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3/2022 - 60-Franken-Regel

Weisung 3/2022 60-Franken-Regel: Neue Schwellenwerte für die Beurteilung der Angemessenheit von Kosten und Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung ab dem 1. Januar 2024

7. Juni 2022 / 4. März 20251

0 Zeitliche Geltung der Weisung 3/2022

Per 1. Januar 2025 sind neue Bestimmungen zur Berechnung der anrechenbaren Energiekosten in Kraft getreten (StromVG: AS 2024 679; StromVV: AS 2024 706). Die Bestimmungen zur Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG kommen erstmals für das Tarifjahr 2026 zur Anwendung (Art. 33c Abs. 1 StromVG). Die bisherigen Vorgaben zur Grundversorgung Energie gelten bis und mit Tarifjahr 2025 (vgl. auch Weisung 7/2024).

Die vorliegende Weisung 3/2022 ist daher anwendbar auf die Tarifjahre bis und mit 2025.

Ab dem Tarifjahre 2026 wird der angemessene Gewinn in der Grundversorgung Energie nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 5 StromVV berechnet.

1 Ausgangslage

Die sogenannte 95-Franken-Regel wurde von der ElCom in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes entwickelt, um auf einfache Art und Weise eine Beurteilung der angemessenen Verwaltungs- und Vertriebskosten (inkl. sonstige Kosten) und des Gewinns der Netzbetreiber im Energievertrieb in der Grundversorgung zu ermöglichen.

Die 95-Franken-Regel wurde von der ElCom in mehreren Fällen verfügt. Mit Urteil vom 20. Juli 2016 hat das Bundesgericht das Vorgehen der ElCom in einem Fall, bei dem der Schwellenwert von

Franken zur Anwendung kam, gutgeheissen (BGE 142 II 451 E. 6).

Neue Ziffer 0 eingefügt.

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Ab dem Geschäftsjahr 2020 hat die ElCom die Schwellenwerte auf 75 Franken, beziehungsweise auf

Franken pro Rechnungsempfängerin/Rechnungsempfänger2 festgelegt.

2 Entscheid der ElCom

Die ElCom hat an ihrer Sitzung vom 7. Juni 2022 beschlossen, die Schwellenwerte der 75-Franken- Regel abzusenken, weil die unveränderte Anwendung der Regel vermehrt zu nicht mehr angemessenen Energietarifen führen würde. Dazu hat die ElCom die Schwellenwerte für die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn im Energievertrieb in der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Kosten und der Gewinne in den vergangenen Jahren neu berechnet. Die Methodik zur Bestimmung der Schwellenwerte bleibt dabei unverändert. Es soll den Netzbetreibern nach wie vor möglich sein, einen angemessenen Gewinn im Energievertrieb zu erzielen. Die Neuberechnung ergab Schwellenwerte von 60 Franken und 100 Franken. Die ElCom wendet die neu festgelegten Schwellenwerte bei der Überprüfung der Energietarife in der Grundversorgung ab dem 1. Januar 2024 an.

Übersicht Schwellenwerte und Vorgehensweise der ElCom Unterschieden werden folgende Situationen:

1. Wenn ein Netzbetreiber 60 Franken oder weniger pro Rechnungsempfängerin/Rechnungsempfänger3 deklariert, werden die Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn aus Prioritätsgründen nicht näher betrachtet. 2. Überschreiten die Verwaltungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn die Grenze von 60 Franken, wobei die Summe der Kosten unter 60 Franken liegt, aber mit dem Gewinnaufschlag diese Grenze überschritten wird, wird der Gewinnaufschlag derart gesenkt, dass die Summe aus den Kosten und dem Gewinnaufschlag bei 60 Franken zu liegen kommt.

3 Überschreiten die Verwaltungs- und Vertriebskosten die Grenze von 60 Franken, dann wird der

Gewinn analog zum Netz berechnet. Die ausgewiesenen Kosten werden geprüft und – sofern sie anrechenbar sind – anerkannt, solange die Summe von Kosten und Gewinn unter 100 Franken liegt.

4 Kommen die Verwaltungs- und Vertriebskosten bis 60 Franken zu liegen, kann der Netzbetreiber

alternativ zu Ziffer 2 die Gewinnberechnung nach Ziffer 3 vornehmen. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat er dies in den Bemerkungen zur Kostenrechnung zu deklarieren. In diesem Fall sind die geltend gemachten Kosten und Gewinne nachzuweisen. 5. Überschreitet die Summe von Verwaltungs- und Vertriebskosten sowie Gewinn auch nach der Kostenprüfung 100 Franken, werden die 100 Franken als Kostenobergrenze (inkl. Gewinn analog zum Netz) verwendet.

Vgl. Weisung 5/2018 (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Aufgehobene Weisungen). Der Begriff «Rechnungsempfänger» wurde in der ElCom-Mitteilung vom 26. Februar 2015 präzisiert (abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen).