1/2025 - WACC Produktion
Weisung 1/2025 der ElCom WACC Produktion
04.03.2025 / 05.05.2026
Bei der Berechnung der anrechenbaren Gestehungskosten einer effizienten Produktion gemäss aArtikel 4 Absatz 1 StromVV1 sind die kalkulatorischen Abschreibungen und die kalkulatorischen Zinsen auf den für die Produktion notwendigen Vermögenswerten anrechenbar. Zur kalkulatorischen Verzinsung ist ein Zinssatz zu verwenden, welcher den Risiken der Stromproduktion angemessen Rechnung trägt (nachfolgend WACC Produktion).
Das Energiegesetz sieht seit dem 1. Januar 2018 neue oder erweiterte Förderinstrumente für Produktionsanlagen vor (Marktprämien, Investitionsbeiträge). Für die Berechnung der Förderbeiträge hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) aufgrund der in der Energieförderungsverordnung (EnFV; SR 730.03; Art. 90 Abs. 2 und Anhang 3) festgelegten Berechnungsmethode den WACC 2025 festgelegt (vgl. Medienmitteilung vom 03. März 2025, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > News und Medien > Medienmitteilungen sowie das Gutachten betreffend Kapitalkostensätze der Fördermassnahmen für die Grosswasserkraft vom 6. März 2017, sowie das Gutachten betreffend Kapitalkostensätze bei den Fördersystemen für die Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien vom 16. Dezember 2022, abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Förderung > erneuerbare Energien > WACC – Kalkulatorischer Zinssatz > IFBC-Studien).
Die ElCom hat entschieden, für den WACC Produktion gemäss Stromversorgungsgesetzgebung den jeweils jährlich vom UVEK festgelegten WACC für die Förderung der Grosswasserkraft anzuwenden. Da gemäss Gutachten betreffend Kapitalkostensätze der Fördermassnahmen für die Grosswasserkraft (S. 9) der WACC mit der Herleitung für die Jahre 2014 bis 2016 unverändert blieb, wurde er ab 2014 auf 4,98 Prozent festgelegt. Für das Jahr 2023 wurde erstmals eine Anpassung auf 5,23 Prozent vorgenommen. Aufgrund der Kapitalmarktdaten 2023 resultiert im Vergleich zum Vorjahr eine Senkung der Kapitalkostensätze um 0,12 Prozentpunkte und reduziert sich der WACC Produktion für das Jahr 2024 auf 5,11 Prozent. Aufgrund der Verordnungsanpassungen im Strombereich vom 12. Februar 2025 (in Kraft seit 1. März 2025 [AS 2025 121]) reduziert sich der WACC Produktion für das Jahr 2025 um 0,01 Prozent auf 5,10 Prozent.
Vgl. Weisung 7/2024 Grundversorgung Energie - Anwendbares Recht
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In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 2 StromVV ist neu festgehalten, dass zur Ermittlung der Kapitalkosten der kalkulatorische Zinssatz nach Anhang 3 EnFV für die Verzinsung der bestehenden Erzeugungsanlagen massgeblich ist. Für das Jahr 2026 und für die fortfolgenden Jahre wird daher keine Weisung mehr erforderlich sein. Zukünftig wird auf den vom BFE jährlich publizierten Zinssatz verwiesen. Massgebend ist für alle Technologien der WACC Produktion für die Förderung der Grosswasserkraft (Investitionsbeitrag Grosswasserkraft)2.
Damit ergeben sich für den WACC Produktion ab dem Jahr 2009 folgende Zinssätze:
Jahr WACC Produktion 2009 6,09% 2010 6,09% 2011 5,99% 2012 5,90% 2013 5,66% 2014 4,98% 2015 4,98% 2016 4,98% 2017 4,98% 2018 4,98% 2019 4,98% 2020 4,98% 2021 4,98% 2022 4,98% 2023 5,23% 2024 5,11% 2025 5,10%
Ergänzung vom 05.05.2026.