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5/2022 - Kostenrechnung Einreichung und nachträgliche Anpassung

ELCOM 5/2022 · Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)

Vom 6. Mai 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/elcom/5-2022/de/5-2022-kostenrechnung-einreichung-und-nachtragliche-anpassung

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom)
Quelle

5/2022 - Kostenrechnung Einreichung und nachträgliche Anpassung

Weisung 5/2022 der ElCom Kostenrechnung: Einreichung und nachträgliche Anpassung

20.09.2022 / 06.05.20251

1 Ausgangslage

Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung. Die Kostenrechnung ist der ElCom jährlich vorzulegen (Art. 11 Abs. 1 StromVG).

Die standardisierte Erfassung der Daten aus der Kostenrechnung dient der ElCom zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 22 StromVG.

2 Einreichung der Kostenrechnung

Für die Einreichung der Kostenrechnung bei der ElCom gilt Folgendes:

a) Die Einreichung der Kostenrechnung bei der ElCom hat bis spätestens zum 31. August zu erfolgen (Art. 7 Abs. 7 StromVV).

b) Die Kostenrechnung ist von einer oder mehreren zeichnungsberechtigten Person(en) unterschrieben einzureichen (Formular 1.1).

c) Zeichnungsberechtigt ist, wer ein Unternehmen gegen aussen vertreten und verpflichten darf. Dies ergibt sich hauptsächlich aus dem Handelsregistereintrag. Geht die Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Handelsregistereintrag hervor (z.B. bei Gemeindewerken), so hat/haben der/die Unterzeichnende(n) seine/ihre Zeichnungsberechtigung zu belegen. Ergibt sich die Zeichnungsberechtigung nach (internen und/oder externen General- oder Spezial-) Vollmachten, so sind diese ebenfalls beizulegen. Bei der/den Unterschrift(en) ist ausserdem die Funktion der unterzeichnenden Person(en) anzugeben.

Ziffer 3 Buchstaben a und b mit Verweisen auf die Verfügung 212-00394 der ElCom vom 6. Juni 2023 sowie auf das Urteil A-3857/2023 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Januar 2025. Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

3 Endgültigkeit der Kostenrechnung mit Einreichung

Mit der Einreichung der unterschriebenen Kostenrechnung bestätigt der Netzbetreiber, in die Kostenrechnung alle massgeblichen Tatsachen und Positionen miteinbezogen zu haben. Der Netzbetreiber übernimmt somit die Verantwortung für die Wahrheit und Vollständigkeit der Angaben. Dabei kann vorausgesetzt werden, dass der Netzbetreiber jeweils Kenntnis von der für ihn relevanten Rechtsprechung hat. Dies hat folgende Konsequenzen:

a) Die Kostenrechnung ist mit deren Einreichung bei der ElCom grundsätzlich endgültig (siehe Verfügung der ElCom 212-00394 vom 7. Juni 2023 Rz. 51 sowie Urteil A-3857/2023 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2025 E. 4.3.3 f. sowie E. 4.4.3). Ausgenommen sind Anpassungen aufgrund von Rückmeldungen im ordentlichen Kostenrechnungsprozess oder späteren Anweisungen der ElCom oder des Fachsekretariates der ElCom (FS).

b) Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Anpassung auch ohne entsprechende Anweisung der ElCom oder des FS von dieser/diesem als zulässig erachtet und somit genehmigt werden. Für eine Genehmigung der ElCom resp. des FS hat der Netzbetreiber einen schriftlichen Antrag mit Begründung an die ElCom zu stellen und den zugrundeliegenden Sachverhalt mit aussagekräftigen Dokumenten zu belegen. Die Genehmigung einer nachträglichen Anpassung von Kostenrechnungen setzt das Vorliegen von qualifizierten Gründen, insbesondere solche in Richtung eigentlicher Revisionsgründe, voraus (siehe Verfügung der ElCom 212-00394 vom 7. Juni 2023 Rz. 50 und 52 sowie Urteil A-3857/2023 des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2025 E. 4.4.3 f.). Die Korrektur erfolgt entweder direkt in der Kostenrechnung, wozu das FS ein sog. «Reopen» vornimmt oder über die in der nächsten einzureichenden Kostenrechnung auszuweisenden Deckungsdifferenzen unter «sonstige Deckungsdifferenzen». In den Bemerkungen ist der Grund für die Korrektur sowie die Nummer des Dossiers betreffend die Genehmigung der Anpassung anzugeben. Das FS entscheidet, auf welche Art die Korrektur vorzunehmen ist.

c) Nachträgliche Anpassungen, die von der ElCom resp. dem FS nicht explizit genehmigt wurden, dürfen nicht vorgenommen werden.

d) Nachträgliche Anpassungen in einer Kostenrechnung sind (unter Vorbehalt der Genehmigung durch die ElCom resp. das FS) höchstens für die letzten fünf abgeschlossenen Geschäftsjahre zulässig.2 Zeitlich weiter zurückgreifende Anpassungen sind keinesfalls zulässig.

Beispiel Geschäftsjahr = Kalenderjahr: Ein Netzbetreiber sieht vor, während des Kalenderjahres

im Rahmen der «Kostenrechnung für Tarife 2020», in welcher das Geschäftsjahr 2018 (Nachkalkulation) abgebildet wird, eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2015 (Geschäftsjahr 2013, Einreichung bei ElCom im Kalenderjahr 2014) vorzunehmen. Den entsprechenden Antrag stellt er bei der ElCom am 01.11.2019. Die 5-Jahres-Frist beginnt am Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres 2013 am 01.01.2014 zu laufen und endet am 31.12.2018. Eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2015 ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn die Anpassung ansonsten von der ElCom resp. dem FS ausnahmsweise als zulässig erachtet würde. Eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2016 (betreffend das Geschäftsjahr 2014) ist – unter Vorbehalt der ausdrücklichen Genehmigung durch die ElCom resp. das FS – möglich.

Beispiel hydrologisches Geschäftsjahr: Ein Netzbetreiber sieht vor, während des Kalenderjahres

im Rahmen der «Kostenrechnung für Tarife 2020», in welcher das Geschäftsjahr 2018 (Nachkalkulation) abgebildet wird, eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2015 (Geschäftsjahr 2013, Einreichung bei ElCom im Kalenderjahr 2014) vorzunehmen. Den entsprechenden Antrag stellt er bei der ElCom am 01.11.2019. Die 5-Jahres-Frist beginnt am Tag nach Abschluss des Geschäftsjahres 2013 zu laufen, d.h. am 01.10.2013 und endet am 30.09.2018. Eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2015 ist auch dann nicht mehr zulässig, wenn die

Analog der fünfjährigen Verjährungsfrist für periodische Leistungen in Artikel 128 Ziffer 1 OR.

Anpassung ansonsten von der ElCom ausnahmsweise als zulässig erachtet würde. Eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2016 (Geschäftsjahr 2014; Abschluss 30.09.2014) ist beim hydrologischen Geschäftsjahr ebenfalls nicht mehr möglich: Die Frist beginnt am 01.10.2014 zu laufen und endet am 30.09.2019 vor Einreichung des Gesuchs am 01.11.2019. Eine Anpassung der Kostenrechnung für die Tarife 2017 (betreffend das Geschäftsjahr 2015) ist – unter Vorbehalt der ausdrücklichen Genehmigung durch die ElCom resp. das FS – möglich.