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8/2025 - Netzverstärkungen

Weisung 8/2025 der ElCom Netzverstärkungen

vom 1. Juli 2025

1 Zeitlicher Geltungsbereich der Weisung 8/2025

Per 1. Januar 2025 sind die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft getreten. Diese betreffen u.a. auch Netzverstärkungen sowie die Verstärkung von Anschlussleitungen.

Diese Weisung kommt auf alle erzeugungsbedingten Verstärkungen zur Anwendung, bei welchen der Netzbetreiber das technische Anschlussgesuch ab dem 1. Januar 2025 genehmigt hat oder bei welchen der Netzanschlussvertrag ab dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde (Art. 31o Abs. 2 StromVV).

Für Netzverstärkungen mit geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2024 ist die Weisung der ElCom 1/2019 zu konsultieren.

2 Ausgangslage

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen.

Lösen Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien Netzverstärkungen aus, sind die Kosten als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar und werden von der nationalen Netzgesellschaft vergütet (Art.15b Abs. 2 StromVG).

Für solche Anlagen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher erfolgt die Vergütung auf Antrag des Verteilnetzbetreibers und nach Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom

Für solche Anlagen mit Anschluss an das Niederspannungsnetz erhalten die Verteilnetzbetreiber auf Antrag eine pauschale Abgeltung für den generellen Bedarf an Netzverstärkungen, unabhängig von einer effektiven Realisierung (Art. 15b Abs. 4 StromVG) und, falls die Verstärkungen durch die Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Produktionsanlagen mit einer Anschlussleistung über 50 kW

Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

ausgelöst werden, für notwendige Verstärkungen von Anschlussleitungen (Art. 15b Abs. 5 StromVG). Diese Vergütungen werden direkt von der nationalen Netzgesellschaft gemäss Artikel 13f Absatz 2 StromVV ausgerichtet. Die Vergütungen für Kosten für Verstärkungen von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absatz 5 StromVG sind den Produzenten zu erstatten (Art. 13f Abs. 1 Bst. b StromVV).

Die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten, maximale Einspeiseleistung, Netzanschlusspunkt1 usw.) legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 10 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Die Netzbetreiber sind nach Artikel 10 Absatz 3 EnV verpflichtet, Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu neu notwendigen Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten des Produzenten (Art. 10 Abs. 3 EnV) abzüglich allfällige Vergütungen für Kosten der notwendigen Verstärkungen von Anschlussleitungen gemäss Artikel 15b Absatz 5 StromVG.

Die vorliegende Weisung bezweckt, für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher eine Anleitung zu geben sowie die Grundsätze darzulegen, nach denen diese Gesuche behandelt werden. Sie berücksichtigt die bisherige Praxis der ElCom bei der Beurteilung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen.

3 Bewilligungsverfahren

Die ElCom beurteilt die Kosten für notwendige Netzverstärkungen mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher auf Gesuch des zuständigen Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme der die Netzverstärkung verursachenden Produktionsanlage. Bei den durch den Produzenten zu tragenden Kosten im Rahmen der vertraglich festgelegten Anschlussbedingungen nach Artikel 10 Absatz 1 EnV handelt es sich um Anschlusskosten und nicht um Kosten für notwendige Netzverstärkungen. Produzenten können folgerichtig kein Gesuch um Vergütung von Netzverstärkungskosten oder Kosten für Verstärkungen von Anschlussleitungen bei der ElCom einreichen.

Gesuche um Netzverstärkungen werden nur bewilligt, wenn die Netzverstärkung realisiert ist und die verursachenden Produktionsanlagen (oder deren Erweiterung bei erheblich erweiterten oder erneuerten Anlagen) in Betrieb genommen wurden.

Einzig für neue Sachverhalte von erheblichem Interesse – und sofern sie nicht bereits durch die vorliegende Weisung oder die zugehörigen FAQ abgedeckt sind – haben Netzbetreiber für Verstärkungen im zeitlichen Geltungsbereich dieser Weisung die Möglichkeit, mit einer schriftlichen Voranfrage und unter Vorlage aller relevanten Informationen (insbesondere Netzschemen, Art und Grösse der Anlage, potenzielle Varianten) bereits vor der Realisierung einer Netzverstärkung mit Anschluss an das Mittelspannungsnetz und höher eine summarische und unverbindliche Prüfung und Beurteilung des Fachsekretariates der ElCom betreffend Varianten und Netzanschlusspunkt einzuholen. Diese summarische Prüfung beinhaltet keine Bewilligung der Netzverstärkungskosten. Für Voranfragen erhebt die ElCom Gebühren nach Aufwand (Art. 21 Abs. 5 StromVG).

Die Definition des Netzanschlusspunktes entspricht derjenigen des bisher verwendeten Begriffs des Einspeisepunktes. In der Branche wird häufig der Begriff Verknüpfungspunkt verwendet.

4 Beurteilung von Netzverstärkungen

Die ElCom beurteilt Gesuche um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen grundsätzlich in drei Schritten: Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Netzanschlusspunkt.

Die ElCom behält sich vor, im Rahmen der Gesuchprüfung zur Sachverhaltsabklärung einen Augenschein vor Ort durchzuführen.

4.1 Notwendigkeit

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 15b Absatz 3 StromVG ist dann notwendig, wenn die Netzebene 7 nicht geeignet ist und mit dem Anschluss der Produktionsanlage – nach Ausschöpfung der anlagen- und betriebsseitigen Möglichkeiten sowie dem Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen gemäss Artikel 17b StromVG und ab 1. Januar 2026 durch Nutzung von Flexibilität (Art. 17c StromVG in der Fassung vom 1.1.2026, AS 2024 679 - Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien | Fedlex) – die Netzsicherheit mit den bestehenden Betriebsmitteln nicht mehr gewährleistet ist. Die Notwendigkeit einer Netzverstärkung muss durch den Netzbetreiber aufgrund der installierten Anlageleistung nachgewiesen werden. Der Nachweis muss aufgrund von anerkannten Normen und Regelwerken erfolgen (beispielsweise D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen oder EN 50160).

Ein Netzbetreiber ist frei, im Zuge einer notwendigen Netzverstärkung auch weitere Netzausbauten oder Netzanpassungen vorzunehmen (z.B. Erdverlegung einer bestehenden Freileitung, weitergehende Kapazitätserhöhungen). Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen gelten aber höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante. Bei weitergehenden Kapazitätserhöhungen wird nur der Kostenanteil für die notwendige Kapazitätserhöhung vergütet.

4.2 Wirtschaftlichkeit

Nach Artikel 10 Absatz 3 EnV sind die Netzbetreiber verpflichtet, Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Dazu müssen Netzbetreiber für den Anschluss der betreffenden Energieerzeugungsanlage mehrere Varianten ausarbeiten, welche grundsätzlich umgesetzt werden könnten. Für den Variantenvergleich sind die verfügbaren Möglichkeiten gemäss dem Stand der Technik in Betracht zu ziehen. Konkret bedeutet dies, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, Varianten mit aktiven Netzelementen2 (regelbare Transformatoren oder Spannungsregler) als mögliche Netzverstärkungsvariante zu prüfen oder nachzuwiesen, dass eine Variante mit aktiven Netzelementen technisch und/oder wirtschaftlich keine sinnvolle Variante darstellt. Als wirtschaftlich günstigste Variante gilt diejenige Variante mit den günstigsten Gesamtkosten (Anschlusskosten und Netzverstärkungskosten), welche den technischen Vorschriften genügt. Allfällige Unterschiede bei den Wartungs- und Betriebskosten sowie technische Argumente können in der Variantenbetrachtung berücksichtigt werden, sind jedoch zu begründen.

vgl hierzu auch „Smart Grid Roadmap Schweiz - Wege in die Zukunft der Schweizer Elektrizitätsnetze“ (BFE, 27. März 2015)

4.3 Netzanschlusspunkt

Der Netzanschlusspunkt liegt in der Regel am letzten Punkt, an welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher oder Produzenten) angeschlossen sind. Nach Artikel 10 Absatz 3 EnV gehen die Kosten für Anschlussleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten zu Lasten der Produzenten, abzüglich allfälliger Vergütungen für Kosten für Verstärkungen von Anschlussleitungen nach Artikel 15b Absatz 5 StromVG. Die Anschlussleitung ist jene Leitung, welche von der Produktionsanlage bis zum Netzanschlusspunkt des Verteilnetzes führt. In der Regel führt die Anschlussleitung zu einem Verteilerkasten, zu einer Transformatorenstation oder zu einer Unterstation. Der Netzanschlusspunkt befindet sich abgangsseitig beim entsprechenden Sicherungselement, wobei das Sicherungselement selbst nicht Teil der Anschlussleitung ist.

Stimmt ein Produzent dem festgelegten Netzanschlusspunkt und den Anschlussbedingungen gemäss Artikel 10 Absatz 1 EnV vertraglich zu, so hat er die daraus resultierenden Kosten in jedem Fall zu tragen. Ein Gesuch um Vergütung von Kosten, die gemäss Netzanschlussvertrag durch den Produzenten zu tragen sind, kann nicht bewilligt werden, auch wenn dieses Gesuch durch den involvierten Netzbetreiber gestellt wird. Im Anhang wird die aus Sicht der ElCom korrekte Abgrenzung zwischen Anschlusskosten (bis zum Netzanschlusspunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Netzanschlusspunkt) dargelegt.

Die ElCom behält sich im Rahmen der Gesuchprüfung vor, durch den Netzbetreiber bezahlte Kosten nicht als Netzverstärkungskosten anzuerkennen, wenn diese aus einer unsachgemässen Festlegung des Netzanschlusspunktes resultieren (z.B. Anschlussleitung und Transformationskosten als Netzverstärkung deklariert).

Die Netzbetreiber legen gemäss Artikel 3 Absatz 1 StromVV transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für die Zuordnung von Elektrizitätserzeugern zu einer bestimmten Netzebene fest. Die ElCom entscheidet gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 StromVV über Streitfälle betreffend den Netzanschluss.

Aufgrund der vielfältigen potenziellen Konstellationen klärt die ElCom Sachverhalte aufgrund einer Überprüfung. In grundsätzlicher Hinsicht können folgende Aussagen gemacht werden:

▪ Das Eigentum an einer Anlage (z.B. EEA, Trafo) ist für die Definition des Netzanschlusspunkts irrelevant.

▪ Die rechtliche Ausgestaltung des Endverbrauchers bzw. des Produzenten (z.B. in Form einer natürlichen oder juristischen Person) sowie eine mögliche Verbindung zwischen Endverbraucher und Produzent (z.B. Vertrag) ist für die Definition des Netzanschlusspunkts irrelevant.

▪ Der Netzanschlusspunkt ergibt sich aufgrund der wirtschaftlich günstigsten Variante und nicht umgekehrt.

5 Anrechenbare Kosten

Die anrechenbaren Kosten für notwendige Netzverstärkungen werden gestützt auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelt. Bis zu einer Verfügung der ElCom sind die Kapitalkosten für die Netzverstärkung gemäss Artikel 13 StromVV den Netzkosten anzulasten, sofern es sich um anrechenbare Kosten gemäss Artikel 15 StromVG handelt (Kosten für ein leistungsfähiges und effizientes Netz). Basierend auf einer Bewilligung der ElCom vergütet die nationale Netzgesellschaft dem Netzbetreiber die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten sowie allfällige Rückbaukosten. Als Anschaffungs- und Herstellkosten gelten die gesamten Projektkosten inklusive Planungskosten. Allfällige vorzeitige Abschreibungen und Kosten für die Erstellung des Gesuches um Rückvergütung sowie Betriebskosten fallen nicht unter Artikel 15b Absatz 3 StromVG und können somit nicht geltend gemacht werden.

Die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Verteilnetzbetreiber haben die Vergütungen für Netzverstärkungen vom regulatorischen Anlagevermögen in Abzug zu bringen (Art. 13e Abs. 4 StromVV). Dies gilt grundsätzlich für alle Zahlungen von Dritten. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren.

Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausgewiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV).

6 Inhalt des Gesuchs

Ein Gesuch um Vergütung von Kosten für eine notwendige Netzverstärkung gemäss Artikel 15b Absatz 3 StromVG hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der Antrag hat die Kosten der notwendigen Netzverstärkung zu beziffern. Die Begründung hat insbesondere folgende Unterlagen zu enthalten:

▪ Eine detaillierte Projektkostenabrechnung der realisierten Variante in tabellarischer Form mit den dazugehörigen referenzierten Rechnungs- und allenfalls internen Abrechnungsbelegen. Sämtliche Beträge sind exkl. MwSt. auszuweisen.

▪ Nachweis, dass der Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen gemäss Artikel 17b StromVG geprüft worden ist (bspw. Reduktion der Wirkleistung oder Speicherung). Stimmt der Produzent dem Einsatz eines intelligenten Steuer- und Regelsystems zu, ist zu vereinbaren, wie der Einsatz des Systems vergütet wird (Art. 8c Abs. 1 StromVV). Die Vergütung muss auf sachlichen Kriterien beruhen und darf nicht diskriminierend sein (Art. 8c Abs. 2 StromVV). Kommt keine Einigung zu Stande, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen.

▪ Begründung des gewählten Netzanschlusspunktes und Darlegung geprüfter Varianten für die Netzverstärkung (inklusive Netzpläne und technischen Angaben, sowie die jeweilige Aufteilung von Anschlusskosten und Netzverstärkungskosten). Dabei hat mindestens eine der geprüften Varianten aktive Netzelemente (regelbarer Transformator oder Spannungsregler) zu beinhalten.

▪ Technischer Nachweis der Notwendigkeit der Netzverstärkung (aktuelle Nennkapazität und Auslastung, neue Nennkapazität und Auslastung nach Anschluss der Energieerzeugungsanlage(n), Berechnungen der Spannungserhöhung vor und nach Erstellung der Netzverstärkung, bei vermaschten Netzen mit relevanten Schaltzuständen).

▪ Netzanschlussvertrag mit dem festgelegten Netzanschlusspunkt und die durch den Produzenten zu tragenden Kosten.

▪ Beschrieb des bestehenden Netzes (Netzstruktur mit Längenangaben, Querschnitte, Bauart, Netzplanung usw. sowie in den letzten 10 Jahren angeschlossene Energieerzeugungsanlagen mit Netzanschlusspunkt).

▪ Beschrieb der Energieerzeugungsanlage(n) mit unterschriebenem Inbetriebnahmeprotokoll (Leistung, Produktionserwartung, Standort, usw.).

▪ Eine Vollmacht des Netzbetreibers, wenn das Gesuch durch einen Dritten (z.B. ein Ingenieurbüro) eingereicht wird.

7 Elektronische Gesucheingabe

Gesuche um Rückvergütung von Netzverstärkungskosten werden über das ElCom Eingabeformular Netzverstärkungen eingereicht. Alle Dokumente und Informationen zu den Punkten in Kapitel «6. Inhalt des Gesuches», müssen einzeln in die dafür vorgesehenen Felder hochgeladen werden. Es werden nur vollständige Gesuche akzeptiert.

Nach erfolgreichem Upload erhalten die Gesuchsteller eine elektronische Empfangsbestätigung. Mit der elektronischen Gesucheingabe, erklärt der Netzbetreiber sein Einverständnis, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen.

Anhang

Das folgende Beispiel zeigt die aus Sicht der ElCom korrekte Abgrenzung zwischen Anschlusskosten (bis zum Netzanschlusspunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Netzanschlusspunkt). Für das Beispiel gilt, dass die Notwendigkeit einer Verstärkung besteht, eine Variantenstudie erstellt worden ist, und die im Beispiel aufgezeigte Variante sich als wirtschaftlich günstigste Variante erwiesen hat.

Beispiel: Die neue EEA erfordert einen Mittelspannungsanschluss. Die neu zu erstellende MS-Anschlussleitung, die neue Transformatorstation, sowie die neue NS-Anschlussleitung gelten als Netzanschluss und gehen zu Lasten des Produzenten. Die Verstärkung der MS-Leitung ab dem Netzanschlusspunkt gilt als notwendige Netzverstärkung gemäss Artikel 15b Absatz 3 StromVG.

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