Messwesen - Pflicht zum Einsatz intelligenter Messsysteme nach Artikel 8a und 8b Strom
Fachsekretariat
Mitteilung Bern, 25. Juni 2024
Messwesen
Pflicht zum Einsatz intelligenter Messsysteme nach Artikel 8a und 8b StromVV bei freien Endverbrauchern und neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen
Die ElCom hat in mehreren Fällen Hinweise erhalten, dass bei der Ausstattung von freien Endverbrauchern und neu angeschlossenen Erzeugungsanlagen mit Messsystemen nicht alle Netzbetreiber die Vorgaben der StromVV einhalten. Nachfolgend werden daher die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargelegt, welche von den Netzbetreibern zwingend einzuhalten sind:
Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) schreibt in Artikel 31e Absatz 1 vor, dass bis Anfang 2028 80 Prozent aller Messeinrichtungen in einem Netzgebiet den Anforderungen nach den Artikeln 8a und 8b StromVV entsprechen müssen. Innerhalb dieser Übergangsfrist bestimmt grundsätzlich der Netzbetreiber, wann er Endverbraucher und Erzeuger mit einem intelligenten Messsystem ausstatten will.
Die StromVV weicht von diesem Grundsatz in folgenden Fällen ab und sieht seit dem 1. Januar 2018 eine sofortige Pflicht der Netzbetreiber zur Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem nach Artikel
1 Bei Endverbrauchern, welche von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen (Art. 31e
Abs. 2 Bst. a StromVV)
2. Bei Erzeugern, wenn sie eine neue Erzeugungsanlage an das Elektrizitätsnetz anschliessen, deren Installation der Bewilligungspflicht nach Artikel 6 der Niederspannungsinstallationsverordnung vom 7. November 2001 (NIV; SR 734.27) unterliegt (Art. 31n StromVV). Betroffen sind somit alle ab 2018 angeschlossenen Erzeugungsanlagen, mit Ausnahme von Plug & Play Anlagen.
Diese Endverbraucher und Erzeuger haben somit grundsätzlich Anspruch auf sofortige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, welches insbesondere folgende Merkmale aufweist:
- Die Erfassung und automatisierte Fernauslesung von Lastgängen mit einer Periode von fünfzehn Minuten (Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sowie Abs. 1 Bst. b und c StromVV)
- Den Zugriff auf ein Kundenportal, in dem die während der jeweils letzten fünf Jahre erfassten Lastgangdaten in verständlich dargestellter Form abgerufen und in einem international üblichen Datenformat heruntergeladen werden können (Art. 8a Abs. 2 Bst. c StromVV)
- Eine lokale Kundenschnittstelle die es mindestens ermöglicht, die Messdaten im Moment ihrer Erfassung und gegebenenfalls die Lastgangwerte von fünfzehn Minuten, in einem international üblichen Datenformat abzurufen (Art. 8a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 StromVV)
Gemäss Artikel 31l Absatz 6 StromVV müssen die Netzbetreiber das Kundenportal und die lokale Kundenschnittstelle spätestens seit dem 30. Juni 2021 anbieten. Eine Ausnahme von dieser Pflicht besteht, wenn das Messsystem vor 2018 installiert wurde bzw. dessen Beschaffung vor dem 1. Januar 2019 initiiert wurde (Art. 31l Abs. 1 StromVV) oder wenn zum Zeitpunkt der Ausstattung des Endverbrauchers/Erzeugers noch keine Messsysteme erhältlich waren, die den Artikeln 8a und 8b (Zertifizierung durch das METAS) entsprechen (Art. 31l Abs. 2 StromVV). In diesen Ausnahmefällen kann das bestehende Messsystem bis zum Ende seiner Funktionstauglichkeit weiterbetrieben werden. Auch ein solches Messystem muss jedoch, wenn es bei freien Endverbrauchern und ab 2018 angeschlossenen Erzeugungsanlagen eingesetzt wird, über eine Lastgangmessung und ein Kommunikationssystem mit automatisierter Datenübermittlung und ein Datenbearbeitungssystem verfügen (Artikel 31l Absatz 1 StromVV).
Für den Einsatz von intelligenten Messsystemen bei Speichern gelten die Regeln von Artikel 31e über die Einführung von intelligenten Messsystemen sinngemäss (Art. 31l Absatz 4 StromVV).
Die ElCom dankt den Netzbetreibern für die Einhaltung dieser Vorgaben und das rasche Ergreifen der nötigen Massnahmen, wo dies nicht der Fall ist.