Praxismodell Eigenverbrauch
Fachsekretariat
Mitteilung Datum 13.07.2020, Ergänzung (Anhang) vom 04.09.2020, Ergänzung vom 06.05.2025 (Ziffer 3 sowie Anhang)
Praxismodell Eigenverbrauch Diese Mitteilung betrifft nicht den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) gemäss den Artikeln 17 f. EnG und 15 ff. EnV und hat daher keine Auswirkungen auf dessen Handhabung. Beim Praxismodell handelt es sich um eine Alternative zum ZEV zur Ermöglichung der Veräusserung von Energie am Ort der Produktion ohne Zusammenschluss (vgl. dazu die Tabelle im Anhang).
1 Grundlagen
1.1 Einordnung des Praxismodells
Als Eigenverbrauch gilt nach Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730), wenn Betreiber von Anlagen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen oder sie zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Zum Ort der Produktion ist Artikel 14 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]) zu beachten. Insbesondere gilt als am Ort der Produktion selber verbraucht nur die Elektrizität, die zwischen der Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch genommen hat (Art. 14 Abs. 3 EnV).
Ein Anlagebetreiber hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Energie am Ort der Produktion zu veräussern (vgl. dazu auch die ausführliche Tabelle im Anhang): - Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV): Der ZEV wurde im Gesetz ausdrücklich geregelt: Artikel 17 f. EnG und Artikel 15–18 EnV. Der ZEV wird im Verhältnis zum Netzbetreiber wie ein Endverbraucher behandelt. Die Mieter/Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs das Recht, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber und damit gegen die Teilnahme am ZEV zu entscheiden.1 Andernfalls sind sie und auch nachfolgende Mieter/Pächter – mit restriktiven Ausnahmen – an den ZEV gebunden. Die Grundeigentümer sind dann für die Versorgung zuständig. Entsprechend gibt es gesetzliche Schutzbestimmungen.
Sofern sie bei Einführung des ZEV bereits Mieter/Pächter sind.
- Praxismodell: Das Praxismodell ist im Gesetz nicht geregelt. Die Teilnahme am Eigenverbrauch ist freiwillig. Für die Versorgung der einzelnen Endverbraucher ist weiterhin der Netzbetreiber zuständig. Es besteht keine eigentliche Gemeinschaft. Im Gegensatz zum ZEV verfügen die einzelnen Endverbraucher vielmehr je über eigene Messpunkte.
Die gesetzlichen Bestimmungen schliessen ein Praxismodell über mehrere Grundstücke hinweg nicht aus. Es gelten jedoch die allgemeinen Vorgaben zur Zulässigkeit des Eigenverbrauchs.
1.2 Unzulässiges «vereinfachtes Praxismodell»
In diesem Kapitel wird eine bestimmte Eigenverbrauchs-Lösung mit Einbezug von Mietern ohne die Einrichtung eines ZEV rechtlich beurteilt, welche hier «vereinfachtes Praxismodell» genannt wird. Ein typisches vereinfachtes Praxismodell sieht folgendermassen aus:
Es bedarf keiner Zustimmung der Mieter zur «Teilnahme» an diesem Eigenverbrauchsmodell, insbesondere müssen sich diese nicht zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen. Die Mieter erhalten weiterhin vom Netzbetreiber ihre bisherige Stromrechnung und bezahlen insbesondere die vollen Netznutzungsentgelte für den gesamten verbrauchten Strom.
Der Anlagebetreiber ist für die Abwicklung des Eigenverbrauchs alleiniger Geschäfts- und Ansprechpartner des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) und schliesst mit diesem einen Vertrag. Er erhält auf der Eigenverbrauchsmenge (meist Differenz aus Nettoproduktion und Überschuss) eine Vergütung vom EVU, welche in der Regel auf Basis eines bestimmten Elektrizitätstarifs (für Energie und Netznutzung inkl. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen) berechnet wird. Ob und in welchem Ausmass der Anlagebetreiber die Endverbraucher der Liegenschaft an seiner Vergütung beteiligt, bleibt ihm überlassen. Für die ins Netz eingespeiste Überschussenergie erhält der Anlagebetreiber den üblichen Rückliefertarif. In der Regel verlangt das EVU eine Entschädigung für die Einrichtung des Modells bzw. für die erbrachte Dienstleistung.
Die ElCom hat dieses vereinfachte Praxismodell als unzulässig beurteilt und Anforderungen an ein zulässiges Praxismodell formuliert.2 Im Nachgang haben sich einige Fragen dazu gestellt. Entsprechend werden die Vorgaben nachfolgend noch einmal detaillierter aufgeführt und bezüglich Umsetzung präzisiert.
2 Gesetzeskonforme Umsetzung des Praxismodells
2.1 Zustimmung
Beim Praxismodell veräussert der Anlagebetreiber dem Endverbraucher Elektrizität am Ort der Produktion (Art. 16 Abs. 1 EnG). Einem solchen Verkauf liegt immer ein Kaufvertrag zugrunde. Dafür braucht es (auch) die Zustimmung des Käufers. Die Vertragsparteien sind bei der Festlegung des Preises für die gelieferte Elektrizität frei, d.h. der Preis kann höher oder tiefer sein als der Elektrizitätstarif des Netzbetreibers.
Das Fachsekretariat erachtet es als ungenügend, wenn die Mieter/Pächter lediglich informiert und ohne explizite Ablehnung am Eigenverbrauch teilnehmen (Opting-out). Mit Blick auf das Privatrecht bedeutet blosses Schweigen auf einen Antrag grundsätzlich keine Annahme. Von einer ausdrücklichen Zustimmung kann nur abgesehen werden, wenn die Zustimmung wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen nicht zu erwarten ist. Die ElCom würde im Streitfall prüfen, ob der Endverbraucher seine Zustimmung zum Eigenverbrauch gegeben hat oder nicht. Weiter erachtet es das Fachsekretariat als unzulässig, bei einem Mieterwechsel die Teilnahme am Eigenverbrauch automatisch weiterzuführen. Die analoge Anwendung der Regel beim ZEV (Art. 17 Abs. 3 EnG) ist nicht zulässig.
Vgl. Newsletter der ElCom 09/2019.
Die Zustimmung der betroffenen Endverbraucher für bestehende Praxismodelle muss bis spätestens Ende Juli 2021 vorliegen. Bei neuen Praxismodellen muss die Zustimmung vor der Umsetzung vorliegen.
2.2 Messung und Abrechnung
2.2.1 Grundlagen
Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) legt fest, dass das Netznutzungsentgelt von den Endverbrauchern je Ausspeisepunkt – d.h. je Zähler (Art. 2 Abs. 1 Bst. c der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]) – zu entrichten ist. Das Netznutzungsentgelt (inkl. Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen) darf somit bei den am Praxismodell teilnehmenden Endverbrauchern (v.a. Mietern/Pächtern) nur für den aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben werden. Die Vorgabe der transparenten Rechnungsstellung in Artikel 12 Absatz 2 StromVG gebietet zudem, dass der Strombezug aus dem Netz und die darauf berechneten Netznutzungsentgelte einerseits und der Strombezug vom Anlagebetreiber andererseits auf der Rechnung des Endverbrauchers entsprechend transparent auszuweisen sind. In Ergänzung zur gesetzeskonformen Handhabung der Netznutzungsentgelte ist auch eine korrekte Abrechnung der Energielieferung aus dem Netz sicherzustellen.
2.2.2 Vorgabe zur Messung und Abrechnung
Beim Praxismodell ist eine Messung zu implementieren, welche basierend auf Lastgangmessungen bei den einzelnen Messpunkten den Anteil Netzbezug und den Anteil Eigenverbrauch am gesamten Verbrauch jedes teilnehmenden Endverbrauchers bestimmen kann. Sind solche Zähler nicht bereits vorhanden, sind Smartmeter einzusetzen.3 Basierend auf diesen Messdaten ist dann die Abrechnung vorzunehmen. D.h. die Netznutzungsentgelte, die Entschädigung für die Energielieferung des Verteilnetzbetreibers und allfällige Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen4 sind basierend auf der aus dem Netz bezogenen Elektrizitätsmenge abzurechnen, die Vergütung für den Anlagebetreiber basierend auf der Eigenverbrauchsmenge. Dies ist in transparenter Weise auf der Rechnung aufzuführen. Die eigentliche Abrechnung (Rechnungsstellung etc.) für den Eigenverbrauchsanteil muss nicht zwingend durch das EVU erbracht werden. Der Anlagebetreiber kann auch selbst abrechnen oder einen Dienstleister beauftragen.
2.2.3 Umsetzungsfristen für Messung und Abrechnung
Bestehende Praxismodelle Die Netzbetreiber haben eine korrekte Messung und Abrechnung gemäss Ziff. 2.2.2 für alle bereits bestehenden Praxismodelle innert einem Jahr nach Beginn des Smartmeter-Rollouts in ihrem Netzgebiet sicherzustellen. Hat ein Verteilnetzbetreiber mit dem Smartmeter-Rollout aktuell schon begonnen, hat die Anpassung folglich bis Ende Juli 2021 zu erfolgen. Bis zum Ablauf der Frist darf die Messung und Abrechnung grundsätzlich wie bis anhin fortgeführt werden. Den Netzbetreibern wird jedoch eine umgehende Anpassung empfohlen. Wird die Messung und Abrechnung nach Ziff. 2.2.2 nicht bis Ende Juli 2021 umgesetzt, so ist der Endverbraucher vorgängig zur Zustimmung (vgl. dazu oben, Ziff. 2.1) über die Art der Abrechnung bis zur Änderung der Messung/Abrechnung sowie über den ungefähren Anteil des Eigenverbrauchs zu informieren.5
Laut Erläuterungen des BFE sind bei Neubauten oder bei Ersatz der Zähler grundsätzlich Smartmeter einzusetzen (Ausführungsbestimmungen zum neuen Energiegesetz vom 30. September 2016, Teilrevision der Stromversorgungsverordnung, Erläuterungen, S. 18, Art. 31e StromVV.). Zu beachten sind zudem allfällige weitere Vorgaben zu den intelligenten Messsystemen, etwa Art. 31e Abs. 2 StromVV. Sofern diese an den Netzbezug anknüpfen. Der Anteil Eigenverbrauch und der Anteil Netzbezug können auch als nicht einzelfallspezifische Bandbreiten angegeben werden, unter Nennung von Einflussfaktoren und möglicher Gründe für Abweichungen. Dazu ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Bedarf eingehender zu informieren (etwa über den Anteil Eigenverbrauch über die «Gemeinschaft» insgesamt).
Neue Praxismodelle Neue Praxismodell-Projekte sind von Beginn weg auf Basis der in Ziffer 2.2.2 vorgegebenen Messung und Abrechnung umzusetzen.
2.3 Kosten und Entflechtung
Die Messkosten sind anrechenbare Netzkosten (Art. 15 StromVG), insbesondere auch die Kosten im Zusammenhang mit der Anpassung der Messung gemäss Ziff. 2.2.2. Dagegen sind sämtliche weiteren Leistungen für den Anlagebetreiber als Dienstleistungen ausserhalb des Netzbetriebs anzusehen, weshalb die Kosten dafür von den Netzkosten zu trennen und grundsätzlich den Teilnehmern am Praxismodell (ohne anderslautende Vereinbarung dem Anlagebetreiber) in Rechnung zu stellen sind. Zu solchen Leistungen gehören beispielsweise administrative Aufgaben im Auftrag des Anlagebetreibers, Rechnungsstellung für den Eigenverbrauch, Inkasso und die allfällige Übernahme des Delkredererisikos. Da es sich bei den Leistungen eines EVU für den Anlagebetreiber um ein Angebot ausserhalb des Netzbetriebs bzw. der Grundversorgung handelt, ist zudem die informatorische Entflechtung zu beachten (Art. 10 Abs. 2 StromVG).
Änderungen nach Inkrafttreten des Mantelerlasses Mit Inkrafttreten des ersten Pakets des Mantelerlasses am 1. Januar 2025 hat sich in Bezug auf den Eigenverbrauch insbesondere die Definition des «Ortes der Produktion» geändert. Nach Artikel 16 Absatz 1 dritter Satz EnG erlässt der Bundesrat Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion; er kann die Nutzung von Anschlussleitungen erlauben. Nach Artikel 14 Absatz 3 EnV können auf der Spannungsebene unter 1 kV die Anschlussleitung und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch genutzt werden.
Es ist somit auch bei einem Praxismodell zulässig, auf der Spannungsebene unter 1 kV die Anschlussleitungen und die lokale elektrische Infrastruktur beim Netzanschlusspunkt für den Eigenverbrauch zu nutzen.
Eine Verpflichtung des Netzbetreibers, das Praxismodell zu ermöglichen, wurde jedoch auch mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen des Mantelerlasses nicht statuiert. Entsprechend besteht für «potentielle Praxismodellteilnehmende» (weiterhin) kein Anspruch auf Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem, welches für die gesetzeskonforme Umsetzung eines Praxismodells notwendig wäre (betreffend ZEV siehe Art. 8asexies Abs. 9 StromVV).
Anhang: Modelle zur Veräusserung von Energie am Ort der Produktion Kriterium ZEV (nicht Gegenstand dieser Praxismodell (Gegenstand Mitteilung) dieser Mitteilung) Gesetzesgrundlage Allgemeine Grundlage: Art. 16 Allgemeine Grundlage: Art. 16 Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 14 EnV Abs. 1 EnG i.V.m. Art. 14 EnV Der ZEV ist gesetzlich vorgese- Die Ausgestaltung des Praxishen und geregelt: Art. 17 f. modells ist gesetzlich nicht ex- EnG und Art. 15–18 EnV. plizit geregelt.6 Vorgabe zur Anlagengrösse Ja: Art. 15 EnV. Nein. (Produktionsleistung)
Die übrigen Bestimmungen des StromVG und des EnG sind jedoch einzuhalten.
Über mehrere Grundstücke Ja. Ja. möglich Zusammenschluss der Grund- Ja. Nein. Basis ist Stromliefervereigentümer und/oder Mieter trag zwischen Anlagebetreiber und Pächter und Endverbrauchern am Ort der Produktion. Teilnahme von Mietern und Die Mieter/Pächter haben bei Die Teilnahme am Eigenver- Pächtern der Einführung des gemeinsa- brauch, d.h. der Abschluss eimen Eigenverbrauchs das nes entsprechenden Stromlie- Recht, sich für die Grundver- fervertrags, ist freiwillig (vgl. sorgung durch den Netzbetrei- Ziff. 2.1 dieser Mitteilung). ber und damit gegen die Teilnahme am ZEV zu entscheiden.7 Andernfalls sind sie und auch nachfolgende Mieter/Pächter – mit restriktiven Ausnahmen – an den ZEV gebunden. Anspruch auf Ausstattung mit Ja, wobei sich der Anspruch Nein. einem intelligenten Messsys- auf alle Messpunkte des ZEV tem gegenüber dem Netzbetreiber bezieht (Art. 8asexies Abs. 9 StromVV).
Sofern sie bei Einführung des ZEV bereits Mieter/Pächter sind.
Verantwortlich für Grundversor- Die Grundeigentümer sind für Mieter und Pächter sind weitergung die Versorgung der im ZEV zu- hin eigenständige Endverbrausammengeschlossenen Mieter cher, welche grundsätzlich und Pächter zuständig. Ent- durch den Netzbetreiber versprechend gibt es gesetzliche sorgt werden. Schutzbestimmungen (Art. 16 Sie werden auf Basis einer verff. EnV). traglichen Vereinbarung im Ausmass des Eigenverbrauchs aber durch den Anlagebetreiber mit Elektrizität beliefert. Verhältnis zum Netzbetreiber Ein ZEV gilt gegenüber dem Die bisherigen Endverbraucher Netzbetreiber als ein Endver- bleiben bestehen und verfügen braucher. D.h. die Abrechnung je über eigene Messpunkte. des Netznutzungsentgelts und D.h. die Abrechnung der Netzder Energie aus dem Netz er- nutzungsentgelte und der Enerfolgt für ZEV als Ganzes. gie für den Bezug aus dem Netz erfolgt für jeden Endverbraucher separat. Verantwortlichkeit für Messung Der Hauptzähler für den ZEV Die gesamte Messung (d.h. (bzw. alle VNB-Zähler bei ei- von allen Zählern) liegt weiternem «virtuellen ZEV») und der hin in der Verantwortung des Produktionszähler (sofern ge- Netzbetreibers. setzlich vorgeschrieben) liegen in der Verantwortung des Netzbetreibers. Die ZEV-interne Abrechnung ist durch den ZEV selbst oder einen Dienstleister sicherzustellen. Vorgaben zur Messung durch Keine besonderen. Gemäss Ziff. 2.2 dieser Mittei- Netzbetreiber lung.