5/2025 - Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung
Fachsekretariat
Weisung 5/2025 der ElCom Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung
6. Mai 2025
1 Neue gesetzliche Vorgaben (Mantelerlass)
Per 1. Januar 2025 sind neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft getreten. Diese betreffen u.a. auch die transparente und vergleichbare Rechnungsstellung (in der Tabelle Buchstaben F und G). Weitere Bestimmungen, welche die Netznutzungstarife und die Messtarife betreffen, werden per 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen zu den Netznutzungs- und Messtarifen sind erstmals auf die Tarife 2026 anzuwenden und sind in dieser Weisung bereits berücksichtigt (in der Tabelle Buchstaben A und B).
Diese Weisung ersetzt die Weisung 1/2014 der ElCom vom 11. März 2014.
Die Vorgaben gemäss Buchstaben D bis und mit I der Tabelle sind bereits für das Tarifjahr 2025 umzusetzen. Die Vorgaben gemäss Buchstaben A und C in der Tabelle sind für das Tarifjahr 2025 im Umfang der bisherigen Weisung 1/2014 (dort Buchstaben A und B) umzusetzen.
Die Messtarife und die Rückerstattungen (Buchstaben B und H in der Tabelle) sind ab dem Tarifjahr
auszuweisen. Die Vorgaben gemäss Buchstaben A und C in der Tabelle sind ebenfalls erst ab dem Tarifjahr 2026 umzusetzen soweit sie von der Weisung 1/2014 abweichen.
2 Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung an die Endverbraucher sind die in Artikel 12 Absatz 2 StromVG aufgelisteten Positionen gesondert auszuweisen. Ausserdem ist die Bezeichnung des Messpunktes anzugeben (Art. 17a Abs. 3 StromVG in der Version gültig ab 1.1.2026).
Die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit ist nur gewährleistet, wenn die einzelnen Elemente in übersichtlicher und für den Endverbraucher in verständlicher Weise aufgeführt werden. Aus diesem Grund sind die untenstehenden minimalen Anforderungen an die Rechnungsstellung zu beachten. Darüber hinaus ist insbesondere auf die Pflicht hinzuweisen, es dem Endverbraucher zu ermöglichen, mit intelligenten Messsystemen seine Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, die während der jeweils letzten fünf Jahre erfasst wurden, in verständlich dargestellter Form abzurufen und in
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einem international üblichen Datenformat herunterzuladen (Art. 8asexies Abs. 3 Bst. c StromVV; ab 1.1.2026 Art. 8adecies Abs. 4 Bst. c StromVV). Bei dynamischen und anderen Tarifen mit Komponenten, welche für die Abrechnung auf einzelne Daten intelligenter Messsysteme angewiesen sind, ist jeweils im Kundenportal bei den Messwerten auch der anwendbare Tarif und der daraus resultierende Abrechnungswert anzugeben.
A. Netznutzung (1) (inkl. Systemdienstleistungen) Total CHF
Name des Tarifs / Standardtarif oder Wahltarif
Grundtarif Netznutzung (falls vorhanden) in CHF/Monat Total CHF
Monatlicher Leistungstarif (2) Netznutzung (falls in CHF/kW (3) Total CHF vorhanden)
Arbeitstarif Netznutzung (4) in Rp./kWh Total CHF
B. Messtarif pro Messpunkt (5) in CHF/Monat Total CHF
C Energielieferung Total CHF
Grundtarif Energie (falls vorhanden) in CHF/Monat Total CHF
Arbeitstarif Energie (6) in Rp./kWh Total CHF
Einheit gemäss D. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen komm./kt. gesetzlicher Total CHF Grundlage
E. Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG in Rp./kWh Total CHF
F. Kosten der Stromreserve (7) nach Artikel 8b in Rp./kWh Total CHF StromVG
G. Tarifzuschlag für solidarisierte Kosten über das in Rp./kWh Total CHF Übertragungsnetz (8)
H. Rückerstattung (falls vorhanden) (9) Rp./kWh Total CHF
I Bezeichnung des Messpunktes
in Zahlen (z.B. CHXXXXX01234500000000000000XXXXX) (10)
Zu beachten sind zudem die Bestimmungen über die Stromkennzeichnung gemäss Energiegesetz und -verordnung. Informationen dazu finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Energie unter Herkunftsnachweise und Stromkennzeichnung.
Erläuterungen zur Tabelle
(1) Der Abschlag auf dem Netznutzungstarif, den die Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft für den Bezug von selbst erzeugter Elektrizität gemäss Artikel 17e Absatz 3 StromVG in der Version gültig ab 1.1.2026 in Verbindung mit Artikel 19h StromVV in der Version gültig ab 1.1.2026 geltend machen können, ist unter der Position A «Netznutzung» transparent auszuweisen. Die Kosten für Systemdienstleistungen sind ohne Abschlag in Rechnung zu stellen (Art. 19h Abs. 5 Bst. a StromVV in der Version gültig ab 1.1.2026).
(2) Kommt ein Netznutzungstarif mit nichtdegressiver Arbeitskomponente von mind. 50 Prozent und variabler Leistungskomponente (Art. 18a Abs. 2 Bst. c StromVV in der Version gültig ab 1.1.2026) zur Anwendung, sind sämtliche Leistungstarife pro Tag (mindestens vier) auf der Rechnung auszuweisen. Kommt ein dynamischer Leistungstarif zur Anwendung, ist auf der Rechnung der durchschnittliche Leistungstarif anzugeben. Die Details müssen bei beiden Tarifen im Kundenportal des einzelnen Endverbrauchers ersichtlich sein.
(3) Beim Tarif mit nichtdegressiver Arbeitskomponente von mind. 50 Prozent und variabler Leistungskomponente (Art. 18a Abs. 2 Bst. c StromVV in der Version gültig ab 1.1.2026) ist die Einheit Rp./kW. Diese Einheit ist auch möglich bei dynamischen Leistungstarifen.
(4) Kommt ein dynamischer Arbeitstarif (Art. 18a Abs. 2 Bst. b StromVV in der Version gültig ab 1.1.2026) zur Anwendung, ist auf der Rechnung der durchschnittliche Arbeitstarif anzugeben. Die Details zum dynamischen Tarif müssen im Kundenportal des einzelnen Endverbrauchers ersichtlich sein.
(5) Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c StromVG und Artikel 17a Absatz 3 StromVG werden per 1. Januar
in Kraft gesetzt. Die Messtarife sind daher erst ab dem Tarifjahr 2026 auf der Rechnung auszuweisen. Im Jahr 2025 sind die Messkosten wie bis anhin Teil der Netznutzung.
(6) Wurde vom Endverbraucher ein dynamischer Tarif gewählt, ist auf der Rechnung der durchschnittliche Arbeitstarif anzugeben. Die Details zum dynamischen Tarif müssen im Kundenportal des einzelnen Endverbrauchers ersichtlich sein.
(7) Verwendung des Begriffes «Stromreserve» gemäss Winterreserveverordnung (SR. 734.722; WResV). Gemäss Fahne des Ständerates (Frühjahrssession 2025) im Rahmen des Geschäfts 24.033 des Bundesrates (Stromversorgungsgesetz [Stromreserve] Änderung) wird der Begriff «Energiereserve» im StromVG durch «Stromreserve» ersetzt.
(8) Unter den Tarifzuschlag für solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz fallen die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b StromVG und die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis StromVG, wobei Swissgrid letztere erstmals für das Tarifjahr
in Rechnung stellt. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g und h StromVG sind die Kosten für Netz- und Anschlussverstärkungen nach Artikel 15b StromVG und die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis StromVG separat auszuweisen. Im Rahmen des Geschäfts 24.033 des Bundesrates (Stromversorgungsgesetz [Stromreserve] Änderung) hat der Ständerat die Buchstaben g und h zusammengefasst. Dies diene der Vermeidung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Anpassung der Systeme der Netzbetreiber bei separater Ausweisung der beiden Positionen anfallen würden. Mit Blick auf die zeitliche Befristung der Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten (Art. 14bis StromVG) erachtet die ElCom die zusammengefasste Ausweisung der beiden Positionen als ausreichend transparent.
(9) Wurde die Rückerstattung beantragt, ist bei Speichern mit Endverbrauch und Umwandlungsanlagen der Rückerstattungstarif gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstaben a und b StromVG i.V.m.
Artikel 18d Absatz 1 und 18e StromVV (sämtliche Artikel in der Version ab 1.1.2026) einzutragen. Bei Pilot- und Demonstrationsanlagen erfolgt die Rückerstattung gemäss Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe c StromVG i.V.m. Artikel 18d Absatz 2 StromVV (in der Version ab 1.1.2026). Letztere muss nicht zwingend in Rp./kWh ausgewiesen werden.
(10) Auch Akontorechnungen müssen die Bezeichnung des Messpunktes enthalten. Ist der Rechnungsempfänger ein virtueller ZEV, so ist die Bezeichnung des virtuellen Messpunktes anzugeben.