4/2024 - Kommunikation von Tarifänderungen
Weisung 4/2024 der ElCom Kommunikation von Tarifänderungen
4. Juni 2024 / 1. April 2025 1
1 Ausgangslage
Der Verteilnetzbetreiber ist verpflichtet, gegenüber Endverbrauchern mit Grundversorgung Erhöhungen oder Senkungen der Tarife zu begründen (vgl. Art. 4e Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Aus der Begründung muss hervorgehen, welche Kostenveränderungen zur Erhöhung oder zur Senkung der Tarife führen.
Verteilnetzbetreiber müssen der ElCom Erhöhungen der Tarife mit der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung jeweils per 31. August melden (vgl. Art. 4e Abs. 2 StromVV).
Es stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Mitteilung an die Endverbraucher nach Artikel 4e Absatz 1 StromVV. Die StromVV enthält dazu keine Vorgabe. Laut erläuterndem Bericht 2 zur StromVV sollen «Tariferhöhungen (z.B. auf dem Tarifblatt) differenziert begründet werden müssen. Die Endverbraucher sollen z.B. wissen, welche Kosten des Beschaffungsportfolios sich erhöht haben.» Aber auch Senkungen müssen mitgeteilt werden. Mit «dieser Bestimmung sollen insbesondere die Lieferkonditionen der schweizerischen Produzenten und ihr Beitrag zum Service public transparent gemacht werden.»
Sinn und Zweck der Bestimmung ist somit die Transparenz der Preissetzung in einem Monopolbereich und damit auch eine gewisse «Kontrolle» durch die Endverbraucher. Dies setzt voraus, dass die Endverbraucher direkt Kenntnis von der Preiserhöhung/-senkung und der entsprechenden Begründung erhalten. Auch der Wortlaut in Artikel 4e Absatz 2 StromVV («der den Endverbrauchern mitgeteilten Begründung») weist auf die Notwendigkeit einer direkten Kommunikation hin.
Basierend auf diesen Erwägungen legt die ElCom folgendes Vorgehen fest:
Anpassung aufgrund des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (AS 2024 679) und der entsprechenden Verordnungsänderungen. Bundesamt für Energie, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf der Stromversorgungsverordnung vom 27. Juni 2007, Art. 5 Abs. 2.
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2 Vorgaben zur Kommunikation von Preiserhöhungen und -senkungen
Grundsatz Der Verteilnetzbetreiber hat den Endverbrauchern die geplante Erhöhung oder Senkung der Elektrizitätstarife und die Begründung dieser Anpassung direkt mitzuteilen. Allgemeine Bekanntmachungen – insbesondere durch eine blosse Publikation auf einer Webseite oder auch eine Pressemitteilung – genügen den Anforderungen nicht, sind aber als allfällige zusätzliche Kommunikationsmittel zu begrüssen.
Art der Mitteilung Die Mitteilung an die Endverbraucher hat alle Angaben einschliesslich der vollständigen Begründung zu enthalten. Grundsätzlich ist sie in schriftlicher Form vorzunehmen, entweder als separates Schreiben, als Rechnungsbeilage oder prominent platziert auf der Rechnung selbst. Nur bei Endverbrauchern, mit denen der Verteilnetzbetreiber ausschliesslich elektronisch kommuniziert, kann sie auch auf elektronischem Weg erfolgen, entweder als separate E-Mail oder prominent platziert auf der elektronischen Rechnung.
Die Mitteilung trägt den Titel «Mitteilung zu Tarifänderungen im Jahr <Jahr>».
Zeitpunkt der Mitteilung Die direkte Mitteilung an die Endverbraucher muss jeweils bis spätestens am 30. November erfolgt sein. Wird die Mitteilung erst nach dem 31. August versandt, muss der Verteilnetzbetreiber sie jedoch bereits vor diesem Datum auf seiner Webseite aufgeschaltet haben. Die Aufschaltung erfolgt im vollständigen Wortlaut auf derjenigen Webseite, auf welcher auch die Tarife abrufbar sind.
Mindestinhalt der Mitteilung Die Mitteilung muss erstens die Änderung in Prozent gegenüber dem Vorjahr der gesamten (d.h. in alle Tarife) eintarifierten Kosten jeweils für die Tarifbestandteile Netz, Messung und Energielieferung enthalten.
Die Mitteilung muss zweitens betreffend Netznutzung und Energielieferung die Tarifänderung in Prozent gegenüber dem Vorjahr für die folgenden Tarife enthalten:
Tarif, welcher im Netzgebiet am häufigsten zur Anwendung kommt (nach Anzahl Endverbrauchern; i.d.R. Standardtarif in der Basiskundengruppe)
Gewerbetarif ausserhalb der Basiskundengruppe, welcher am häufigsten zur Anwendung kommt (nach Anzahl Endverbrauchern)
Diese Tarifänderung ist jeweils für die einzelnen Tarifkomponenten (Grund-, Leistungs- und Arbeitskomponenten) der Tarifbestandteile Netz, Energie sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen getrennt auszuweisen.
Für die Messtarife ist die Tarifänderung ab dem Tarifjahr 2027 in Prozent gegenüber dem Vorjahr, für die folgenden Tarife anzugeben:
Messtarif, welcher am häufigsten zur Anwendung kommt
Messtarif für die Messung mit einem Messwandler, welcher am häufigsten zur Anwendung kommt.
Auf der Mitteilung ist zudem ein Hinweis anzubringen, wo die Tarifblätter abrufbar sind.
Die in der Mitteilung aufgeführte Begründung für die Anpassung ist einfach und verständlich zu formulieren. Dabei sind alle für die Anpassung der jeweiligen Tarifbestandteile wesentlichen Kostenveränderungen zu nennen, damit die Endverbraucher die Tarifanpassung auch in der Höhe nachvollziehen können. Beispielsweise wäre ein wesentlicher Abbau von Unterdeckungen, welcher sich tariferhöhend auswirkt, auch dann zu nennen, wenn die Tarife für die Energielieferung aufgrund sinkender Marktpreise insgesamt dennoch sinken.
Auch weitere wesentliche Einflussfaktoren oder Strategieentscheide des Verteilnetzbetreibers, welche die Kostenveränderungen begründen, sind auszuführen. Dazu gehören zum einen Änderungen in der Tarifausgestaltung. Zum anderen muss der Verteilnetzbetreiber für den Bestandteil der Energielieferung beispielsweise auch angeben, wenn er Anpassungen in der Beschaffungsstrategie vornimmt oder die in die Grundversorgung eingerechneten Anteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG modifiziert.
Es dürfen in der Mitteilung keine Hinweise irgendwelcher Art angebracht werden, dass die Tarife oder Tarifänderungen durch die ElCom genehmigt werden.
3 Geltung der Weisung
Die geänderte Weisung gilt erstmals für die Publikation der Tarife 2026.