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4/2018 - Abrechnungsmethodik für SDLMantelerlass berücksichtigt

Weisung 4/2018 der ElCom (ersetzt die Weisung 3/2016) Abrechnungsmethodik für SDL 1

07.06.2018/04.02.2025

1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) stellt die nationale Netzgesellschaft die Kosten für Systemdienstleistungen (SDL) entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung. In den Branchendokumenten «Handbuch Messdatenmanagement» (HB-MDM – CH 2024) Kapitel 4.3 und 5.5 sowie «Standardisierter Messdatenaustausch f ür den Strommarkt Schweiz; Teil SDAT – CH Messdatenaustauschprozesse» (SDAT-CH 2022 Messdatenaustauschprozesse) Kapitel 1.6 sind der «Prozess Messdatenaustausch f ür allgemeinen SDL-Tarif und EnG-Zuschlag» und die «Bruttolastgangsumme eigenes Netz» (BLS/EN) als Basis für die Berechnung der Kostenanlastung definiert und deren Herleitung und Verwendung beschrieben. Die BLS/EN stimmt ohne flächendeckenden Einsatz von Lastgangzählern allerdings nicht exakt mit der gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV definierten Energiemenge überein. Ursächlich dafür sind einerseits alle nicht-lastganggemessenen Erzeuger, andererseits die lediglich geschätzten Netzverluste. Die monatlich endverbrauchte Energie wird von den Verteilnetzbetreibern (VNB) gemäss den Vorgaben der oben erwähnten Branchendokumente bestimmt. Die Netzverluste finden lediglich als Schätzgrösse Berücksichtigung. Um die Qualität zu verbessern, sind seit dem 2017 revidierten Branchendokument «Metering Code Schweiz» (MC – CH, Ausgabe September 2017) auch die nicht-lastganggemessenen Erzeugungseinheiten (≥ 2 kVA bzw. ≤ 30 kVA) mit Hilfe sogenannter Referenzlastgänge abzubilden und der BLS/EN zuzuweisen (vgl. MC – CH 2022 Kapitel 6.6.2.1). Gleichwohl hat dieses System immer noch das Problem, dass Netzverluste nach wie vor geschätzt und die nicht-lastganggemessenen Erzeugungen weiterhin nicht exakt gemessen werden.

Diese Weisung gilt sinngemäss für sämtliche Kosten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV wie z. B. die Kosten im Zusammenhang mit der Stromreserve (Fussnote eingefügt am 4. Februar 2025).

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2 Abrechnungsmethodik

Um die Abrechnungsmethodik für die SDL-Kosten zu verfeinern, hat die ElCom unter Mitwirkung involvierter Kreise eine verbesserte Systematik entwickelt, die den Anforderungen der Stromversorgungsgesetzgebung gerecht und von den involvierten Parteien als sinnvoll und sachgerecht erachtet wird.

2.1 Monatliche Akontozahlungen

Swissgrid stellt dem VNB weiterhin monatlich eine Rechnung f ür die SDL-Kosten auf Basis der vom VNB gemeldeten BLS/EN. Der Netzbetreiber hat diese Rechnungen im Sinne von Akontozahlung wie bis anhin zu begleichen.

2.2 Jahresschlussabrechnung

Nach Ablauf des Kalenderjahres meldet der VNB dem Übertragungsnetzbetreiber Swissgrid bis spätestens Ende September die von den Endverbrauchern im abgelaufenen Kalenderjahr bezogene elektrische Energie pro Netz. Massgebend ist also die vom VNB in Rechnung gestellte endverbrauchte Energiemenge. Swissgrid plausibilisiert diese Angaben; Unstimmigkeiten sind sofort mit dem VNB zu klären. Darauf hin erstellt Swissgrid bis Jahresende die Schlussabrechnung der SDL-Kosten f ür das abgelauf ene Kalenderjahr, welche der VNB innerhalb von 30 Tagen zu begleichen hat. Diese Schlussabrechnung von Swissgrid enthält die Mengen und Beträge der im Rechnungsjahr bereits geleisteten Akontozahlungen sowie die gemeldete Jahresmenge und den Jahresbetrag f ür jedes Verteilnetz. Die Jahresschlussabrechnung wird durch Dif f erenzbildung zu einer Rechnung bzw. Gutschrif t f ühren. Die Form und Art der Jahresmeldung durch den VNB wird von Swissgrid def iniert.

Rechtliche Grundlagen Gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des StromVG, trifft die Entscheide und erlässt die Verf ügungen, die f ür den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausf ührungsbestimmungen notwendig sind. Die EICom ist insbesondere zuständig f ür die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitf all oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG).