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FAQ im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Fachsekretariat

FAQ im Zusammenhang mit dem Coronavirus

07.04.2020

Ist es zulässig, die Tarife 2020 zu senken, um die Endverbraucher in der gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Lage zu entlasten?

Vorab weisen wir darauf hin, dass publizierte Tarife grundsätzlich für ein Jahr fest sind (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Die Netzbetreiber sind also keineswegs verpflichtet, ihre Tarife 2020 anzupassen. Bei Zahlungsschwierigkeiten von Endverbrauchern besteht die Möglichkeit, Zahlungsfristen zu verlängern oder Stundungsabreden zu vereinbaren. Erwägt der Netzbetreiber Tarifsenkungen, ist zu prüfen, ob diese Massnahme überhaupt geeignet ist, Endverbraucher zu entlasten. Insbesondere sind auch die mittelfristigen Auswirkungen (Zinsen) zu berücksichtigen.

  • Netznutzungstarife: Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sind unterjährige Senkungen der Netznutzungstarife 2020 ausnahmsweise möglich. Dies darf nicht zu Unterdeckungen bei Netzbetreibern führen. Die Senkung kann ausnahmsweise auch aus Überdeckungen finanziert werden. Bei der Finanzierung aus Überdeckungen sind alle Endverbraucher gleichermassen zu entlasten. Einige Netzbetreiber beabsichtigen zudem, bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens im Netz nicht den ganzen gesetzlich zulässigen WACC («Verzinsung») auszuschöpfen. Dies ist zulässig. Der WACC von 3.83% ist eine Obergrenze.

  • Energietarife: o Freie Endverbraucher: Die Energietarife von freien Endverbrauchern unterliegen nicht der Regulierung der ElCom. o Gebundene Endverbraucher: Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sind unterjährige Senkungen der Energietarife 2020 ausnahmsweise möglich. Dies darf nicht zu Unterdeckungen bei Netzbetreibern führen. Die Senkung kann ausnahmsweise auch aus Überdeckungen finanziert werden. Bei der Finanzierung aus Überdeckungen sind alle Endverbraucher gleichermassen zu entlasten. Einige Netzbetreiber beabsichtigen zudem, bei der kalkulatorischen Verzinsung der für die Produktion notwendigen Vermögenswerten nicht den ganzen gesetzlich zulässigen WACC («Verzinsung») auszuschöpfen. Dies ist zulässig. Der WACC von 4.98% ist eine Obergrenze.

  • Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen: Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Situation sind ausnahmsweise unterjährige Senkungen der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen und eine entsprechende Anpassung der Tarife 2020 möglich. Eine Kompensation darf nicht über die Deckungsdifferenzen des Netzes oder der Energie erfolgen, sondern erfolgt durch Verzicht der Abgaben, über den Gewinnanteil oder durch eine Verschiebung in die

Folgejahre. Diese Massnahme darf also nicht zu Unterdeckungen im Netz oder der Energie bei Netzbetreibern führen. - Kommunikation gegenüber Endverbraucher: Tarifsenkungen sind auf der Rechnung an den Endverbraucher transparent auszuweisen. Wird die Senkung über einen Abbau der Überdeckungen erreicht, ist dies wie folgt auszuweisen: «Abzug aufgrund Abbau von Überdeckungen

(durch Endverbraucher in der Vergangenheit zu viel bezahlte Entgelte)». Beim Abbau von Überdeckungen explizit nicht zulässig ist es, von «Gutschrift» oder «Rabatt» zu sprechen. Überdeckungen resultieren aus zu hohen Entgelten in der Vergangenheit und sind den Endverbrauchern zwingend zurück zu erstatten. Es handelt sich nicht um ein Geschenk.

  • Kommunikation gegenüber ElCom: Bitte füllen Sie im Falle einer Anpassung der Tarife 2020 das Formular Meldeformular Covid-19 Massnahmen ein und reichen es spätestens bis zum 1. Juli 2020 bei der ElCom ein (data@elcom.admin.ch).

  • Die ElCom wird die Strompreiswebseite für die Tarife 2020 nicht anpassen, da dies technisch in dieser kurzen Zeit nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre. Es ist aber möglich, dass die Netzbetreiber die entsprechende Kommunikation an ihre Konsumenten als pdf auf die Strompreiswebseite aufladen.

Aufgrund der ausserordentlichen Lage kann es bei Netzbetreibern zu einem Arbeitsausfall kommen (bspw. keine Arbeit an Netzbaustellen). Dürfen die Lohnkosten der entsprechenden Mitarbeiter trotzdem den Netzkosten angerechnet werden oder soll der Netzbetreiber für die betroffenen Mitarbeiter Kurzarbeit beantragen?

Ob ein Netzbetreiber für Bereiche, in denen der Arbeitsausfall beträchtlich ist, Kurzarbeit beantragt oder nicht, ist grundsätzlich ein unternehmerischer Entscheid und liegt somit in der Verantwortung des jeweiligen Netzbetreibers. Erhält ein Netzbetreiber für gewisse Mitarbeiter Kurzarbeitsentschädigung, so müssen die Betriebskosten für die Grundversorgung im Umfang des entsprechenden Arbeitsausfalls resp. der wegfallenden Lohnkosten reduziert werden. Bei der Prüfung der Betriebskosten für das Jahr 2020 wird die ElCom der ausserordentlichen Lage Rechnung tragen und bei allfälligen Arbeitsausfällen, für die keine Kurzarbeit beantragt oder bewilligt wurde, somit keine Kürzung der entsprechenden Betriebskosten (trotz Arbeitsausfall bezahlter Löhne) vornehmen.

Gibt es für die von der ElCom angeordneten Fristen, die in diesen Wochen ablaufen, automatische Fristerstreckungen?

Nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) stehen behördlich angeordnete Fristen mit einem bestimmten Enddatum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 19. April 2020 still. Diese Verordnung ist am 21. März 2020 in Kraft getreten (Art. 2).

Von der ElCom in einem Verfahren mit Enddatum zwischen dem 21. März und dem 19. April 2020 angesetzte Fristen stehen somit bis am 19. April 2020 still. Beispiel: Eine mit Enddatum 23. März 2020 angesetzte Frist gilt neu bis am 20. April 2020 (der 19. April ist ein Sonntag). Das Gleiche gilt für eine auf den 17. April 2020 angesetzte Frist. Es erfolgt kein Hinzurechnen der Tage während des Fristenstillstands.

Hingegen besteht nach wie vor die Möglichkeit, bei der ElCom die Erstreckung von Fristen zu beantragen, welche mit Enddatum nach dem 19. April 2020 angesetzt worden sind.

Wird aufgrund der ausserordentlichen Lage die Frist für die Einreichung der Kostenrechnung (31. August) verschoben?

Die Einreichung der Kostenrechnung für die Tarife 2021 bei der ElCom hat grundsätzlich auch dieses Jahr bis spätestens zum 31. August 2020 zu erfolgen (Art. 7 Abs. 7 StromVV). Zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet die ElCom auf eine generelle Fristverlängerung, jedoch werden individuell eingereichte und begründete Fristverlängerungsgesuche vom Fachsekretariat der ElCom geprüft.

Was ist während der ausserordentlichen Lage bei Zählermontagen, beim Ablesen von Zählern sowie anderen Arbeiten bei den Kunden zu beachten?

Die zwingend geltenden Bestimmungen in der jeweils aktuellen Version der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) sind stets einzuhalten und die diesbezüglichen Empfehlungen des BAG zu beachten. Somit gilt es, mit den Kunden entsprechende Lösungen zu finden. Das Fachsekretariat der ElCom (FS) geht davon aus, dass mit der Montage von Zählern in den meisten Fällen abgewartet werden kann, bis die erwähnten Regeln des Bundesrates nicht mehr gelten oder angepasst wurden. Betreffend die Zählerablesung schlägt das FS vor, dass diese dort, wo der Zugang zum Zähler ohne Kontakt zu anderen Personen möglich ist, weiterhin vom Netzbetreiber vorgenommen wird. In den anderen Fällen besteht nach Auffassung des FS die Möglichkeit, dass die Zähler von den Kunden selbst abgelesen werden. Allenfalls kann auch eine Schätzung durch den Netzbetreiber vorgenommen werden.