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Tarifgestaltung für feste Endverbraucher

Mitteilung Datum: 9. April 2019

Tarifgestaltung für feste Endverbraucher Strategie Stromnetze: anrechenbare Energiekosten nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG

Der neue Artikel 6 Absatz 5bis StromVG wird per 1. Juni 2019 wie folgt in Kraft treten: 5bis Soweit die Betreiber der Verteilnetze die festen Endverbraucher mit Elektrizität aus erneuerbaren Energien beliefern, dürfen sie bis zum Auslaufen der Marktprämie nach Artikel 30 des Energiegesetzes vom 30. September

die Gestehungskosten dieser Elektrizität in die Tarife einrechnen und müssen Preisvorteile nach Absatz 5 nicht miteinrechnen. Dieses Recht gilt nur für Elektrizität aus Erzeugungskapazitäten im Inland abzüglich allfälliger Unterstützungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und kann Ausnahmen vorsehen.

Während einer begrenzten Zeit dürfen damit die Gestehungskosten von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Erzeugungskapazitäten im Inland vorab, d.h. ohne Berücksichtigung der Preisvorteile nach Artikel 6 Absatz 5 StromVG, in die Tarife der festen Endverbraucher eingerechnet werden. In den entsprechenden Ausführungsbestimmungen sieht Artikel 31k der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) vor, dass vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit Elektrizität zu beliefern, erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2022 Gebrauch gemacht werden kann. Artikel 6 Absatz 5bis StromVG wird auf den 1. Juni 2019 in Kraft gesetzt. Gemäss Artikel 31k StromVV wird jedoch die Einrechnung nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG für das ganze Tarifjahr 2019 möglich sein. Im Nachgang zur öffentlichen Vernehmlassung zu Artikel 6 Absatz 5bis StromVG wurde das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (FS ElCom) von verschiedenen Seiten mit der Frage konfrontiert, wie die ElCom in Tarifprüfungen vorgehen würde für den Fall, dass die Inkraftsetzung von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG nicht auf den 1. Januar 2019 erfolgen würde und die Verordnungsbestimmungen dennoch für das ganze Tarifjahr 2019 die Einrechnung nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG vorsähen. Vor diesem Hintergrund sieht sich die ElCom dazu veranlasst, vorliegende Mitteilung zu publizieren.

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Die ElCom hat beschlossen, als erste Instanz bei der Prüfung der anrechenbaren Energiekosten für die Jahre 2019 bis 2022 die Verordnungsbestimmung so anzuwenden, dass für das ganze Tarifjahr 2019 Gestehungskosten nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG in die Tarife der festen Endverbraucher eingerechnet werden dürfen.