4/2025 - Grundversorgung Energie: erweiterte Eigenproduktion im Konzern
Weisung 4/2025 der ElCom Grundversorgung Energie: erweiterte Eigenproduktion im Konzern
01.04.2025
1 Erweiterte Eigenproduktion
Per 1. Januar 2025 sind neue Bestimmungen zur Berechnung der anrechenbaren Energiekosten in Kraft getreten (StromVG: AS 2024 679; StromVV: AS 2024 706). Die Bestimmungen zur Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG kommen erstmals für das Tarifjahr 2026 zur Anwendung (Art. 33c Abs. 1 StromVG).
Das revidierte StromVG macht den Verteilnetzbetreibern Vorgaben zum in der Grundversorgung abzusetzenden Mindestanteil an erweiterter Eigenproduktion aus erneuerbaren Energien aus dem Inland (Art. 6 Abs. 5 Bst. a StromVG; sog. Mindestanteil 1). Als erweiterte Eigenproduktion gilt die Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen (z.B. Partnerwerke). Dieser Produktion gleichgestellt ist Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0; Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG).
Das Stromversorgungsrecht geht von einer Netzbetreiberbetrachtung aus. So ist auch die Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 EnG per Gesetz immer dem Netzbetreiber zugeordnet. Ist ein Netzbetreiber Teil einer Konzern- oder Holdingstruktur, stellt sich jedoch die Frage, welche Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und aufgrund von beteiligungsbedingten Bezügen als erweitere Eigenproduktion gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cbis StromVG gilt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher auf «Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen» und «Elektrizitätsproduktion aufgrund von Bezügen, die auf Beteiligungen beruhen».
2 Ausgangslage
Eine Auslegung der erweiterten Eigenproduktion, welche ausschliesslich von der Netzbetreiberbetrachtung ausgeht, würde dazu führen, dass nur Produktion aus eigenen Anlagen des Netzbetreibers, also Produktionsanlangen, die in derselben juristischen Einheit angesiedelt sind wie der Netzbetrieb, als Eigenproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cbis StromVG zu qualifizieren wäre. Hinzu kämen noch Elektrizitätsbezüge des Netzbetreibers, die auf Beteiligungen beruhen (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG). Oft ist jedoch nicht die juristische Person, in welcher der Netzbetrieb angesiedelt ist, an Produktionsanlagen beteiligt, sondern deren Muttergesellschaft. Geht man bei der Auslegung des Be-
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griffs «erweiterte Eigenproduktion» von der im Stromversorgungsrecht vorherrschenden Netzbetreiberbetrachtung aus, wäre somit die Energiemenge an erweiterter Eigenproduktion, welche die Basis für die Einhaltung der Vorgaben zu den Mindestanteilen bildet, abhängig von der juristischen Ausgestaltung der Unternehmensstruktur eines Verteilnetzbetreibers. Eine solche Auslegung widerspricht dem Ziel der neuen Bestimmungen zur Grundversorgung Energie, die Endverbraucher mit Grundversorgung vor schwankenden und damit insbesondere hohen Marktpreisen zu schützen (Art. 6 Abs. 5 und 5bis Bst. a StromVG).
Das Gegenstück zur vorstehend beschriebenen einschränkenden Auslegung ist eine Konzern- oder Holding-Betrachtung (nachfolgend «Konzernsicht»). Die Produktion sämtlicher juristischer Personen eines Konzerns oder einer Holding sowie sämtliche auf einer Beteiligung beruhenden Energiebezüge der zum Konzern oder zur Holding gehörenden juristischen Personen würden diesfalls erweiterte Eigenproduktion der zum Konzern gehörigen Netzbetreiber darstellen. Eine solche Konzernsicht zur Auslegung der erweiterten Eigenproduktion wurde in den Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie UREK im Rahmen der Beratungen zum Mantelerlass jedoch nicht eingenommen.
Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Auslegungsvorgaben – die Zielsetzung des Gesetzes einerseits und andererseits die Materialien – hat die ElCom die nachfolgende Auslegung der erweiterten Eigenproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cbis StromVG erarbeitet.
3 Funktionale Betrachtung
Erweiterte Eigenproduktion im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis StromVG liegt vor, wenn zwischen der für den Netzbetrieb verantwortlichen juristischen Person (vom Kanton für ein Netzgebiet bezeichneter Netzbetreiber nach Art. 5 Abs. 1 StromVG) und der juristischen Person, welche Elektrizität in eigenen Anlagen produziert oder beteiligungsbedingt bezieht, eine enge betriebliche Bindung besteht, die sich beispielsweise an den Sparten eines traditionellen Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) orientiert.
Erweiterte Eigenproduktion liegt klarerweise vor, wenn dieselbe juristische Person für Netzbetrieb, Produktionsanlagen, Vertrieb, Handel und Dienstleistungen zuständig ist.
Sind z.B. die Sparten eines traditionellen EVU (Netz, Produktion, Vertrieb, Handel und Dienstleistungen) je einer juristischen Person zugeordnet, welche über eine Muttergesellschaft miteinander verbunden sind (Konzern, Holding), ist grundsätzlich von einer engen betrieblichen Bindung zwischen den juristischen Personen auszugehen.
In Konstellationen mit mehreren Netzbetreibern innerhalb einer Konzern- oder Holdingstruktur ist im Einzelfall zu beurteilen, ob erweiterte Eigenproduktion vorliegt und welchem Netzbetreiber sie zuzuordnen ist. Diese Beurteilung haben die Netzbetreiber im Rahmen der Tarifberechnung vorzunehmen und in der Kostenrechnung abzubilden.