Quelle

3/2008 - Bewertung von Anlagen

Kommissionssekretariat

Weisung 3/2008 der ElCom Bewertung von Anlagen

29. Mai 2008

Gemäss Art. 15 Abs. 3 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) müssen die Kapitalkosten auf der Basis der ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellkosten der bestehenden Anlagen ermittelt werden. Nur wenn diese nicht mehr ermittelt werden können, ist nach Art. 13 Abs. 4 StromVV ausnahmsweise eine Berechnung anhand der rückindexierten Wiederbeschaffungspreise zulässig.

Aufgrund des Wortlauts von Art. 13 Abs. 4 StromVV besteht somit keine Wahlfreiheit zwischen dieser sog. synthetischen Berechnungsmethode und der Verwendung der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten. Unzulässig ist auch eine systematische Verwendung der synthetischen Berechnungsmethode für Anlagen, die vor einem bestimmten Stichtag in Betrieb genommen wurden.

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