1/2016 - Anrechenbarkeit der Stromqualität für Wirkverluste

Weisung 1/2016 der ElCom Anrechenbarkeit der Stromqualität für Wirkverluste

18.08.2016

1 Ausgangslage

Die anrechenbaren Netzkosten setzen sich gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) aus den Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes zusammen. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVG gelten als Betriebskosten die Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen. Dazu gehören auch die Kosten für den Ausgleich der Wirkverluste. Diese werden in der Kostenrechnung in der Position 200.4 ausgewiesen. Die ElCom regelt mit dieser Weisung die Frage zur Anrechenbarkeit der Kosten für die ökologische Qualität der Wirkverluste. Da beim Ausgleich der Wirkverluste Kosten für Energie vom Netz getragen werden, soll einerseits dem Quersubventionierungsverbot gemäss Artikel 10 Absatz 1 StromVG und andererseits der Kosteneffizienz gemäss Artikel 15 Absatz 1 StromVG Rechnung getragen werden.

2 Anrechenbarkeit der Stromqualität

Verwendet der Netzbetreiber für die Wirkverluste Energie mit ökologischem Mehrwert, gilt Folgendes: Anrechenbar sind die Mehrkosten der Beschaffung einer höheren Stromqualität nur in dem Umfang, wie sie anteilsmässig im Standardprodukt des Netzbetreibers enthalten sind (ohne Gewinnanteil). Das Standardprodukt ist dasjenige Produkt, welches einem Endverbraucher in Grundversorgung zugeordnet wird, wenn er von diesem Verteilnetzbetreiber Strom bezieht und kein bestimmtes Produkt bestellt. Falls ein Netzbetreiber seinen Endverbrauchern in der Grundversorgung als Standardprodukt Energie ohne Anteil an Ökostrom anbietet, können für die Wirkverluste keine Mehrkosten für einen ökologischen Mehrwert geltend gemacht werden.

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