7/2025 - Grundversorgung: Strom
Weisung 7/2025 der ElCom Grundversorgung: StromVG-konformer Umgang mit Zertifizierungskosten und Beiträgen zur Speisung von Fonds1 oder zur Finanzierung von Projekten 2
03.06.2025 / 03.02.2026 3
1 Ausgangslage
Förderfonds im Strombereich sind weit verbreitet und weisen mannigfaltige Zwecke auf. Diese reichen von Sensibilisierungsmassnahmen zum Energiesparen bis hin zur Finanzierung von Renaturierungsmassnahmen aber auch von Aktivitäten, die keinerlei Bezug zur Elektrizität aufweisen. Sie haben lokale, regionale und teilweise gar nationale Bedeutung. Diese Fonds können auf verschiedene Arten finanziert werden. Mit der vorliegenden Weisung wird die Finanzierung solcher Fonds mittels Beiträge im Rahmen von Energieprodukten für Endverbraucher in der Grundversorgung im Sinne von Artikel 6 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) adressiert. Gleichermassen werden finanzielle Beiträge zur Finanzierung von Projekten adressiert, die sich von Förderfonds lediglich dadurch unterscheiden, dass die finanziellen Mittel nicht vorgängig in einem Fonds geäufnet werden, sondern unmittelbar ihrem Verwendungszweck zugeführt werden. Die ElCom will damit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die StromVG-konforme Erhebung solcher Beiträge zur Speisung von Fonds oder zur Finanzierung von Projekten sicherstellen.
Die in der vorliegenden Weisung erwähnten Gesetzesartikel beziehen sich auf das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes; sog. Mantelerlass). Die in der vorliegenden Weisung dargelegten Grundsätze galten bereits unter altem Recht. Die ElCom hat jedoch entschieden, die korrekte Erhebung von Beiträgen zur Speisung von Fonds nur für die Zukunft von Amtes wegen durchzusetzen. Gemäss Artikel 33c Absatz 1 StromVG sind die neuen Vorgaben zur Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG erstmals für das Tarifjahr anwendbar, das auf das Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 folgt, das heisst ab dem Tarifjahr 2026 (vgl. AS 2024 679, Ziff. V). Die Verteilnetzbetreiber haben die vorliegende Weisung unter Berücksichtigung einer angemessenen Umsetzungsfrist spätestens ab dem Tarifjahr 2027 umzusetzen (vgl. hinten Ziff. 6).
Als Fonds wird für bestimmte Zwecke freiwillig geäufnetes Vermögen verstanden. Als Projekt-Beiträge werden finanzielle Mittel verstanden, die im Gegensatz zu Fonds-Beiträgen nicht erst geäufnet, sondern unmittelbar für konkrete Projekte verwendet werden. Das vorliegende Update erfolgt aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025 sowie aufgrund der Verfügung der ElCom 211-00506 vom 16. Dezember 2025.
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Kostenbasiertheit der Energietarife und abschliessende Regelung der Kostenkomponenten in der Stromversorgungsgesetzgebung
Gemäss Artikel 6 Absatz 1 StromVG treffen die Verteilnetzbetreiber die erforderlichen Massnahmen, damit sie in ihrem Netzgebiet den festen Endverbrauchern und den Endverbrauchern, die auf den Netzzugang verzichten, jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern können. Gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) darf das Entgelt für die in der Grundversorgung gelieferte Elektrizität die anrechenbaren Energiekosten nicht übersteigen. Die Bestimmung der angemessenen Tarifanteile für die Energielieferung erfolgt somit kostenbasiert. Die Grundsätze für die Berechnung der maximal in der Grundversorgung anrechenbaren Energiekosten sind in Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe d StromVG i.V.m. Artikel 4 Absatz 3 StromVV festgelegt.
Die anrechenbaren Energiekosten umfassen neben den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und den angemessenen durchschnittlichen Beschaffungskosten auch weitere Elemente. Artikel 4d StromVV definiert zum Beispiel, welcher Anteil der Kosten, die für Massnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben zur Effizienzsteigerung anfallen, den Endverbrauchern mit Grundversorgung angelastet werden darf (vgl. auch Art. 6 Abs. 5ter StromVG i.V.m. Art. 4d StromVV). Die Stromversorgungsgesetzgebung regelt somit nicht nur die Höhe der anrechenbaren Kosten, sondern auch ausdrücklich, welche Komponenten der Elektrizitätstarif für den Endverbraucher in der Grundversorgung enthalten darf. Die bundesrechtliche Tarifregelung ist abschliessend (vgl. namentlich Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020, E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025, E. 4.2.1). Daran ändert der Mantelerlass nichts.
Rechtliche Einordnung von Beiträgen zur Speisung von Fonds oder zur Finanzierung von Projekten auf dem Energietarif
Zusätzliche Beiträge für die Äufnung von Fonds oder zur Finanzierung von Projekten werden bei den in Artikel 6 Absatz 5bis Buchstabe d StromVG i.V.m. Artikel 4 Absatz 3 StromVV abschliessend aufgezählten Kostenkomponenten nicht erwähnt. Dies im Gegensatz zum Beispiel zu den gesetzlich ausdrücklich geregelten Effizienzmassnahmen. Gemäss Bundesgericht müssen Abgaben auf der Energie ausserdem zwingend einen direkten sachlichen Bezug zur Energieproduktion aufweisen, andernfalls sie keine anrechenbaren Energiekosten darstellen. Die Gestehungskosten einer effizienten Produktion können nur Kosten beinhalten, die für die Energieproduktion unabdingbar sind. Bei der Berücksichtigung von nicht zwingenden Kosten wäre die Produktion nicht mehr effizient im Sinne der Gesetzgebung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025, E. 4.5).
Zusätzliche Beiträge zur Speisung von Fonds oder zur Finanzierung von Projekten stehen somit nicht mit der Energielieferung in der Grundversorgung im Sinne von Artikel 6 StromVG und Artikel 4 ff. StromVV in Verbindung und stellen unabhängig von ihrem Verwendungszweck keine anrechenbaren Energiekosten gemäss Stromversorgungsgesetzgebung dar. Solche Beiträge dürfen somit nicht als Bestandteil der Energietarife in der Grundversorgung erhoben werden. Dies gilt auch für Beschaffungen für die Grundversorgung bei Dritten: Die entsprechenden Bezugsverträge dürfen keine Kosten für Fonds-Beiträge oder Projekt-Beiträge enthalten.
Rahmenbedingungen für eine gesetzeskonforme Erhebung von Fonds-Beiträgen oder Projekt-Beiträgen
Innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen darf ein Verteilnetzbetreiber den grundversorgten Endverbrauchern neben dem Standardstromprodukt (vgl. Art. 6 Abs. 2bis StromVG) auch weitere Stromprodukte anbieten. Sämtliche Energieprodukte in der Grundversorgung müssen jedoch die rechtlichen Vorgaben einhalten und dürfen keine nach der Stromversorgungsgesetzgebung nicht anrechenbaren
Komponenten – namentlich keine zusätzlichen Beiträge zur Speisung von Fonds oder zur unmittelbaren Finanzierung von konkreten Projekten – enthalten.
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind gemäss Rechtsprechung nicht in der Stromversorgungsgesetzgebung geregelt und richten sich nach den einschlägigen Gesetzen des Bundes und der Kantone bzw. Gemeinden (Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020, E. 6.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5380/2022 vom 25. Oktober 2024, E. 7.2 f.). Nichts daran ändert auch ein allfälliges Einverständnis der grundversorgten Endverbraucher durch die bewusste Wahl eines Energieprodukts, das zusätzliche Beiträge enthält, oder eine Opt-out-Möglichkeit zu Gunsten der Endverbraucher. Innerhalb der Stromversorgungsgesetzgebung ist die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen unabhängig von ihrem Verwendungszweck einzig gestützt auf eine kantonale oder kommunale Rechtsgrundlage als separate Abgabe an das Gemeinwesen möglich. Ausserhalb der Rechnungsstellung für Elektrizität ist die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen zum Beispiel in Form einer Spende oder auf andere Weise möglich.
Die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Erhebung von Abgaben, die nicht für die Energieproduktion zwingend notwendig sind und somit nicht bereits Bestandteil der Gestehungskosten sind (vgl. Mitteilung «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» vom 17. Februar 2011, Ziff. 4), einzig als Bestandteil des Netznutzungsentgelts zu (vgl. Art. 14 Abs. 1 StromVG sowie Mitteilung, Ziff. 1). Erfolgt die Erhebung von Fonds-Beiträgen oder Projekt-Beiträgen als Abgabe, bedarf es dafür einer gesetzlichen Grundlage auf kantonaler oder kommunaler Ebene (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020, E. 6.5.4, Urteil des Bundesgerichts 2C_609/2024 vom 3. Dezember 2025, E. 4.2.2 f.).
Eine genügende gesetzliche Grundlage liegt vor, wenn die gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von öffentlichen Abgaben erfüllt sind. Aus diesem Grund handelt es sich bei Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in der Regel um politisch legitimierte Abgaben, über welche die Bevölkerung eines bestimmten Netzgebiets entscheiden konnte (vgl. Mitteilung «Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen» vom 17. Februar 2011, Ziff. 1, letzter Absatz sowie Ziff. 2, dritter Absatz) 4. Das Vorhandensein einer demokratisch legitimierten gesetzlichen Grundlage zur Erhebung von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Abgabe muss in der Tarifpublikation des Netzbetreibers und auf der Stromrechnung an die Endverbraucher separat ausgewiesen werden (vgl. analog Art. 7 Abs. 3 Buchstabe k und Art. 7b Abs. 1 StromVV sowie Weisung 5/2025 der ElCom «Transparente und vergleichbare Rechnungsstellung» vom 6. Mai 2025).
Rechtliche Einordnung von Zertifizierungskosten und Anrechenbarkeit als Energiekosten
Unter Zertifizierungskosten werden Aufwendungen für jene Massnahmen verstanden, die zwecks Erlangung einer Zertifizierung (eines Stromlabels, z.B. für eine besonders ökologische Stromproduktion) freiwillig (d.h. ohne hoheitliche bzw. gesetzliche Vorgabe) umgesetzt werden (z.B. freiwillige Renaturierungsmassnahmen), einschliesslich der Kosten für die eigentliche Zertifizierung (namentlich Auditing). Es kann sich dabei um bauliche und/oder betriebliche/organisatorische Massnahmen handeln.
Zertifizierungskosten, die im Rahmen der Erstellung, der Sanierung und/oder des Betriebs eines Kraftwerks anfallen, sind anrechenbar, sofern die Produktion nicht ineffizient wird oder die Beschaffung (Bezugsverträge) nicht zu unangemessenen Bedingungen erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 5bis Bst. d
VR-Beschlüsse und Unternehmensreglemente genügen auch bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen in aller Regel diesen Anforderungen nicht.
StromVG i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und 2 StromVV) und die Zusatzkosten nicht zu unangemessenen Tarifen führen (vgl. Art. 6 Abs. 1 StromVG).
Nicht anrechenbar sind lieferseitige Zertifizierungskosten (d.h. solche im Zusammenhang mit der Stromlieferung an die Endverbraucher) in der Grundversorgung, da sie weder Kosten einer effizienten Produktion noch Kosten einer Beschaffung zu angemessenen Bedingungen darstellen. Die lieferseitigen Verwaltungs- und Vertriebskosten sind nachgelagert und akzessorisch zu den anrechenbaren Energiekosten der Eigenproduktion und der Beschaffung (Einkauf). Sie dienen der Bewirtschaftung und dem Vertrieb der selbst produzierten und der bei Dritten beschafften Energie. Über die Verwaltungs- und Vertriebskosten können folglich nicht Kosten als anrechenbar anerkannt werden, die im Rahmen der Produktion und der Beschaffung nicht anrechenbar sind.
6 Geltung der Weisung
Unter Berücksichtigung einer angemessenen Umsetzungsfrist ist die Weisung spätestens ab den Tarifen 2027 anzuwenden.