Rückliefervergütung gemäss Art. 7 Abs. 2 Energiegesetz
Fachsekretariat
Mitteilung 19. September 2016
Rückliefervergütung gemäss Art. 7 Abs. 2 Energiegesetz* * Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0), in Kraft bis 31. Dezember 2017
Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung der in der Verfügung 220-00007 vom 19. April 2016 festgehaltenen Grundsätze
1 Ausgangslage
Die Vergütung eingespeister fossiler und erneuerbarer Energie i. S. v. Artikel 7 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) richtet sich nach marktorientierten Bezugspreisen für gleichwertige Energie. Gemäss Artikel 2b der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) handelt es sich dabei um die vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.
Die ElCom hat am 19. April 2016 in einem konkreten Streitfall erstmals die Höhe der Vergütung gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG verfügt und dabei Grundsätze zur Auslegung der beiden genannten Bestimmungen festgehalten (Verfügung abrufbar auf der Website der ElCom). Obschon diese Verfügung nur gegenüber den Verfahrensparteien unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, ist die Auslegung der massgebenden Rechtsgrundlagen durch die ElCom auch für andere Akteure von Relevanz,
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da die ElCom – unter Vorbehalt einer Praxisänderung – in weiteren Streitfällen gestützt auf dieselben Grundsätze entscheiden würde. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen (vgl. auch Newsletter 4/2016 der ElCom):
– Massgebend für die Vergütung gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG sind die marktorientierten Bezugspreise für gleichwertige Energie. Unter dem marktorientierten Bezugspreis ist der Einkaufspreis (Bezugskosten) des betroffenen Netzbetreibers bei Dritten (Vorlieger, sonstige Lieferanten) zu verstehen, der mit dem bestehenden Beschaffungsportfolio erzielt wird.
– Die Gestehungskosten einer allfälligen Eigenproduktion des Netzbetreibers (inkl. Kraftwerksbeteiligungen) sind somit für die Festlegung der Rückliefervergütung nicht relevant.
– Gleichwertige Energie gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG ist «Graustrom» (Elektrizität aus nicht überprüfbaren Energieträgern), der an Stelle der Einspeisung, d. h. zeitgleich, bezogen würde.
– Eine zeitlich differenzierte Vergütung (saisonal, nach Tageszeit) ist somit möglich, wenn die Bezugskosten des betroffenen Netzbetreibers für Graustrom vom Bezugszeitpunkt abhängen.
– Sind die Ist-Bezugskosten des Netzbetreibers für Graustrom im Zeitpunkt der Einspeisung nicht bekannt, ist die Vergütung anhand entsprechender Plankosten auszurichten.
– Sind die nachträglich ermittelten Ist-Bezugskosten für Graustrom höher als die dem Produzenten vergüteten Plankosten, hat der Netzbetreiber dem Produzenten die Differenz in geeigneter Form zu erstatten. Die Modalitäten der Rückerstattung bestimmt der Netzbetreiber.
Nach wie vor sind viele Fragen zum Vollzug von Artikel 7 Absatz 2 EnG offen. In der vorliegenden Mitteilung werden daher die Antworten auf die häufigsten Fragen zur Rückliefervergütung zusammengestellt. Das Fachsekretariat der ElCom hat zudem anhand der Kostenrechnungen der Netzbetreiber einen Kostenrahmen ermittelt, in dem sich die Bezugskosten der Mehrheit der Netzbetreiber bewegen.
2 Fragen und Antworten
Dürfen Netzbetreiber eine Vergütung ausrichten, die höher ist als der marktorientierte Bezugspreis gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG?
Das Energiegesetz schliesst eine höhere Vergütung nicht aus.
Das Fachsekretariat der ElCom geht allerdings davon aus, dass eine Differenz zum Bezugspreis gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG keine anrechenbaren Energiekosten i. S. v. Artikel 6 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) i. V. m. Artikel 4 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) darstellt. Andernfalls würde zugelassen, dass ein Netzbetreiber zum Zwecke der Förderung der dezentralen Einspeisung teureren Graustrom beschafft, als dies bei seinem regulären Beschaffungsportfolio der Fall ist. Damit würde zu Lasten der grundversorgten Endverbraucher ein zusätzliches Förderinstrument für die dezentralen Energieerzeugungsanlagen geschaffen, das so vom Gesetz neben den bestehenden Fördermechanismen nicht vorgesehen ist.
Für höhere Vergütungen bietet es sich daher vor allem an, den Produzenten zusätzlich zur Vergütung gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG den ökologischen Mehrwert der eingespeisten Energie abzunehmen und zu vergüten.
Selbstverständlich darf eine höhere Vergütung auch über den Gewinn des Netzbetreibers finanziert werden.
Wie ist die Vergütung von einem Netzbetreiber festzulegen, der keine reinen Graustromprodukte bezieht?
Bezieht ein Netzbetreiber ein Stromprodukt, das ökologische Mehrwerte enthält, muss der Bezugspreis um den Wert der entsprechenden Herkunftsnachweise (HKN) bereinigt werden. Ist der Wert der HKN aus den entsprechenden Bezugsverträgen nicht ersichtlich, erscheint es sachgerecht, auf durchschnittliche Preise abzustellen, die beim Handel vergleichbarer HKN erzielt werden.
Wie ist die Vergütung von einem Netzbetreiber festzulegen, der im Rahmen des massgeblichen Energieportfolios gar keine Energie von Dritten bezieht?
In diesem Fall fehlt es an der Referenz, auf die gemäss der Vorgabe im Gesetz abzustellen ist. Nach Auffassung des Fachsekretariats der ElCom erscheint es in diesem Fall angebracht, auf einen Bezugspreis abzustellen, der in der Schweiz von den Netzbetreibern typischerweise erzielt wird. Dazu bietet sich der Median-Wert gemäss nachfolgendem Abschnitt 3 an, der bei Bedarf jährlich bei der ElCom erhältlich gemacht werden kann.
Wie ist die Vergütung bei einem Netzbetreiber mit strukturierter Beschaffung zu bestimmen?
Es ist der durchschnittliche Beschaffungspreis für Graustrom über das gesamte massgebliche Energieportfolio des Netzbetreibers zu berücksichtigen.
Kann die ElCom die Rückliefervergütung auch anpassen, wenn deren Höhe ausdrücklich mit dem Netzbetreiber vereinbart wurde?
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 EnV legen die Produzenten von Energie nach Artikel 7 EnG und die Netzbetreiber die Anschlussbedingungen (d. h. auch die Vergütung nach Art. 7 Abs. 2 EnG) vertraglich fest. Die Zuständigkeit der ElCom im Zusammenhang mit der Vergütung gemäss Artikel 7 Absatz 2 EnG beschränkt sich auf Streitigkeiten (Art. 25 Abs. 1bis EnG). Eine Zuständigkeit der ElCom besteht somit, wenn sich die Parteien nicht auf eine Vergütung einigen können. Streitigkeiten aus einem bestehenden privatrechtlichen Vertragsverhältnis sind hingegen grundsätzlich durch die Zivilgerichte zu beurteilen.
Wurde zwischen den Parteien für einen bestimmten Zeitraum ausdrücklich eine bestimmte Vergütung vereinbart, kann die ElCom somit auf ein Begehren um Anpassung der Vergütung in diesem Zeitraum mangels Zuständigkeit nicht eintreten. Auch bei einer (üblichen) einseitigen jährlichen Kommunikation der Vergütung durch den Netzbetreiber ist zumindest solange von einem stillschweigenden Vertrag (Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR 220) auszugehen, bis ein Produzent gegenüber dem Netzbetreiber erstmals nachweislich kundtut, dass er die Vergütung nicht akzeptiere.
Kann vom Netzbetreiber rückwirkend die Anpassung der Vergütung verlangt werden?
Ob und wie weit eine rückwirkende Anpassung in Betracht kommt, hängt primär davon ab, ob von einem (allenfalls stillschweigenden) Vertrag zwischen den Parteien ausgegangen werden kann (vgl. Frage 5).
Die Frage, ob in einem Gesuch an die ElCom auch eine Anpassung der Vergütung für den Zeitraum vor Einreichung des Gesuchs verlangt werden kann, wenn in diesem Zeitraum nachweislich bereits eine Streitigkeit zwischen den Parteien bestand, ist Gegenstand eines hängigen Verfahrens vor der ElCom und kann daher zurzeit nicht kommentiert werden.
Kann der administrative Aufwand des Netzbetreibers im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Vergütung von dieser abgezogen werden?
Eine Anlastung allfälliger administrativer Kosten im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Rückliefervergütung an die Produzenten ist in der Energie- und Stromversorgungsgesetzgebung nicht vorgesehen. Die Vergütungspflicht des Netzbetreibers beinhaltet die Verpflichtung, die Einspeisung aus den dezentralen Energieerzeugungsanlagen im Netzgebiet in sein Energiebeschaffungsportfolio miteinzubeziehen. Die damit zusammenhängenden Kosten sind daher als Verwaltungs- und Vertriebskosten in die Energiepreise und -tarife einzukalkulieren.
Die Einspeisung dezentraler Energieerzeugungsanlagen kann zu einer verringerten Netto-Bezugsleistung an den Übergabestellen zum Vorliegernetz führen. Gelten damit verbundene Einsparungen beim an den Vorlieger bezahlten Netznutzungsentgelt als vermiedene Kosten i. S. v. Artikel 2b EnV?
Relevant für die Bestimmung der Vergütungshöhe sind einzig die Bezugspreise des Netzbetreibers für Graustrom. Eine Berücksichtigung allfälliger vermiedener Kosten des Netzbetreibers bei den Netznutzungsentgelten an den Vorlieger ist unter geltendem Recht nicht vorgesehen. Die Kosten im Vorliegernetz sinken zudem durch die Einspeisung im Nachliegernetz nicht wesentlich und werden nach wie vor auf die Nachlieger gewälzt. Ein gleichmässiger Zubau von Energieerzeugungsanlagen in den unteren Netzebenen führt somit mittelfristig nicht zu Kosteneinsparungen, sondern zu einer Verlagerung der Kosten auf die Folgejahre, in Form von Deckungsdifferenzen und Tariferhöhungen.
3 Richtwerte
Die Bezugskosten der Netzbetreiber sind nicht öffentlich zugänglich, da es sich dabei um Geschäftsgeheimnisse des Netzbetreibers selbst, aber auch der entsprechenden Lieferanten, handeln kann. Dies führt dazu, dass Inhaber einer dezentralen Energieerzeugungsanlage unter geltendem Recht nicht in der Lage sind zu überprüfen, ob ihr Netzbetreiber ihnen eine gesetzeskonforme Vergütung offeriert.
Um den Produzenten einen Richtwert anzugeben, hat das Fachsekretariat der ElCom anhand der von den Netzbetreibern eingereichten Kostenrechnungen für das Jahr 2016 ermittelt, in welchem Rahmen sich die Bezugskosten einer grossen Mehrheit der Netzbetreiber bewegen. Dabei ergeben sich folgende Kosten (gerundet auf eine Kommastelle):
Median: 5.5 Rp./kWh
10 Perzentil (günstigsten 10%): 4.4 Rp./kWh
90 Perzentil (günstigsten 90%): 7.2 Rp./kWh
Vier Fünftel aller Netzbetreiber in der Schweiz haben somit Bezugskosten zwischen 4.4 und 7.2 Rp./kWh. Liegt die Vergütung eines Netzbetreibers ausserhalb dieses Rahmens, bedeutet dies nicht, dass sie nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Vielmehr liegt lediglich ein Hinweis dafür vor, dass es sich um einen Netzbetreiber mit auffällig hohen oder tiefen Werten handelt, für die allenfalls ein erhöhter Erklärungsbedarf besteht.
Achtung: Diese Werte berücksichtigen nicht die in den Bezugskosten teilweise enthaltenen Herkunftsnachweise für die bezogene Energie. Die Handelspreise für die mengenmässig hauptsächlich relevanten Herkunftsnachweise aus Wasserkraft liegen zurzeit jedoch im Bereich von ca. 0.1 Rp./kWh. Die vom Fachsekretariat der ElCom ermittelten Werte weichen daher nicht wesentlich von den tatsächlichen Bezugskosten der Netzbetreiber für Graustrom ab.