Änderungen im Messwesen per 1. Juni 2019
Fachsekretariat
Mitteilung Datum 29. Mai 2019
Änderungen im Messwesen per 1. Juni 2019
Ab 1. Juni 2019 dürfen die Kosten von vor 2018 eingesetzten Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung nicht mehr separat den freien Endverbrauchern und Erzeugern in Rechnung gestellt werden.
1 Bisherige Rechtslage
Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Kapital- und Betriebskosten sämtlicher Messsysteme nach der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) grundsätzlich als anrechenbare Netzkosten (Art. 13a Bst. a StromVV). Die Messkosten werden somit in die Tarife der Endverbraucher eingepreist und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Ausgenommen von diesem Grundsatz waren Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung, die bereits vor dem 1. Januar 2018 eingesetzt wurden. Bei diesen Messungen richtete sich die Kostentragung nach Artikel 8 Absatz 5 der bis Ende
geltenden Fassung der StromVV (Art. 31e Abs. 4 Satz 2 StromVV): Die Kosten dieser Messungen waren daher weiterhin von den betroffenen Endverbrauchern und Erzeugern zu tragen und wurden diesen separat in Rechnung gestellt.
2 Rechtslage ab 1. Juni 2019
Am 3. April 2019 hat der Bundesrat im Rahmen der Verordnungsanpassungen zur Strategie Stromnetze die StromVV revidiert. Die Regelung für altrechtliche Lastgangmessungen gemäss Artikel 31e Absatz 4 Satz 2 StromVV wurde dabei ersatzlos gestrichen. Damit werden mit Inkrafttreten der Änderung per 1. Juni 2019 alle Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung gleichbehandelt. Dies hat folgende Konsequenzen:
- Ab Juni 2019 dürfen die Netzbetreiber auch den Kunden mit vor 2018 eingesetzten Lastgangmessungen mit automatischer Datenübermittlung die Kosten dieser Messungen nicht mehr separat in Rechnung stellen. Endverbraucher mit Netzzugang bezahlen die Messkosten somit künftig nur noch über den allgemeinen Netznutzungstarif. Erzeuger tragen diese Kosten nicht mehr.
- Da die Netznutzungstarife gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG zwingend für mindestens ein Jahr fest sind, können diese Kosten erst in den Tarifen 2020 berücksichtigt werden. Mindereinnahmen der Netzbetreiber im Zeitraum von Juni bis Dezember 2019 können in der Kostenrechnung 2021 als Deckungsdifferenzen des Jahres 2019 geltend gemacht werden.