Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Mindestanteil 1): Präzisierungen
Fachsekretariat
Mitteilung
Bern, 4. März 2025
Mindestanteil der erweiterten Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Mindestanteil 1): Präzisierungen
1 Ausgangslage
Per 1. Januar 2025 sind die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV; SR 734.71) in Kraft getreten. Damit einhergehend sind auch die Vorgaben zur Grundversorgung mit Elektrizität neu ausgestaltet worden. Sie kommen erstmals für das Tarifjahr 2026 zur Anwendung (Art. 33c Abs. 1 StromVG).
Im Grundsatz bleibt für die Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen (nachfolgend Eigenproduktion) und die beteiligungsbedingten Bezüge die Gestehungskostenregulierung bestehen: In die Grundversorgungstarife eingerechnet werden dürfen die durchschnittlichen Gestehungskosten der gesamten Eigenproduktion und aller beteiligungsbedingten Bezüge (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d Ziff. 1 StromVG) – unabhängig ihrer konkreten Zuweisung (Markt bzw. Grundversorgung) oder Produktionstechnologie. Die sogenannte erweiterte Eigenproduktion umfasst die Elektrizitätsproduktion aus eigenen Anlagen und beteiligungsbedingten Bezügen sowie die Elektrizität aufgrund der Abnahmepflicht nach Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG; SR 730.0; Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG). Neu haben Netzbetreiber ab dem Tarifjahr 2026 die Beschaffungen für die Grundversorgung einerseits und für die Endverbraucher, die von ihrem Netzzugang Gebrauch machen, andererseits zu trennen (Art. 6 Abs. 5bis Bst. b StromVG).
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Für den Absatz inländischer erneuerbarer Energien in der Grundversorgung sind im Stromversorgungsgesetz zwei Mindestanteile vorgesehen (Art. 6 Abs. 5 StromVG). Der Bundesrat hat diese in Artikel 4a StromVV wie folgt konkretisiert: Der Mindestanteil 1 betrifft die erweiterte Eigenproduktion (Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis StromVG) aus inländischen erneuerbaren Energien, welche zu mindestens 50 Prozent in der Grundversorgung abgesetzt werden muss. Solange mindestens 80 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus dieser erweiterten Eigenproduktion stammt, darf dieser Mindestanteil auch unterschritten werden Der Mindestanteil 2 bezieht sich auf den Grundversorgungsabsatz. Demnach müssen mindestens
Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus erneuerbaren Energien aus Anlagen im Inland stammen. Ist zur Erreichung dieses Mindestanteils der Abschluss von Bezugsverträgen erforderlich, so müssen diese eine Laufzeit von mindestens drei Jahren haben (Art. 4a Abs. 2 StromVV).
Grundsätze betreffend Erfüllung des Mindestanteils 1 Um für die Verteilnetzbetreiber mehr Klarheit bei der Erfüllung des Mindestanteils 1 zu schaffen, hat die ElCom folgende Grundsätze zur Umsetzung festgesetzt:
Der Mindestanteil an erweiterter Eigenproduktion aus inländischen erneuerbaren Energien beträgt 50 Prozent sofern nicht mindestens 80 Prozent der in der Grundversorgung abgesetzten Elektrizität aus dieser erweiterten Eigenproduktion stammen. Dieser Mindestanteil ist grundsätzlich jährlich einzuhalten – unterjährige Abweichungen sind unbeachtlich. Der Mindestanteil 1 muss jährlich eingehalten werden, jedoch nicht in jedem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien: Änderung der Stromversorgungsverordnung mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025, Erläuternder Bericht vom 20. November 2024, S. 13).
Unterjährige, gewillkürte Optimierungen zu Lasten der Grundversorgung sind nicht erlaubt. Die Verteilnetzbetreiber haben die festen Endverbraucher und die Endverbraucher, welche auf den Netzzugang verzichten, jederzeit zu angemessenen Tarifen zu beliefern (Art. 6 Abs. 1 StromVG). Eine bewusste Variation der Zuteilung der erweiterten Eigenproduktion über das Jahr mit dem Ziel einer Erlösoptimierung zu Lasten der Endverbraucher in der Grundversorgung ist daher nicht erlaubt.
Wenn es dem Verteilnetzbetreiber über ein Tarifjahr gesehen unmöglich ist, den Mindestanteil seiner erweiterten Eigenproduktion tatsächlich in der Grundversorgung abzusetzen, ist eine Unterschreitung des Mindestanteils 1 ausnahmsweise zulässig, da eine objektive Unmöglichkeit vorliegt. Der Netzbetreiber darf die Unmöglichkeit nicht zu verantworten haben. Eine solche Unmöglichkeit kann sich aufgrund des Produktions- und Lastprofils eines Verteilnetzbetreibers ergeben. Die Unterschreitung darf jedoch nicht Folge einer bewussten Verteilung der Produktion oder der Last über das Jahr sein. Der Verteilnetzbetreiber muss die Unmöglichkeit nachvollziehbar darlegen können.
Der Grundversorgung dürfen nicht grössere Energiemengen zugewiesen werden, als dort tatsächlich verbraucht werden. Anrechenbar in der Grundversorgung sind nur tatsächlich verbrauchte Mengen. Der Mindestanteil ist grundsätzlich jährlich zu erfüllen. Dabei sind saisonale Schwankungen möglich. Nicht zulässig sind jedoch Anlastungen von Kosten für Mengen, welche in der Grundversorgung gar nicht verbraucht werden.
Verkäufe dürfen in den anrechenbaren Energiekosten nicht zu Lasten der Grundversorgung berücksichtigt werden (keine Nettobetrachtung). Die Stromversorgungsgesetzgebung sieht eine reine Kostenbetrachtung vor (Art. 6 Abs. 5bis Bst. d StromVG; Art. 4 StromVV). Damit sind also lediglich entstandene Kosten massgebend. Die Berücksichtigung von Verkäufen bräuchte mithin eine Gesetzesänderung. Diese reine Kostenbetrachtung entspricht bereits der bisherigen Regulierungspraxis: Wurde zu viel Energie eingekauft und musste der Überschuss mit einem Verlust abgesetzt werden, so ist dieser auch nach der bisherigen Regulierung nicht anrechenbar.