3/2024 - Deckungsdifferenzen
Weisung 03/2024 der ElCom
Deckungsdifferenzen Netz und Energie aus den Vorjahren
5. März 2024 / 4. Februar 2025 1 / 1. Januar 2026 2
1 Ausgangslage
Stimmt die Summe des Entgelts, welches der Verteilnetzbetreiber für die Grundversorgung erhoben hat oder die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Energie- bzw. Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er die Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten (Art. 4f Abs. 1 und 18b Abs. 1 StromVV).
In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern
Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht bei einer Unterdeckung höchstens und bei einer Überdeckung mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1 StromVV (Art. 4f Abs. 3 und 18b Abs. 3 StromVV).
Der Erhebungsbogen Deckungsdifferenzen inklusive Wegleitung gemäss Anhang ist integrierender Bestandteil der vorliegenden Weisung.
Die Weisung 2/2019 vom 5. März 2019 bleibt anwendbar (vgl. nachfolgend Ziff. 3).
2 Geltungsbereich
Deckungsdifferenzen entstehen aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Tarifkalkulation, Tarifeinnahmen und den effektiven Kosten eines Geschäftsjahres. Im Rahmen der Berücksichtigung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren werden Differenzen zwischen den anrechenbaren Kosten und
Neue Nummerierung der Verordnungsbestimmungen und Streichung des bisherigen Textes von Art. 19 Abs. 2 StromVV per 1.1.2025: AS 2024 706. Artikel 18a StromVV wird per 1.1.2026 zu Artikel 18b StromVV: AS 2025 139.
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den realisierten Erlösen einer Kalkulationsperiode ausgeglichen. Dabei werden insbesondere Differenzen berücksichtigt,
a) die sich aus Abweichungen zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Mengengerüst ergeben, b) die sich aus Abweichungen zwischen Plankosten und tatsächlichen Kosten ergeben, c) die im Rahmen einer Prüfung durch die ElCom festgestellt werden oder d) die daraus resultieren, dass kostenwirksame Sondereffekte nicht in voller Höhe in einer Kalkulationsperiode erfasst werden sollen, um so die Tarife zu glätten.
Diese Weisung ist auf die Deckungsdifferenzen Netz aller Netzebenen sowie auf die Deckungsdifferenzen Energie anwendbar.
Die Deckungsdifferenzen Netz sind sachgerecht auf die einzelnen Netzebenen zu verteilen. Eine sachgerechte Verteilung setzt voraus, dass die jeweiligen Deckungsdifferenzen auf derjenigen Netzebene berücksichtigt werden, auf der sie entstanden sind.
Auf Netzebene 1 kommt die vorliegende Weisung sinngemäss für sämtliche Tarifsparten zur Anwendung.
3 Übergangsbestimmung
Die Artikel 4f und 18b StromVV sind am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Sie gelten erstmals für die Deckungsdifferenzen des auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahres (Art. 31m StromVV). Die neuen Artikel kommen daher erstmals für die Deckungsdifferenzen des Geschäftsjahres 2023/2024 (hydrologisches Geschäftsjahr) bzw. 2024 (Kalenderjahr) zur Anwendung 3.
Für den Umgang mit den Deckungsdifferenzen bis und mit Ende Geschäftsjahr 2023 kommt die Weisung 2/2019 zur Anwendung, wobei in der Übergangsphase Folgendes zu beachten ist:
Der Saldo per Ende Geschäftsjahr 2023 ist über drei Jahre abzubauen und mit dem jeweiligen WACC Netz t+2 zu verzinsen 4. Er ist somit spätestens bis Ende Geschäftsjahr 2027 vollständig (d.h. inkl. Zins) abzubauen. Vorbehalten bleibt eine Genehmigung der ElCom für einen längeren Abbau (vgl. unten
Ziff. 8).
4 Berechnung der Deckungsdifferenzen
Die Berechnung der Deckungsdifferenzen Netz und Energie ergibt sich aus den Kostenrechnungsformularen «Berechnung Deckungsdifferenzen Netz» (Formular 3.2) und «Berechnung Deckungsdifferenzen Energie» (Formular 5.1). Der Erhebungsbogen Deckungsdifferenzen im Anhang der vorliegenden Weisung übernimmt inhaltlich diese Formulare.
Die Berechnung ist für jedes Geschäftsjahr durchzuführen.
5 Verzinsung der Deckungsdifferenzen
Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht bei einer Unterdeckung höchstens, bei einer Überdeckung mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1 StromVV (Art. 4f Abs. 3 und 18b Abs. 3 StromVV).
Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom November 2022, S. 9, abrufbar unter fedlex-dataadmin-ch-eli-oe-2022-69-de-pdf.pdf. Das Jahr «t» bezeichnet dasjenige Geschäftsjahr, für welches die Deckungsdifferenzen berechnet werden.
Verzinst wird die Deckungsdifferenz per Ende des Geschäftsjahres, welches der Eintarifierung eines Anteils in die Tarife vorgeht. Zu verwenden ist für alle noch nicht abgebauten Deckungsdifferenzen der jeweilige Fremdkapitalkostensatz t+2 per Stichtag Ende Geschäftsjahr.
6 Verzinsung von Korrekturbeträgen
Eine von der ElCom oder einem Gericht verfügte Korrektur fliesst in die nächstmöglichen Deckungsdifferenzen ein. Korrekturen aus Geschäftsjahren vor 2024, welche in eine Deckungsdifferenz ab 2024 einfliessen, werden bis und mit Geschäftsjahr 2023 mit dem jeweils gültigen WACC Netz t+2 und ab dem Geschäftsjahr 2024 mit dem Fremdkapitalkostensatz t+2 gemäss Anhang 1 StromVV verzinst 5. Sobald der Korrekturbetrag in eine Deckungsdifferenz eingeflossen ist, kommt die Verzinsung gemäss vorstehender Ziffer 5 zur Anwendung.
7 Abbau der Deckungsdifferenzen
Zur Bestimmung des jeweiligen abzubauenden Betrags erfolgt in Abweichung zur bisherigen Praxis der ElCom keine Saldierung der Deckungsdifferenzen aus den einzelnen Geschäftsjahren 6.
Es gibt insbesondere folgende Arten, eine realisierte Deckungsdifferenz des Geschäftsjahres t auszugleichen:
- Eintarifierung ab Jahr t+2: Der im Rahmen der Tarifierung für den Abbau eingeplante Betrag ist verbindlich und bei der Nachkalkulation identisch zu übernehmen.
- Tarifneutrales Ausbuchen: Nur Unterdeckungen dürfen tarifneutral ausgebucht werden. Überdeckungen sind zwingend auszugleichen.
Ein laufendes Verfahren bei der ElCom oder vor Gericht, welches Auswirkungen auf Deckungsdifferenzen haben kann, stellt keinen Grund dar, auf den weisungskonformen Abbau der deklarierten Deckungsdifferenzen zu verzichten oder Zinsen auflaufen zu lassen.
8 Zeitraum des Abbaus
Ein angemessener (Art. 6 Abs. 1 StromVG) bzw. effizienter (Art. 14 Abs. 3 Bst. a und Art. 15 Abs. 1 StromVG) Abbau der Deckungsdifferenzen liegt vor, wenn dadurch unnötige, von den Endverbrauchern zu tragende (Zins-)Kosten vermieden werden und der Abbau zeitnah erfolgt. Der auszugleichende Deckungsdifferenzbetrag muss inklusive der jeweiligen Verzinsung spätestens innert der nächsten drei Tarifjahre vollständig abgebaut sein (Art. 4f Abs. 1 und Art. 18b Abs. 1 StromVV).
Der Abbau einer Deckungsdifferenz über mehr als drei Jahre ist nur mit Genehmigung der ElCom zulässig (Art. 4f Abs. 2 und Art. 18b Abs. 2 StromVV). Möchte ein Netzbetreiber eine Deckungsdifferenz über einen längeren Zeitraum abbauen, hat er dazu ein begründetes Gesuch bei der ElCom einzureichen (Art. 4f Abs. 2 und Art. 18b Abs. 2 StromVV).
Unterdeckungen, welche nach drei Jahren oder nach Ablauf der verlängerten Abbaudauer nicht abgebaut sind, sind tarifneutral auszubuchen.
9 Nachweis
Die Netzbetreiber müssen jederzeit in der Lage sein, der ElCom auf Verlangen sämtliche Details gemäss Anhang zu dieser Weisung zu den in der Kostenrechnung ausgewiesenen Deckungsdifferenzen zukommen zu lassen.
Anhang Erhebungsbogen Deckungsdifferenzen (Excel-Datei)
Vgl. z.B. Tabellen 11–13 der Verfügung 211-00300 der ElCom vom 7. November 2023. Erläuternder Bericht zur Revision der Stromversorgungsverordnung vom November 2022, S. 5, vgl. Fussnote 3.