Verfügungsentwurf enthält die auf Grund der Nachrechnungen der ElCom und die vom Bundesrat beschlossenen Änderung der Stromversorgungsverordnung resultierenden Kosten und Tarife für das Übertragungsnetz. Diese beziffern sich wie folgt:
Netznutzung o Arbeitstarif: 0.13 Rappen/kWh o Leistungstarif: 19'510 Franken / MW o Fixer Grundtarif: 184'300 Franken pro gewichteter Ausspeisepunkt
Systemdienstleistungen o Allgemein: – Endverbraucher: 0.40 Rappen/kWh – Kraftwerke über 50 MW: 0.45 Rappen/kWh o Individuell: – Tarif für Wirkverluste: 0.25 Rappen/kWh (wurde nicht geprüft)
Die übrigen von swissgrid am 23. Mai 2008 publizierten Tarife (Blindenergiebezug, Bilanzgruppenmanagement) gelten für 2009 unverändert. Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Die von der ElCom im Verfügungsentwurf festgelegten Kosten und Tarife sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Parteien können dazu bis Ende Januar 2009 eine Stellungnahme abgeben. Die ElCom wird voraussichtlich im Februar 2009 die definitive Verfügung erlassen. Diese kann mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Bis zu einem rechtskräftigen Entscheid kann es unter Umständen noch einige Zeit dauern.
Im Interesse einer möglichst schnellen Klärung der im ersten Quartal 2009 anzuwenden Tarife für das Übertragungsnetz empfiehlt die ElCom, die von ihr im Februar 2009 mit der definitiven Verfügung festzulegenden Kosten und Tarife anzuwenden. Kann nicht bis im Februar 2009 zugewartet werden, empfiehlt die ElCom, die oben unter Ziffer 2 angegebenen Kosten und Tarife einzusetzen. Bei beiden Vorgehensweisen werden die Vorgaben von Artikel 31c Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung, wonach die "voraussichtlichen Tarife" massgebend sind, eingehalten.
3 Berechnung Netznutzungsentgelt Verteilnetze
Artikel 31c Stromversorgungsverordnung gilt auch für die Verteilnetzbetreiber. Sie müssen ihre Netznutzungstarife gestützt auf die vom Bundesrat am 12. Dezember 2008 beschlossene Änderung der Stromversorgungsverordnung sowie die neu für das Übertragungsnetz geltenden Kosten und Tarife ebenfalls neu berechnen.
Im Interesse einer möglichst schnellen Klärung der im ersten Quartal 2009 auf der Verteilnetzebene anzuwenden Tarife empfiehlt die ElCom, bezüglich des Anteils für ein Netz der höheren Netzebene (Art. 16 Abs. 1 StromVG; SR 734.7) die von ihr im Februar 2009 mit der definitiven Verfügung festzulegenden Kosten und Tarife anzuwenden. Kann nicht bis im Februar 2009 zugewartet werden, empfiehlt die El- Com, die oben unter Ziffer 2 angegebenen Kosten und Tarife einzusetzen. Bei beiden Vorgehensweisen werden die Vorgaben von Artikel 31c Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung, wonach die "voraussichtlichen Tarife" massgebend sind, eingehalten.
4 Zulässigkeit der synthetischen Bewertungsmethode
Die ElCom hat bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die synthetische Bewertungsmethode nach Artikel 13 Absatz 4 Stromversorgungsverordnung nur in Ausnahmefällen angewendet werden darf (Weisung 3/2008 vom 29. Mai 2008; Fragen und Antworten vom 16. Dezember 2008).
Aus dem Verfügungsentwurf betreffend die Kosten und Tarife für das Übertragungsnetz geht hervor, dass die ElCom bezüglich der Zulässigkeit der synthetischen Bewertungsmethode sehr restriktiv ist. Allein die Tatsache, dass die Bücher wegen Ablaufs der 10 jährigen Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sind, ist jedenfalls kein hinreichender Grund, auf die synthetische Bewertungsmethode auszuweichen. Die ElCom geht davon aus, dass grundsätzlich alle Netzbetreiber mit eigener Rechtspersönlichkeit die ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten rekonstruieren können. Die berechtigten Ausnahmen dürften sich im Wesentlichen auf jene Elektrizitätswerke konzentrieren, die in einem Gemeindebetrieb integriert sind und bisher über keine adäquate Anlagebuchhaltung verfügt haben.
Die ElCom erwartet von den Verteilnetzbetreibern bei der Neuberechnung ihrer Tarife, dass sie nicht die synthetische Bewertungsmethode anwenden, sondern von den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten ausgehen. Sollten diese Kosten nicht mehr bekannt sein, können sie im Normalfall aus dem Alter der Anlage, dem Buchwert sowie der bisherigen Abschreibepraxis rekonstruiert werden.
5 Publikation der Tarife
Nach Artikel 31c Absatz 2 Stromversorgungsverordnung müssen alle Tarife für das Jahr 2009 bis spätestens am 1. April 2009 veröffentlicht werden (siehe Fragen und Antworten ElCom vom 16.12.2008). Auch wenn die Verfügung der ElCom vom Februar 2009 zu den Tarifen für das Übertragungsnetz angefochten werden sollte, empfiehlt die ElCom aus Praktikabilitätsgründen, die von ihr in dieser Verfügung (bzw. im Verfügungsentwurf) festgelegten Tarife anzuwenden. In diesem Fall müsste im Nachfolgejahr gestützt auf den endgültigen Entscheid einer Beschwerdeinstanz eine Nachverrechnung erfolgen.
Netzbetreiber, die mehrere Netze betreiben, oder die mehrere Netznutzungstarife haben, müssen nach Artikel 12 Absatz 1 Stromversorgungsgesetz alle Netznutzungstarife publizieren.
6 Rückerstattung von allfälligen Differenzen
Nach Artikel 31c Absatz 3 Stromversorgungsverordnung müssen die Netzbetreiber eine allfällige Differenz, die sich aus der "approximativen" Rechnungsstellung im ersten Quartal 2009 und der definitiven Abrechnung ergibt, so schnell wie möglich, spätestens mit der nach dem 1. Juli 2009 folgenden definitiven Abrechnung zurückerstatten. Idealerweise sollte die Rechnungsstellung im ersten Quartal 2009 so erfolgen, dass keine oder eine nur geringfügige Rückerstattungen erforderlich ist. Mit der möglichst frühzeitigen Umsetzung der von der ElCom korrigierten Kosten und Tarife für das Übertragungsnetz kann diesem Ziel Rechnung getragen werden.