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211-00033 Teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung vom 20. August 2020

ELCOM-20200924-cd7ee · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

Vom 24. Sept. 2020

https://lexipedia.io/de/docs/ch/elcom/20200924-cd7ee/de/211-00033-teilweiser-widerruf-und-abanderung-der-verfugung-vom-20-august-2020

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ELCOM-20200924-cd7ee

211-00033 Teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung vom 20. August 2020

Rubrum

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Referenz/Aktenzeichen: 211-00033

Bern, 24.09.2020

VERFÜGUNG

der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Zusammensetzung: Werner Luginbühl (Präsident), Laurianne Altwegg (Vizepräsidentin), Katia Delbiaggio, Dario Marty, Sita Mazumder, Andreas Stöckli, Felix Vontobel

in Sachen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

(Verfügungsadressatin)

betreffend Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Geschäftsjahre 2009/10 bis 2012/13; teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung vom 20. August 2020

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

Inhaltsverzeichnis

I Sachverhalt

A.

1 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 eröffnete das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend «Fachsekretariat») gegenüber der Verfügungsadressatin ein Verfahren von Amtes wegen nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) betreffend die Prüfung der Netznutzungs- und Elektrizitätstarife der Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 (act. 1). Dabei wurden der Verfügungsadressatin diverse Fragen gestellt. Die Antworten der Verfügungsadressatin erfolgten mit Schreiben vom 24. Februar 2012 (act. 6) und vom 23. März 2012 (act. 9).

B.

2 Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 beantragte die Verfügungsadressatin, die mit Frage 14 des Fragenkatalogs vom 21. Dezember 2011 angeforderte Energiebilanz sei zurückzunehmen und aus dem Katalog der von der Verfügungsadressatin zu liefernden Daten zu entfernen. Eventuell sei dazu eine anfechtbare selbständige Zwischenverfügung zu erlassen, allenfalls verbunden mit einer Sanktionsandrohung. Subeventuell sei die vorliegende Eingabe als Beschwerde gegen das Schreiben vom 21. Dezember 2011 an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten (act. 4).

3 Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 hat die ElCom den Antrag der Verfügungsadressatin abgewiesen und die Verfügungsadressatin verpflichtet, das Register Energiebilanz des E-Bogens für die Geschäftsjahre 2009/10 und 2010/11 vollständig auszufüllen und der ElCom einzureichen (act. 8). Mit Schreiben vom 20. April 2012 reichte die Verfügungsadressatin die angeforderten Unterlagen ein (act. 10).

C.

4 Mit Schreiben vom 5. November 2012 wurde das Verfahren auf Antrag einer damals noch im Verfahren involvierten Endverbraucherin auf die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 erweitert (act. 15).

5 Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte das Fachsekretariat die Verfügungsadressatin auf, die Daten für die Geschäftsjahre 2011/12 und 2012/13 einzureichen (act. 27). Die Verfügungsadressatin reichte die Unterlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2013 ein (act. 29). Weitere Unterlagen wurden auf Verlangen des Fachsekretariats (act. 32) mit Schreiben vom 7. Februar 2014 (act. 34) und vom 28. März 2014 (act. 35) eingereicht. Danach erfolgten mehrere Schriftenwechsel in Bezug auf die Netzkosten (act. 36–50).

6 Mit Schreiben vom 9. März 2015 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin weitere Fragen zur Energie (act. 51). Mit Schreiben vom 26. März 2015 liess die Verfügungsadressatin ihre Antworten zukommen (act. 53).

D.

7 Mit Entscheid vom 3. Juni 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ElCom zur Überprüfung der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 nicht geschützt (Urteil A-1107/2013). Gegen diesen Entscheid hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) auf Antrag der ElCom Beschwerde erhoben. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Endverbrauchern in Tarifprüfungsverfahren keine Parteistellung zukommt. Auch dieser Teil des Entscheids wurde beim

Bundesgericht angefochten. Aufgrund der unklaren Rechtslage hat das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin die Absicht der ElCom, das Verfahren für die Geschäftsjahre 2009/10– 2012/13 zu sistieren, zur Stellungnahme unterbreitet (act. 58–61).

8 Mit Schreiben vom 17. September 2015 hat das Fachsekretariat das Verfahren im Einverständnis mit der Verfügungsadressatin und der zum damaligen Zeitpunkt noch beteiligten Endverbraucherin bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Beschwerdeverfahren 2C_681/2015 und 2C_682/2015 sistiert (act. 62–65).

E.

9 Mit Urteil vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) legte das Bundesgericht die Höhe der anrechenbaren Energiekosten der Verfügungsadressatin für das Geschäftsjahr 2008/09 in Gutheissung der Praxis der ElCom fest. Das Bundesgericht entschied zudem, dass Endverbrauchern in einem Verfahren von Amtes wegen keine Parteistellung zukommt (E. 3.6.1 und 3.7.2).

10 Das Fachsekretariat hat die Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 13. September 2016 darüber informiert, dass in Bezug auf die anrechenbaren Kosten der Verfügungsadressatin für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 das Verfahren unter der Geschäftsnummer 211-00033 wiederaufgenommen und die damals noch involvierte Endverbraucherin als nicht besonders betroffene Dritte vom Verfahren ausgeschlossen wird (act. 67).

F.

11 Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin mit, aufgrund der aktuellen Diskussion in den eidgenössischen Räten habe die ElCom beschlossen, das Verfahren in einen Teil Netz und einen Teil Energie aufzuteilen. Zudem wurde der Verfügungsadressatin ein Entwurf des Abschlussschreibens betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) für die Geschäftsjahre 2009/10–2012/13 zur Stellungnahme unterbreitet (act. 70).

12 Gleichzeitig erhielt auch die Preisüberwachung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Abschlussschreibens (act. 70).

13 Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 verzichtete die Preisüberwachung auf die Abgabe einer formellen Stellungnehme (act. 73). Die Stellungnahme der Preisüberwachung wurde der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 29. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 74).

14 Die Verfügungsadressatin nahm mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zum Abschlussschreiben betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) Stellung (act. 75).

15 Das Abschlussschreiben betreffend die Netzkosten (ohne Messkosten) wurde der Verfügungsadressatin und der Preisüberwachung mit Schreiben vom 15. September 2017 zugestellt (act. 78 und 79). Damit wurde das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Netzkosten (ohne Messkosten) rechtskräftig abgeschlossen.

16 Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wurde das vorliegende Verfahren bezüglich der Messkosten abgeschrieben (act. 82).

G.

17 Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 hat die ElCom unter der Verfahrensnummer 211-00299 ein separates Verfahren für die Prüfung der Anwendung der Durchschnittspreismethode in den Geschäftsjahren 2013/14–2016/17 eröffnet. Dieses Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens betreffend Energiekostenprüfung der Geschäftsjahre

2009/10–2012/13 sistiert. Der Verfügungsadressatin wurde Gelegenheit gegeben, vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils vom 20. Juli 2016 (BGE 142 II 451) und der parlamentarischen Debatten allfällige neue Unterlagen und Berechnungen zu den Energiekosten 2009/10– 2012/13 einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihre Rechtsbegehren anzupassen und neue Anträge einzureichen (act. 84).

18 Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 reichte die Verfügungsadressatin ihre Rechtsbegehren samt Begründung und neuen Unterlagen ein. Sie stellte folgende Rechtsbegehren (act. 87):

«1. Es seien für die nachfolgenden Geschäftsjahre die nachstehenden «Gestehungskosten der Energielieferung an die Endverbraucher in der Grundversorgung», «Umsatzerlöse aus der Energielieferung an Endverbraucher in der Grundversorgung» und sich daraus ergebenden «Massgebliche Deckungsdifferenzen Energie» festzusetzen:

Gestehungskosten der Energielieferung an Umsatzerlöse aus Energielieferung Massgebliche Endverbraucher in der an Endverbraucher in Deckungsdifferenzen Grundversorgung Grundversorgung Energie Geschäftsjahr [CHF] [CHF] [CHF]

2. Die Gebühren für die zu erlassende Verfügung seien in angemessenem Masse CKW aufzuerlegen.»

H.

19 Am 29. Oktober 2018 fand eine Sitzung zwischen der Verfügungsadressatin und Vertretern des Fachsekretariats statt. Hintergrund des Gesprächs war ein inzwischen ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-1344/2015). Die Verfügungsadressatin legte zudem ihr Verständnis der Durchschnittspreismethode nochmals dar. Das Fachsekretariat hielt fest, dass sich die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Ziff. 10.5) mit derjenigen des Fachsekretariats vollumfänglich deckt. Schliesslich wurde vereinbart, das Fachsekretariat lasse der Verfügungsadressatin ergänzende Fragen zukommen und die Verfügungsadressatin könne die eingeforderten Zahlen zur Anwendung der Durchschnittspreismethode gemäss Interpretation der ElCom unter Vorbehalt einreichen (act. 89).

20 Mit Schreiben vom 15. November 2018 stellte das Fachsekretariat der Verfügungsadressatin Fragen zu (act. 90). Zu Frage 6 fand ein telefonischer Austausch zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt. Dabei wurde festgehalten, dass die Verfügungsadressatin Einzelbuchungen zu den sonstigen Kosten Energielieferung inklusive Gewinnberechnung derart aggregiert, dass die Buchungen […] Franken und mehr betragen (act. 94). Mit E-Mail vom 10. Januar 2019 stellte die Verfügungsadressatin die Detaillierung der sonstigen Kosten Energielieferung zu (act. 95).

21 Zu einzelnen Aufträgen/Kategorien verlangte das Fachsekretariat Einzelbelege (act. 96).

22 Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten zu den pendenten Fragen ein. Zudem liess sie dem Fachsekretariat zwei Kostenberechnungen zukommen: Eine «Variante A» gemäss der Interpretation der Verfügungsadressatin, eine «Variante B» gemäss der Interpretation der ElCom. Aufgrund der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger hat die Verfügungsadressatin die massgeblichen Deckungsdifferenzsaldi per Ende jedes Geschäftsjahres für die «Variante A» (Variante Verfügungsadressatin) und die «Variante B» (Variante ElCom) neu berechnet (act. 98):

Geschäftsjahre Deckungsdifferenzsaldo [CHF]

Variante A Variante B

23 Zudem beantragt die Verfügungsadressatin, es sei über die einzelnen Geschäftsjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen.

24 Am 11. März 2019 fand eine Telefonkonferenz zwischen der Verfügungsadressatin und dem Fachsekretariat statt (act. 99). Gestützt darauf erfolgten weitere Nachfragen des Fachsekretariats (act. 99a), welche mit E-Mail vom 27. März 2019 beantwortet wurden (act. 100).

25 Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 stellte das Fachsekretariat mehrere Fragen zu den Energiekosten (act. 101 und 103). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 reichte die Verfügungsadressatin Antworten ein (act. 104). Weitere Fragen wurden mit E-Mails vom 12. bis 27. Juni 2019 geklärt (act. 105 und 106).

I.

26 Mit Schreiben vom 20. September 2019 wurde der Prüfbericht der Verfügungsadressatin und der Preisüberwachung zur Stellungnahme zugestellt (act. 107 und 108). Die Stellungnahmen erfolgten mit Schreiben vom 18. Oktober (Preisüberwachung, act. 112) und 7. November 2019 (Verfügungsadressatin, act. 115). Die Verfügungsadressatin hält grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren (act. 87) – unter Berücksichtigung der korrigierten Anzahl Rechnungsempfänger (act. 98 Rz. 16) – sowie am zusätzlichen Antrag, über die einzelnen Tarifjahre je separat in einzelnen Dispositivziffern zu verfügen, (act. 98 Rz. 24) fest.

J.

27 Mit Schreiben vom 20. Juni 2020 (act. 116) wurde der Verfügungsadressatin zu zwei Themenbereichen nochmals rechtliches Gehör gewährt. Betroffen waren die Übertragungskapazitäten und der anwendbare kalkulatorische Zinssatz für die Produktion (WACC Produktion). In der Folge fanden sowohl ein telefonischer Austausch (act. 118) als auch diverse Schriftenwechsel statt (act. 119–121).

K.

28 Am 20. August 2020 verfügte die ElCom Folgendes (act. 123):

1. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2009/2010 […] Franken.

2. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2010/2011 […] Franken.

3. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2011/2012 […] Franken.

4. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2012/2013 […] Franken.

5. Die sich aus den Ziffern 1–4 ergebende Überdeckung im Bereich Energie ist gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren den Endverbrauchern in der Grundversorgung über die künftigen Energietarife zurückzuerstatten. Die Überdeckung ist mit dem WACC Netz des folgenden Tarifjahres (t+2) zu verzinsen.

6. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG hat die sich aus den Ziffern 1–4 ergebenden Deckungsdifferenzen Energie für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren zu ermitteln und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen.

7. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

8. Die Verfügung wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

L.

29 Mit Schreiben vom 16. September 2020 (act. 125) hat die Verfügungsadressatin mitgeteilt, dass sie nach interner Abwägung entschieden habe, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. Gleichzeitig hat sie nachgefragt, wie die ElCom mit den in Tabellen 22 und 31 der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 bereits enthaltenen Kosten für Energiewirtschaft/Optimierung verfahren würde, da diese Kosten nachher explizit noch addiert werden.

30 Die ElCom hat der Verfügungsadressatin mit Schreiben vom 22. September 2020 angezeigt, dass sie die Verfügung vom 20. August 2020 teilweise zu widerrufen beabsichtige (act. 128). Die Verfügungsadressatin hat sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt (act. 129).

31 Auf Einzelheiten des Sachverhalts sowie auf die Anträge und Stellungnahmen der Verfügungsadressatin wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

II Erwägungen

1 Zuständigkeit

32 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die Stromversorgungsgesetzgebung (StromVG und Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) enthält Vorgaben zur Zusammensetzung der Elektrizitätstarife (insbesondere Art. 6 StromVG sowie Art. 4 StromVV).

33 Vorliegend wird die Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 während laufender Rechtsmittelfrist teilweise widerrufen. Als verfügende Behörde ist die ElCom auch für den Widerruf zuständig.

2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

34 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

35 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Parteistellung ist damit denjenigen Personen einzuräumen, deren Rechte und Pflichten mit der vorliegenden Verfügung direkt festgelegt werden sollen.

36 Die Verfügungsadressatin ist als Netzbetreiberin im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung von der vorliegenden Tarifprüfung und vom Widerruf der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 unmittelbar in ihren Rechten und Pflichten betroffen. Die Verfügungsadressatin hat damit im vorliegenden Verfahren Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

2.2 Rechtliches Gehör

37 Die Verfügungsadressatin wurde vor dem Widerruf der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 zur Stellungnahme eingeladen (act. 128). Damit wird das rechtliche Gehör der Verfügungsadressatin gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Teilweiser Widerruf und Abänderung der Verfügung vom 20. August 2020

38 Vor Ablauf der Rechtsmittelfrist darf die Behörde in der Regel auf eine unangefochtene Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Massgebend hierfür ist die Überlegung, dass das Gebot der Rechtssicherheit und der Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung haben können wie nach diesem Zeitpunkt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_596/2012 vom 19. März 2013 E. 2.1 f. und 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen).

39 Darüber hinaus sieht Artikel 58 Absatz 1 VwVG vor, dass die Vorinstanz selbst bei bereits hängigen Beschwerdeverfahren bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene, noch nicht rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, das heisst diese bei besseren Erkenntnissen durch eine neue Verfügung ersetzen kann. Artikel 58 VwVG dient der Prozessökonomie. Die Bestimmung bezweckt, dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung zu verhelfen und dadurch eine unnötige und mit Kosten für den Staat und die Parteien verbundene Fortführung des Beschwerdeverfahrens zu verhindern (vgl. ANDREA PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A. 2016, Art. 58 N 5; AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren – Kommentar, Art. 58,2. A. 2019, Rz. 2).

40 Unter Wiedererwägung wird das verfahrensmässige Zurückkommen auf eine Verfügung verstanden, unter Widerruf hingegen das Ergebnis, nämlich die materielle Aufhebung oder Änderung des in Wiedererwägung gezogenen Aktes (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A. 2013, Rz. 714; teils anders ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A. 2016, Rz. 1214).

41 Die Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 im vorliegenden Verfahren ist am 25. August 2020 verschickt und der Verfügungsadressatin am 26. August 2020 zugestellt worden. Damit ist die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen.

42 In der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 sind Kosten für die Energiewirtschaft/Optimierung aufgrund eines Formelfehlers in den Berechnungen fälschlicherweise mehrfach in die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten eingeflossen. Aus diesem Grund ist die Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 teilweise zu widerrufen und die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung sind neu festzulegen.

43 Die Tabelle 22 aus der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 wird durch die nachfolgende Tabelle ersetzt:

eigene Kauf am Markt (angepasste Werte Energiemenge Produktion aufgrund der Übertragungsrechte) Total Grundversorgung [MWh] [MWh] [MWh] [MWh]

Kosten Grundversorgung eigene Kauf am Markt (angepasste Werte (ohne Energiewirtschaft/ Produktion aufgrund der Übertragungsrechte) Total Optimierung) [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Tabelle 22: Anrechenbare Mengen und Kosten der Energielieferung für die Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13

44 Die Tabelle 27 aus der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 wird durch die nachfolgende Tabelle ersetzt:

Eingereichte Energiekosten total (ohne anrechenbare Energiekosten (ohne Energiewirtschaft/Optimierung) Anteil Energiewirtschaft/Optimierung) Anteil Grundversorgung Grundversorgung Geschäftsjahre (Var. A) (Var. B) Korrektur [CHF] [CHF] [CHF]

Tabelle 27: Jährlich anrechenbare Kosten der Energiebeschaffung für Endverbraucher in der Grundversorgung (vgl. Tabelle 22)

45 Die Tabelle 31 aus der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 wird durch die nachfolgende Tabelle ersetzt:

Kosten Total anrechenbare Menge für Endverbraucher in Kosten Energie (eigene Energiewirtschaft / Verwaltungs- und Kosten Anteil Geschäftsjahre Grundversorung Produktion und Kauf am Markt) Optimierung Vertriebskosten Grundversorgung [MWh] [CHF] [CHF] [CHF] [CHF]

Tabelle 31: Total anrechenbare Kosten der Grundversorgung in den Jahren 2009/10–2012/13

46 Im Übrigen behält die Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 für die Berechnung der anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung und auch in Bezug auf die Begründung der

Berechnung der anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung ihre Gültigkeit und es wird hiermit ausdrücklich darauf verwiesen.

4 Deckungsdifferenzen

47 Die Verfügungsadressatin hat die aus diesem Verfahren resultierenden Deckungsdifferenzen zu berechnen und dem Fachsekretariat der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen. Massgeblich hierfür ist die Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren.

48 Die Verfügungsadressatin führt zudem aus, sie verwende für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Energie den WACC Produktion (act. 87 Rz. 47). Dies ist nicht rechtmässig. Für die Verzinsung der Deckungsdifferenzen Energie ist ebenfalls der WACC für die Kapitalkosten des Netzes anzuwenden (vgl. Weisung 2/2019 der ElCom Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren).

5 Gebühren

49 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

50 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Der Grund für den Widerruf und die Abänderung der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 liegt nicht bei der Verfügungsadressatin. Auf eine Gebührenerhebung wird vorliegend verzichtet.

III Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Dispositivziffern 1 bis 6 der Verfügung der ElCom vom 20. August 2020 im Verfahren 211-00033 werden aufgehoben.

2. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2009/2010 […] Franken.

3. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2010/2011 […] Franken.

4. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2011/2012 […] Franken.

5. Die anrechenbaren Energiekosten in der Grundversorgung betragen für das Geschäftsjahr 2012/2013 […] Franken.

6. Die sich aus den Ziffern 2–5 ergebende Überdeckung im Bereich Energie ist gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren den Endverbrauchern in der Grundversorgung über die künftigen Energietarife zurückzuerstatten. Die Überdeckung ist mit dem WACC Netz des folgenden Tarifjahres (t+2) zu verzinsen.

7. Die Centralschweizerische Kraftwerke AG hat die sich aus den Ziffern 2–5 ergebenden Deckungsdifferenzen Energie für die Geschäftsjahre 2009/2010 bis 2012/2013 gemäss Weisung 2/2019 der ElCom betreffend Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren zu ermitteln und der ElCom innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen.

8. Für die vorliegende Verfügung (Widerruf und Abänderung) werden keine Gebühren erhoben.

9. Die Verfügung wird der Centralschweizerischen Kraftwerke AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

Bern, 24. September 2020

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom

Werner Luginbühl Renato Tami Präsident Geschäftsführer

Versand:

Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern

Kopie: - Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern

IV Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen (Art. 50 VwVG, Art. 23 StromVG). Die Frist steht still:

a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 22a VwVG).

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Stromversorgungsverordnung, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Juni 2021, 1. Oktober 2022, 1. Januar 2023, 15. Februar 2023, 1. April 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. März 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stromversorgung, Art. 6, Art. 13a, Art. 21, Art. 22 und Art. 23 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Juni 2021, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 13. August 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 6, Art. 22a, Art. 29, Art. 48, Art. 50, Art. 52 und Art. 58 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021 und 1. Juli 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich, Art. 1 und Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Allgemeine Gebührenverordnung, Art. 2 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2022 erneut konsolidiert.