Brief Verdankung und Darlegung Massnahmen zur Messkostenerhebung 2017
Präsident
CH-3003 Bern, ElCom, bia
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Referenz/Aktenzeichen: 212-00284 Ihr Zeichen: Unser Zeichen: bia Bern, 20.06.2018
Auswertung und Massnahmen aus der Messkostenerhebung auf Basis des abgeschlossenen Tarifjahres 2016
Sehr geehrte Damen und Herren Die von Ihnen letztes Jahr eingereichten Formulare zur Messkostenerhebung konnten wir inzwischen auswerten. Die Resultate sind in einen Bericht eingeflossen, der unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Berichte und Studien abrufbar ist. Erste ausgewählte Resultate konnten bereits am El- Com-Forum vom 17. November 2017 in Lausanne präsentiert werden. Ein ausführlicher Überblick über die Erkenntnisse aus der Messkostenerhebung wurde sodann im Rahmen der diesjährigen Infoveranstaltungen gegeben. Die entsprechenden Folien sind unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Veranstaltungen > Informationsveranstaltungen für Netzbetreiber > Informationsveranstaltungen 2018 abrufbar. Erfreulicherweise haben 94 Prozent der angeschriebenen Netzbetreiber, die über 99 Prozent aller Messpunkte verfügen, das ausgefüllte Formular eingereicht. In der Messkostenerhebung sind somit praktisch alle Netzbetreiber und Messpunkte der Schweiz enthalten. Aufgrund der Vollständigkeit und der guten Datenqualität konnten wir aufschlussreiche Auswertungen durchführen. Für Ihre wertvolle Mitarbeit bedanken wir uns an dieser Stelle ganz herzlich.
Wichtige Erkenntnisse aus der Messkostenerhebung und erforderliche Massnahmen – Die jährlichen Messkosten pro Messpunkt liegen im Median bei 48 Franken. – Die Messkosten machen im Median 4.1 Prozent der gesamten Netzkosten (inkl. Vorliegerkosten und SDL) und 6 Prozent der eigenen Netzkosten aus. Die Kosten der Lastgangmessungen betragen ein Prozent der gesamten und 1.5 Prozent der eigenen Netzkosten.
Christoffelgasse 5, 3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33, Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
– Zwischen 50 und 60 Prozent der von den Netzbetreibern berechneten Kosten für Lastgangmessungen in der Niederspannungsebene bewegen sich im Bereich der in der Mitteilung 5/2011 der ElCom genannten 600 Franken. – Im Median sind die Kosten für Lastgangmessungen in der Niederspannung 36 Prozent und in der Mittelspannung 37 Prozent tiefer als die Tarife. – 83 Prozent der Netzbetreiber haben Ihre Messdienstleistungen teilweise oder ganz ausgelagert. Sie bewirtschaften 37 Prozent der Messpunkte.
Die Auswertung der Messkostenerhebung ermöglicht jedem Netzbetreiber, seine Kosten mit den Kosten der anderen Netzbetreiber zu vergleichen. Sind seine Kosten hoch, so hat er sie auf die Effizienz hin zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu ergreifen (Art. 19 Abs. 1 StromVV). Die zwei nachfolgenden bei der Kostenüberprüfung zu berücksichtigenden Themen beziehen sich auf die Lastgangmessungen, die vor dem 1. Januar 2018 installiert und in Betrieb genommen wurden. Diese unterstehen aArtikel 8 Absatz 5 StromVV, der gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel 31e Absatz 4 StromVV für vor dem 1. Januar 2018 installierte Messungen weiterhin gilt. Messungen, die ab dem 1. Januar 2018 installiert wurden, bilden einen Teil der Netzkosten und werden nicht mehr mit einem gesonderten Messtarif in Rechnung gestellt.
Die Tarife für Lastgangmessungen übersteigen die Kosten Bei rund 60 bis 100 Netzbetreibern übersteigen die Tarife für die Lastgangmessungen deren Kosten erheblich. Die ElCom geht davon aus, dass die Netzbetreiber ihre Tarife für Messungen gemäss aArtikel 8 Absatz 5 StromVV an die tatsächlichen Kosten anpassen. Erlöse aus zu hohen Messtarifen sind gemäss Weisung 1/2012 der ElCom zu den Deckungsdifferenzen über tiefere Messtarife zu kompensieren (Weisung abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Vergleichswerte sind in der Messkostenerhebung ersichtlich. Die ElCom wird die Umsetzung aufgrund der Tarife 2019 überwachen.
Zwei Lastgangmessungen am gleichen Standort: Notwendigkeit und Tarife Die Auswertung der Messkostenerhebung zeigt, dass rund 140 Netzbetreiber für zwei Messungen am gleichen Standort (meistens Prosumer mit Eigenverbrauch) zweimal den vollen Preis verlangen. Dazu sind bei der ElCom auch Beschwerden und Anfragen eingegangen. Bei der Tarifierung sind die Zuordnung und die Höhe der Kosten zu beachten. Im Anwendungsbereich von aArtikel 8 Absatz 5 StromVV sind nur dann zwei Lastgangmessungen erforderlich, wenn es sich bei den betroffenen Kunden gleichzeitig um Endverbraucher mit Netzzugang und Erzeuger mit einer Anschlussleistung über 30 kVA handelt. Falls in gewissen Fällen trotzdem zwei Lastgangmessungen eingesetzt werden, darf je nach Konstellation nur die Produktionsmessung respektive die Messung des freien Endverbrauchers gestützt auf aArtikel 8 Absatz 5 StromVV in Rechnung gestellt werden. Die übrigen Lastgangmessungen dürfen nicht mehr mit gesonderten Messtarifen verrechnet werden. Dies muss von den Netzbetreibern im Einzelfall überprüft werden. Sofern gesonderte Messtarife verrechnet werden dürfen, sind diese verursachergerecht herzuleiten. Dabei dürfte der Tarif für eine allfällige zweite Messung in der Regel günstiger sein, da beide Messungen meistens in einem Arbeitsgang installiert und über eine einzige Kommunikationsverbindung ausgelesen werden können. Auch in der Datenverarbeitung sind Synergieeffekte zu berücksichtigen. Weil für die zweite Messung tiefere Kosten anfallen, darf lediglich ein Teil des Tarifs für eine Lastgangmessung verrechnet werden.
Umsetzung der aufgezeigten Massnahmen Die aufgezeigten Massnahmen sind mit den Tarifen 2019 umzusetzen. Für die Jahre bis und mit 2018 sind die zu viel vereinnahmten Erlöse in den Deckungsdifferenzen der Messtarife zu berücksichtigen.
Falls Sie Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne während den üblichen Bürozeiten. Ihre Ansprechperson ist Markus Bill (Telefon +41 58 462 58 85; markus.rudolf.bill@elcom.admin.ch).
Freundliche Grüsse
Carlo Schmid-Sutter Renato Tami Präsident Geschäftsführer