Rechtsnatur und wesentliche Inhalte von ENTSO-E-Networkcodes

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Confederation suisse Fachsekretariat

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

Referenz/Aktenzeichen: spa, 1. März 2012

Rechtsnatur und wesentliche Inhalte von ENTSO-E-Networkcodes

A. Ausgangslage und Fragestellung

Am 03.03.2011 ist das 3. Energieliberalisierungspaket der Europäischen Union in Kraft getreten. Ein zentraler Punkt dieses Pakets ist die Entwicklung von EU-weiten Networkcodes in 12 Bereichen (vgl. Art. 8[6] VO Nr. 714/2009'), die sich auf sog. „Framework Guidelines“ stützen. Die Networkcodes sind aus Sicht der EU-Organe notwendig, um die europäischen Strommärkte zu integrieren, den grenzüberschreitenden Handel zu ermöglichen sowie Rahmenbedingungen für den transparenten Zugang und die effiziente Nutzung von grenzüberschreitenden Netzen zu schaffen.

Im Folgenden werden die rechtlichen Wirkungen der ENTSO-E-Networkcodes in der Schweiz untersucht. Wie lassen sich diese Fachnormen charakterisieren und einordnen? Wie hat sie die ElCom zu handhaben? In einem zweiten Teil werden die voraussichtlichen Inhalte der geplanten Codes summarisch dargestellt.

Soweit nichts Gegenteiliges erwähnt wird, gehen die nachfolgenden Ausführungen von der momentanen Rechtslage aus, vor Abschluss eines bilateralen Abkommens im Strombereich zwischen der Schweiz und der EU.

B. Rechtsnatur der ENTSO-E-Networkcodes und anwendbares Verfahren

1 EU-Ebene

a. Rechtsnatur der neuen Instrumente

Framework Guidelines (FGL) enthalten präzise und objektive Grundsätze und sollen zu Nichtdiskriminierung, echtem Wettbewerb und einem effizienten Funktionieren des Marktes beitragen (Art. 6[2] VO Nr. 714/2009). Sie haben keinen verbindlichen Rechtssatzcharakter. Networkcodes basieren auf den Framework Guidelines und müssen mit den dort festgehaltenen Grundsätzen übereinstimmen. Sie erlangen durch das Komitologieverfahren verbindliche Wirkung. Die Networkcodes gelten für Angelegenheiten der grenzüberschreitenden Netze und der Marktintegration (Art. 8[7] VO Nr. 714/2009). Die EU-Mitgliedsstaaten sind nach wie vor berechtigt, für rein inländische Angelegenheiten eigene nationale Networkcodes aufzustellen (VO Nr. 714/2009, E. 7).

! Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1128/2003.

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Nicht mit den FGL zu verwechseln sind die Guidelines nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Europäische Kommission kann ergänzend zu den Networkcodes in den in Artikel 18 (1-3) der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erwähnten Bereichen verbindliche Guidelines („Leitlinien“) erlassen. Hierzu konsultiert die Kommission ACER und ENTSO-E. Die Guidelines erhalten ebenfalls durch das Komitologieverfahren verbindlichen Charakter.

b. Einordnung der ENTSO-E-Netzwerkcodes ins hierarchische Gefüge der EU

Zum primären Gemeinschaftsrecht zählen die EU-Verträge (z.B. der Vertrag von Lissabon [AEUV)). Diesem sind die Rechtsakte des sekundären Gemeinschaftsrecht untergeordnet. Es handelt sich hierbei um Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse der EU-Organe. Die Networkcodes werden sich auf Art. 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 stützen. Sie leiten sich also aus einem Rechtsakt der sekundären Ebene ab. Man spricht in diesem Zusammenhang von „abgeleiteter Rechtsetzung" (Parallelbegriff im EU-Recht: „tertiäre Rechtsetzung"). Dabei handelt es sich um Regelungen, die unbestimmte Rechtsbegriffe in einem Basisrechtsakt der sekundären Ebene konkretisieren. Der abgeleiteten Rechtssetzung kommt der gleiche rechtsverbindliche Charakter zu wie dem Basisrechtsakt’.

c. Entstehungsprozess mit Beteiligung von ACER und ENTSO-E (vgl. Anhang 1)

Die Europäische Kommission hat nach Artikel 6(1) der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 in Abstimmung mit ACER, ENTSO-E und anderen Stakeholdern einen jährlichen Prioritätsplan zu erstellen, in dem die Bereiche für die Entwicklung von FGL und Networkcodes festgelegt sind. Nach dieser Prioritätenfestlegung beauftragt die Kommission ACER, die darin vorgesehenen Framework Guidelines innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erarbeiten. Die Framework Guidelines müssen präzise und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Networkcodes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthalten (Art. 6[2] VO Nr. 714/2009). ACER erarbeitet die Framework Guidelines in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden. Dabei hat ACER öffentliche Konsultationen mit ENTSO-E und anderen betroffenen Stakeholdern durchzuführen (Art. 6[3] VO Nr. 714/2009).

Sobald eine Framework Guideline zu einem Themengebiet finalisiert ist, wird ENTSO-E von der Europäischen Kommission mandatiert, detaillierte Networkcodes zu erarbeiten. ENTSO-E hat die Networkcodes innerhalb von 12 Monaten an ACER zu übermitteln (Art. 6[6] VO Nr. 714/2009). ACER prüft, ob sich die Networkcodes im Einklang mit der unter ihrer Führung entstandenen Framework Guideline befinden und lässt ENTSO-E innerhalb von drei Monaten eine Stellungnahme zukommen (Art. 6[7] VO Nr. 714/2009). Im Falle einer positiven Stellungnahme wird ACER der Europäischen Kommission den Networkcode zur Annahme empfehlen (Art. 6[6] VO Nr. 714/2009). Falls ENTSO-E innerhalb der gesetzten Frist keinen Networkcode ausgearbeitet hat, kann die Kommission von sich aus tätig werden und einen Entwurf erlassen oder ACER mit der Erstellung eines solchen beauftragen (Art. 6[10, 11] VO Nr. 714/2009).

? WOLFRAM DieTer,,,Underground Law“? — Abgeleitete Rechtsetzung durch Komitologieverfahren in der EU: Bedeutung, Stand und Aussichten nach dem Vertrag von Lissabon, Freiburg 2009, S. 4; online abrufbar unter:

(besucht am 28.02.2012).

d. Komitologie

Aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht abgeleitete Rechtsakte können von der Europäischen Kommission durch das Komitologieverfahren gemäss dem Beschluss des Rates Nr. 1999/468/EG („Komitologiebeschluss 11°)? und dem (Anderungs-)Beschluss Nr. 2006/512/EG (,Komitologiebeschluss III")* verbindlich gemacht werden. Komitologie ist der Oberbegriff für das System der Verwaltungs- und Expertenausschüsse („committees“) in der EU. Diesen Komitologie-Ausschüssen gehören die Vertreter der 27 EU-Mitgliedstaaten an. Die Komitologie im Rahmen des Vertrages von Nizza kennt verschiedene Verfahrensarten. Es handelt sich um das Beratungsverfahren, das Verwaltungsverfahren, das Regelungsverfahren sowie das Regelungsverfahren mit Kontrolle°. Je nach Inhalt, Wirkungen und Intensität der zu erlassenden Bestimmungen kommt ein unterschiedliches Verfahren zur Anwendung. Die Mitwirkungsrechte des Ausschusses hängen vom konkret gewählten Verfahren ab. Zudem gestalten sich die Einflussmöglichkeiten des Rates und des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Diskussion im Ausschuss je nach Verfahrensart unterschiedlich.

Mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 01.12.2009 hat das bisherige System grundlegende Änderungen erfahren. Alle abgeleiteten Rechtsetzungsmassnahmen werden neuerdings als delegierte Rechtsakte (quasi-legislative Massnahmen, Art. 290 AEUV) oder Durchführungsrechtsakte (rein ausführende Massnahmen, Art. 291 AEUV) eingestuft. Bei den delegierten Rechtsakten erfolgt die Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen eneuerdings einzelfallweise durch eine ausdrückliche Delegationsnorm im Basisrechtsakt (Art. 290[1] AEUV). Im Unterschied zur Komitologie nach dem Vertrag von Nizza ist im Verfahren nach Artikeö 290 AEUV der Beizug eines aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden Ausschusses nicht mehr vorgesehen (Art. 290[1] AEUV). Zudem haben der Rat und das Parlament in jedem Fall ein uneingeschränktes Vetorecht (Art. 290[2] AEUV). Falls es sich beim abgeleiteten Recht um Durchführungsrechtsakt handelt, richtet sich das Verfahren nach den in der Verordnung (EG) Nr. 182/2011 festgehaltenen Regeln und Grundsätzen‘.

Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ist im Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 251 des Vertrages von Nizza entstanden. Das formelle Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erfolgte vor dem Vertrag von Lissabon. Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verweist mehrfach auf die Komitologie nach dem Vertrag von Nizza (vgl. Art. 6[11], 7[3] und 18[5] VO Nr. 714/2009). Eine Anpassung an das neue System (Art. 290/291 AEUV) erfolgt aus Praktikabilitätsgründen erst im Rahmen einer allfälligen Revision von materiellen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009’.

Networkcodes erlangen durch die Komitologie, wie sie vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Geltung hatte, verbindlichen Rechtssatzcharakter.

Für die Verbindlichmachung von Networkcodes im Rahmen der Komitologie kommt ausschliesslich das Regelungsverfahren mit Kontrolle zur Anwendung. Dieses Verfahren setzt voraus, dass der

Beschluss des Rates vom 28.06.1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

* Beschluss des Rates vom 17.07.2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.

Art. 3, 4, 5 und 5a des Beschlusses 1999/468/EG in der Fassung des Änderungsbeschlusses 2006/512/EG.

Verordnung (EG) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

<http:/Iwww.cepeu/eu-glossar> (besucht am 28.02.2012).

massgebliche Basisrechtsakt im Mitwirkungsverfahren nach Artikel 251 EUV zu Stande gekommen ist (Art. 2(2) Komitologiebeschluss Ill), was auf die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zutrifft. Bei den von ENTSO-E ausgearbeitete Networkcodes — dem Regelfall (vgl. vorne, 2.a.cc.) — ist gemäss der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (E. 28 und 29) das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu wählen. Falls die Kommission ausnahmsweise von sich aus tätig wird und in der ersten Phase die Networkcodes ausarbeitet, ist ebenfalls das Regelungsverfahren mit Kontrolle anwendbar (Art. 6[11] VO Nr. 714/2009). Die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 hält schliesslich fest, dass auch bei nachträglichen Änderungen resp. Ergänzungen von schon bestehenden Networkcodes das Regelungsverfahren mit Kontrolle zu führen ist (Art. 7 [1-3] VO Nr. 714/2009).

Im Regelungsverfahren mit Kontrolle sind die Einflussmöglichkeiten des Rates und des Europäischen Parlaments am stärksten ausgeprägt. Der Erlass eines Durchführungsrechtsakts kann selbst bei Zustimmung des Komitologie-Ausschusses gestoppt werden, wenn der Rat mit qualifizierter Mehrheit oder das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder ihn ablehnt. Beim herkömmlichen Regelungsverfahren dagegen können der Rat und das Europäische Parlament bei einer positiven Stellungnahme des Ausschusses den Erlass des Networkcodes nicht mehr verhindern‘.

2 Rechtsnatur der Networkcodes in der Schweiz

Es stellt sich vorab die Frage, wie sich die Rechtsnatur der von ENTSO-E ausgearbeiteten Networkcodes gestützt auf die momentane Rechtslage ohne Stromabkommen mit der EU beschreiben lässt. Erlasse des EU-Rechts sind grundsätzlich für die Schweiz nur dann und insoweit rechtlich bindend, als sie in einem bilateralen oder multilateralen Abkommen aufgeführt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, EU-Recht im Rahmen des autonomen Nachvollzugs durch wörtliche Wiedergabe oder Verweis in einem nationalen Erlass zu übernehmen. Es besteht noch kein Abkommen im Energiebereich, welches die Übernahme von EU-Recht — konkret die Richtlinie 2009/72/EG*°, die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 sowie die vorgesehenen Networkcodes — vorsehen würde. Falls ein solches Abkommen dereinst zustande kommen sollte, müsste darin insbesondere geregelt werden, ob die statische Fassung der EU-Rechtsakte oder auch spätere Änderungen und Erweiterungen übernommen werden sollen. Es bestünde auch die Möglichkeit, in einem bilateralen Abkommen mit der EU vorzusehen, dass ein Gemischter Ausschuss im Einzelfall über die Übernahme von neuem EU-Recht im Energiebereich entscheidet.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) treffen Swissgrid, die Netzbetreiber, die Kraftwerksbetreiber und die übrigen Beteiligten vorbereitende Massnahmen zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs. Dabei berücksichtigen sie internationale Verträge, Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen, namentlich die Vorgaben der "Union for the Coordination of Transmission of Electricity“ (UCTE). "Berücksichtigen" meint aber nicht, dass diesen Bestimmungen anerkannter Fachorganisationen — namentlich jenen der UCTE — durch den Verweis in der StromVV eo ipso eine verbindliche Wirkung im Sinne eines Rechtssatzes zukommen soll. Gemäss dem erläuternden Bericht handelt es sich um Fachnormen, nicht um Rechtsvorschriften**. Um den Empfehlungen der UCTE im Operation Handbook mehr Gewicht und verbindlichen Charakter zu ver-

Vgl. Art. 5a(4c,f) des Beschlusses 1999/468/EG in der Fassung des (Anderungs-)Beschlusses 2006/512/EG.

° Vgl. Art. 5(3) des Beschlusses 1999/468/EG.

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG.

Vgl. Stromversorgungsverordnung: Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom

27.06.2007, S. 8.

leihen, verpflichteten sich die Übertragungsnetzbetreiber verschiedener Länder — u.a. die damaligen Übertragungsnetzbetreiber in der Schweiz, die Vorgänger von Swissgrid, — vertraglich, die Policies 1,

und 3 des UCTE Operation Handbook einzuhalten (sog. „Multilateral Agreement“, MLA).

Die technischen und administrativen Bestimmungen im Operation Handbook sind von der ElCom im Sinne von Branchendokumenten zu berücksichtigen, wenn sie mit der Schweizer Stromversorgungsgesetzgebung im Einklang sind und für das konkrete Problem eine angemessene Lösung bieten, was die ElCom stets im Einzelfall zu prüfen hat”. Da Artikel 5 Absatz 1 StromVV ausdrücklich vorschreibt, dass die Branche internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen zu berücksichtigen hat, spricht nichts dagegen, die von der Nachfolgeorganisation ENTSO-E erarbeiteten Netzwerkcodes ebenso zu behandeln, wie dies die ElCom mit den Bestimmungen im UCTE Operation Handbook zu tun pflegt. Dabei gelten die gleiche Grundsätze wie sie für die Branchendokumente des VSE entwickelt wurden””.

Gemäss dem in Artikel 3 Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7) verankerten Subsidiaritätsprinzip prüft der Bund vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften freiwillige Massnahmen von Wirtschaftsorganisationen und übernimmt diese soweit möglich und notwendig ganz oder teilweise ins Ausführungsrecht. Somit ist die Berücksichtigung sachgerechter Lösungen, die in den ENTSO-Netzwerkcodes enthalten sind, durch die ElCom, Swissgrid und VSE im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

Anders als dies bei den Branchendokumenten des VSE der Fall ist, sind in der Entstehungsphase der Netzwerkcodes auch (über)staatliche Organe beteiligt: die Europäische Kommission sowie ein aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten bestehender Ausschuss, der Rat und das Europäische Parlament im Komitologieverfahren. Es handelt sich für die EU-Mitgliedstaaten um verbindliches Recht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich aus Sicht der Schweiz um Fachnormen im Sinne der Branchendokumente des VSE handelt, solange sie nicht Inhalt eines Abkommens werden oder inhaltlich in einen nationalen Erlass übernommen werden und dadurch verbindlichen Charakter erhalten.

Artikel 5 Absatz 6 StromVV sieht vor, dass das BFE technische und administrative Mindestanforderungen an ein sicheres, leistungsfähiges und effizientes Netz festlegen und technische und administrative Bestimmungen der UCTE für verbindlich erklären kann. Das BFE hat bislang von dieser Kompetenz noch keinen Gebrauch gemacht. Falls Swissgrid oder andere Akteure der Stromversorgung in Zukunft nicht gewillt sind, eine in einem Networkcode enthaltene Fachnorm einzuhalten und dies aus technischen oder volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten unumgänglich ist, könnte das Vorgehen über Artikel 5 Absatz 6 StromVV gewählt werden. Da es sich bei der ENTSO-E um die Nachfolgeorganisation der UCTE handelt, ist eine analoge Anwendung dieses Gesetzesartikels in Betracht zu ziehen. Zu beachten ist jedoch, dass ENTSO-E das Operation Handbook der UCTE, auf welches sich Artikel 5 Absatz 6 StromVV wohl bezieht, weiterführt‘*. Die Bestimmungen im Operation Handbook sind offen formuliert und haben mehr Gestaltungs- und Auslegungsspielraum als dies künftig wohl bei den für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlichen Networkcodes der Fall sein wird.

Vgl. Verfügung der ElCom vom 06.03.2009 (Referenz: 952-08-005), S. 49 f.

Vgl. Mitteilung der EICom vom 01.02.2010 zur Rechtsnatur von Richtlinien und Branchendokumenten, Verfügung der ElCom vom 11.02.2010 (Referenz: 952-09-005), Rz. 35 sowie BVGer, Urteil A-1682/2010 vom 4. Mai 2011 E. 4.2.

(besucht am 28.02.2012).

C Vorgesehene Inhalte der Framework-Guidelines und Networkcodes sowie Verfahrensstand

Bislang sind drei Framework Guidelines (FGL) publiziert worden:

— electricity grid connections FGL (ACER Decision Nr. 1, publiziert am 20.07.2011) — capacity allocation and congestion management FGL

(CACM; ACER Decision Nr. 2, publiziert am 29.07.2011) — system operation FGL (ACER Decision Nr. 6/2011, publiziert am 02.12.2011)

Zudem sind drei bis vier weitere Framework Guidelines geplant. Es wurde noch kein Networkcode von ENTSO-E fertig gestellt und ACER zur Stellungnahme unterbreitet. Gemäss dem ursprünglich vorgesehenen 3-Jahresplan von ENTSE-E und ACER sollten sämtliche geplanten Networkcodes bis Ende

das Komitologieverfahren durchschritten haben.

Derzeit ist im Detail noch nicht eruierbar, welchen Inhalt die Networkcodes dereinst aufweisen werden, da bislang erst ein Entwurf zu einem Code publiziert wurde, der das Komitologieverfahren noch nicht durchschritten hat (vgl. vorne, 3.a.). Insofern lassen sich hinsichtlich der Frage, welche Networkcodes von der Schweiz übernommen werden könnten resp. aus faktischen Gegebenheiten übernommen werden müssten, nur beschränkte Angaben machen. Inhaltlich lassen sich die geplanten Networkcodes in folgende Gruppen einteilen (vgl. Anhang 2):

— Networkcodes mit überwiegend technischem Inhalt, basierend auf der electricity grid connection FGL, der system operation FGL und der third party network access FGL.

— Networkcodes (auch) mit kommerziellen Aspekten („Market Rules‘), die sich auf die balancing FGL und capacity allocation and congestion management FGL stiitzen’®.

— Netzwerkcodes über Investment und Tarifregeln, die sich nach der european tariff FGL richten.

Nachfolgend werden die wichtigsten Inhalte der geplanten Networkcodes gemass den Vorgaben der jeweiligen Framework Guideline kurz vorgestellt.

1. electricity grid connections FGL

Networkcodes, die auf der electricity grid connections FGL basieren, sollen durch die Harmonisierung von technischen Voraussetzungen und Parametern die Netzsicherheit verstarken. Dadurch soll das Risiko von Betriebsstörungen sowie daraus resultierende schädliche Folgewirkungen vermindert werden. Die Europäische Kommission hat ENTSO-E am 29.07.2011 damit beauftragt, basierend auf der electricity grid connection FGL den generation connection networkcode auszuarbeiten, der sich primär an die Produktionszentralen („generators“) richten wird. Die ENTSO-E hat am 24.01.2012 einen Entwurf veröffentlicht. Am 15.02.2012 wird im Rahmen eines Workshops eine öffentliche Konsultation für Stakeholders durchgeführt. Am 05.01.2012 erhielt ENTSO-E den Auftrag, zuhanden von ACER innerhalb eines Jahres den distribution system operator and industrial connection networkcode zu entwickeln, der Vorgaben für die Verteilnetzbetreiber und die industriellen Grossverbraucher („significant grid users“) enthalten wird.

Massgeblicher Zeitpunkt für die folgende Darstellung ist der 29. Februar 2012.

Bestimmte Fachnormen in Networkodes mit kommerziellen Aspekten werden auch Aspekte der Versorgungssicherheit beinhalten, zum Beispiel Vorgaben bezüglich Marketcoupling.

2. system operation FGL

Die system operation FGL hat vier Zielvorgaben zum Gegenstand, die durch sechs Networkcodes konkretisiert werden sollen (vgl. Anhang 2). Priorität soll dabei in erster Linie der Betriebssicherheit zukommen:

  1. Es ist ein sicherer und effizienter Netzbetrieb zu gewährleisten. Die Anzahl Störfälle ist zu reduzieren. Schwere Störfälle sind zu vermeiden resp. ihre Auswirkungen sind zu begrenzen.

  2. Nachhaltige und innovative Technologien sind in das System zu integrieren (erneuerbare Energien, stockage, smard grid, DC-links, etc.).

  3. Für unterschiedliche Systeme (Netzbereiche) sollen gleiche Prinzipien angewendet werden.

  4. Informations- und Kommunikationstechnologien sind intensiv und bestmöglich zu nutzen.

  5. capacity allocation and congestion Management FGL

Die in der capacity allocation and congestion Management FGL enthaltenen Bestimmungen über die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement sollen durch zwei bis drei Networkcodes konkretisiert werden (vgl. Anhang 2). Die Networkcodes werden harmonisierende Bestimmungen zu den Spotmärkten beinhalten (intraday/day-ahead). In einem zweiten Schritt sollen die langfristigen Märkte (longer term) vereinheitlicht werden. Zudem werden die Networkcodes die Preiszonen für die Kapazitätsmärkte definieren. Ebenfalls sollen sie die Berechnungsmethoden für die Kapazitäten vereinheitlichen (flow base oder ATC).

4. electricity balancing FGL

Die FGL on electricity balancing befindet sich zur Zeit noch in der Entstehungsphase und wird voraussichtlich im ersten Quartal 2012 publiziert. Sie soll Leitlinien zur Koordinierung, Harmonisierung und progressiven Integration der Regelenergiemärkte sowie zum grenzüberschreitenden Austausch von Systemdienstleistungen und den sich daraus ergebenden Kapazitätsreserven enthalten. Die inhaltlichen Vorgaben des zu erarbeitenden balancing network codes müssen auf die Bedingungen am intraday markt abgestimmt werden.

5. third party network access FGL

Im Jahr 2013 ist der Erlass einer third party network FGL vorgesehen. Diese FGL soll die Konditionen für den Netzzugang Dritter vereinheitlichen; dies unter Berücksichtigung des Prinzip des diskriminierungsfreien Netzzugangs.

6. european tariffs FGL

Bei Bedarf soll gestützt auf eine european tariffs FGL durch einen tariff harmonization networkcode zur Vereinheitlichung der Tarifierung für die Netznutzung beigetragen werden. Dieser Code würde die in den verbindlichen GL der Europäischen Kommission zur Tarifierung enthaltenen Regeln ergänzen und verstärken. Es besteht bereits die GL on ITC’’. Zudem ist der Erlass weiterer GL vorgesehen (vgl. Anhang 2).

Commission Regulation (EU) Nr. 838/2010 vom 23.09.2010.

C Fazit

Nach geltender Rechtslage kommt den ENTSO-E-Networkcodes für die Schweiz unverbindlicher Charakter zu. Sie können gleich gehandhabt werden, wie die Branchendokumente des VSE oder die Bestimmungen im Operation Handbook der UCTE. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sich dadurch sachgerechte Lösungen erzielen lassen, die sich im Einklang mit den Grundsätzen des StromVG und der StromVV befinden. Falls ein bilaterales Abkommen mit der EU im Energiebereich zu Stande kommt und die Schweiz sich darin zur Übernahme bestimmter bestehender Networkcodes verpflichtet, erhalten neu erarbeitete Codes aus rechtlicher Sicht keine automatische Bindungswirkung, solange dies im Staatsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Anhang 1

Prozess zum Erlass von europäischen Netzcodes

COM: COM definiert Aufforderung BE AGESEIEN ae erarbeitet ENTSO-E zur 4| Prioritäten für ACER zur WN crmewerk A Vorlanavon =] Netzkodices Erarbeitung ae m Se guidelines Netzcodes auf von Guidelines ENTSO-E erstellt ACER: Netzcodes ACER Netzcodes an Komiteledie: übermittelt prüft COM und Be Netzcodes an Netzcodes empfiehlt ACER Annahme

| LLEREIS D 3 Monate 4 WISE Quelle: Forum Netztechniki Netzbetrieb im VDE

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Anhang 2

Fachsekretariat

A. System 0; ition FGL (SO, 2.12.2011

1 EC GL on Congestion management

(Rglt 714/2009, Annexe I, 13.7.2009) Il. EC GL on Wholes ale market governance (2012) Ill. EC GL on Fundamental data trans parency (2012)

IV EC GL on Reporting and record keeping (2012)

Investment and Tariff Rules

V EC GL on Investment incentive to TSOs (2012)

VI EC GL on ITC (Rglt 838/2010, 23.9.2010)

VII EC GL on Tariffs (2012)

+ Possible FGL and/or GL on Incentives to T SOs to increase cross-border trade (2012)

Légendes: FGL= ACER Framework Guideline (non-binding); NC = ENTSO-E Network Code (legally binding after comitology process); EC GL= European Commission Guideline (legally binding after comitology process) N.B. Il est possible que certains des codes envisagés soient fusionnés en un seul code

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