Tarife bei getrennten Versorgungsgebieten mit gleichem Netzbetreiber
Fachsekretariat
November 2015
Tarife bei getrennten Versorgungsgebieten mit gleichem Netzbetreiber
A. Fragestellung Der ElCom wurde verschiedentlich die Frage unterbreitet, ob in räumlich getrennten Netzgebieten die gleichen oder unterschiedliche Netznutzungs- und Elektrizitätstarife anzuwenden sind. Im Weiteren wurde die Frage aufgeworfen, welche Rolle die Netzgebietszuteilung durch die Kantone dabei spielt.
B. Einheitliche Tarifierung im Netz eines Netzbetreibers Unter der Grundversorgung wird insbesondere das Anschlussrecht von Endverbrauchern an das Elektrizitätsnetz und die Belieferung zu angemessenen Tarifen verstanden (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG; SR 734.7]). Gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG legen die Betreiber der Verteilnetze in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchsstatistik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Damit wird insbesondere der Grundsatz der Solidarität festgelegt. Demnach sollen für Haushalte mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik im Netz eines Netzbetreibers gleiche Elektrizitätstarife gelten (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 S. 1645, fortan: Botschaft StromVG). Die Elektrizitätstarife sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Für den Bestandteil der Energielieferung hat der Netzbetreiber eine Kostenträgerrechnung zu führen (Art. 6 Abs. 4 StromVG). Eine einheitliche Tarifierung sieht der Gesetzgeber auch betreffend das Netznutzungsentgelt vor. So müssen die Netznutzungstarife im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe im Sinne der Gleichbehandlung einheitlich sein (Art. 14 Abs. 3 lit. c StromVG; Botschaft StromVG, S. 1652). Die Betreiber und Eigentümer von Verteil- und Übertragungsnetzen haben dabei für jedes Netz je eine Jahres- und Kostenrechnung zu erstellen, welche beide von den übrigen Tätigkeitsgebieten entflochten sind (Art. 11 Abs. 1 StromVG). Die Netzbetreiber sind gemäss Artikel 18 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) verantwortlich für die Festlegung der Netznutzungstarife. Unmittelbar aus dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 3 StromVG und Artikel 14 Absatz 3 Bestimmung c StromVG erhellt, dass zweifelsohne Preissolidarität im jeweiligen zusammenhängenden Versorgungsgebiet eines bestimmten Netzbetreibers gilt. In der Folge stellt sich aber die Frage, wie es sich verhält, wenn ein Netzbetreiber in einem bestimmten Kanton oder in verschiedenen Kantonen regional verschiedene und räumliche getrennte Gebiete versorgt. Artikel 14 Absatz 3 Bestimmung c StromVG gibt vor, dass Netznutzungsentgelte „im Netz eines Netzbetreibers pro Spannungsebene und Kundengruppe einheitlich“ sein müssen. Der Gesetzgeber nimmt
zwar eine Differenzierung nach Kundengruppen und Netzebenen vor, eine regionale Preisdifferenzierung wird durch den Wortlaut des Gesetzes aber ausgeschlossen. Damit sollte das Gleichbehandlungsprinzip präzisiert und verankert werden (Botschaft StromVG, S. 1618 und 1652). Der Bundesrat hielt jedoch in der Botschaft zum StromVG ebenfalls fest, dass jede Preisangleichung eine Quersubvention darstelle, welche Anreize zu verursachergerechtem Verhalten schmälern würde.
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In diesem Sinne sollten Beiträge für Netzkosten und Netzanschluss soweit sinnvoll, politisch erwünscht und zumutbar, den Verursachern individuell angelastet werden. Die konkrete Umsetzung soll wie bis anhin auf Stufe Kanton, Gemeinde oder Versorgungsunternehmen geregelt werden. Für den regionalen Ausgleich hätten die folgenden Eckwerte eine grosse Bedeutung (S. 1618): – Die Kantone regeln die Zuteilung der Netzgebiete an die Netzbetreiber. Sie haben die Möglichkeit, Leistungsaufträge zu erteilen; – Die Kantone sollen Bestimmungen über die Anschlussbedingungen ausserhalb des Siedlungsgebiets und über die Netzkosten- und Netzanschlussbeiträge erlassen können; – Im Sinne der Preissolidarität soll für gleichartige Kunden eines Netzbetreibers derselbe Tarif gelten; – Bei grossen Unterschieden zwischen den durchschnittlichen Netznutzungsentgelten der Kantone soll die Möglichkeit bestehen, eine angemessene Tarifsolidarität unter den Kantonen einzuführen. Dementsprechend soll die Preissolidarität betreffend das Netznutzungsentgelt für alle Kunden eines Netzbetreibers gelten. Andernfalls könnte eine Gleichbehandlung gleichartiger Kunden des gleichen Netzbetreibers nicht gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit den in Artikel 6 StromVG erwähnten einheitlichen Elektrizitätstarifen wird zwar davon gesprochen, dass „die Betreiber der Verteilnetze in ihren Netzgebieten… einen einheitlichen Elektrizitätstarif“ festlegen müssen. Da der Gesetzgeber damit eine gewisse Solidarität schaffen wollte, ist davon auszugehen, dass sich diese auf sein gesamtes Versorgungsgebiet bezieht, unabhängig davon, ob dieses räumlich teilweise auseinanderfällt oder nicht. Folglich hat der Netzbetreiber entsprechend dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 4 StromVG auch nur eine Kostenträgerrechnung einzureichen. Demnach gilt die Preissolidarität auch dann und betreffend das gesamte Versorgungsgebiet, wenn ein Netzbetreiber in einem bestimmten Kanton oder in verschiedenen Kantonen regional verschiedene und räumliche getrennte Gebiete versorgt. Vorbehalten bleiben Konzessionsverhältnisse. Im StromVG ist festgehalten, dass die im Zusammenhang mit Wasserrechtsverleihungen vereinbarten Leistungen (insbesondere Energielieferungen),
durch die Bestimmungen über das Netznutzungsentgelt nicht berührt werden. Daraus kann sich ergeben, dass keine Preissolidarität gilt zwischen Gebieten mit Wasserrechtsverleihungen und solchen ohne. Es ist im Einzelfall gestützt auf die Verträge zu prüfen, wie weit die Preissolidarität geht.
C Netzgebietszuteilung durch die Kantone
Es gilt alsdann zu prüfen, wann und unter welchen Voraussetzungen ein Kanton räumlich getrennte Netzgebiete im Rahmen der Netzgebietszuteilung zusammenfassen kann. Ausgangspunkt bildet dabei Artikel 5 Absatz 1 StromVG, wonach die Kantone die Netzgebiete der auf ihrem Gebiet tätigen Netzbetreiber bezeichnen. Als Netzgebiet gilt grundsätzlich die räumliche Ausdehnung des Netzes eines Netzbetreibers über ein Gebiet, in welchem Endverbraucher an dieses Netz angeschlossen sind. Ziel dieser Regelung ist, dass keine «verwaisten» Netzgebiete entstehen. Es soll nicht dem Ermessen eines Netzbetreibers anheimgestellt bleiben, ob beispielsweise ein Elektrizitätsnetz in einem wirtschaftlich unrentablen Gebiet (abgelegene Talschaften) weiterhin betrieben wird. Die Zuteilung eines Netzgebietes hat gestützt auf kantonales Recht zu erfolgen. Zu beachten sind dabei alle verfassungsmässigen Rechte, insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung (Botschaft StromVG, S. 1644). Der Umfang der Netzgebietszuteilungskompetenz der Kantone gemäss Artikel 5 Absatz 1 StromVG und die Auswirkungen auf die Netznutzungsentgelte wurden in den Beratungen zum StromVG diskutiert. Dabei wurde ausgeführt, dass die besagte Bestimmung in engem Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 4 StromVG stehe. Ein Kanton werde nicht sagen, es gebe nur ein Netzgebiet, sondern er bezeichne die Netzgebiete der einzelnen Netzbetreiber. Dies habe zur Folge, dass es in den verschiedenen Netzgebieten eines Kantons unterschiedliche Netzentgelte gebe. Die Angleichung der Netznutzungsentgelte, die erstrebenswert sei, werde damit erschwert. Erleichterungen gebe es, wenn sich Netzbetreiber zusammenlegen. Falls ein Betreiber eines günstigeren Netzgebietes jedoch kein Interesse habe, sich mit einem teureren Netz zusammenzuschliessen, greife Artikel 14 Absatz 4
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StromVG. Die Kantone müssten demnach geeignete Massnahmen zur Angleichung der Netznutzungsentgelte treffen. Es bestehe dabei die Möglichkeit zur Schaffung eines Ausgleichsfonds. Damit bestehe ein Anreiz für Zusammenschlüsse. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass es bei der Netzgebietszuteilungskompetenz der Kantone um Abgrenzungen oder Grenzbereinigungen geht und nicht um die Kompetenz, verschiedene Elektrizitätsversorgungsunternehmen zusammenzulegen (Votum des Kommissionspräsidenten UREK-S, Amtliches Bulletin des Ständerates 2006, S. 838). Der Bericht „Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Stromversorgungsgesetz“ der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) empfiehlt den Kantonen, dass freiwillige Zusammenschlüsse von Netzeigentum oder auch nur des Netzbetriebes durch den Kanton initiiert, unterstützt und berücksichtigt werden (S. 24). Kommt es folglich zu einem freiwilligen Zusammenschluss verschiedener Netzbetreiber, kann der Kanton die verschiedenen Versorgungsgebiete im Rahmen der Netzgebietszuteilung zusammenfassen. Ebenfalls zusammengefasst werden können Versorgungsgebiete eines Netzbetreibers, welche auf zwei Kantonsgebieten liegen. Die Zuständigkeit eines Kantons zur Zuteilung eines Netzgebietes bezieht sich diesfalls jedoch nur auf sein Kantonsgebiet. Es liegt dabei nicht im Ermessen eines Verteilnetzbetreibers „Netzgebiete“ zusammen zu legen oder zu trennen. Dies liegt einzig in der Kompetenz der Kantone.
D. Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen In Artikel 14 Absatz 4 StromVG wird die Zuständigkeit der Kantone verankert, geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede zu treffen. Was unter geeigneten Massnahmen zu verstehen ist, darüber geben die Materialien keine Auskunft. Unter Zuhilfenahme der Materialien zum von den Stimmberechtigten im Jahr 2002 abgelehnten Elektrizitätsmarktgesetz, in welchem diese Bestimmung ebenfalls enthalten war, erhellt, dass es das primäre Ziel dieser Bestimmung ist, innerkantonale und gesamtschweizerische Disparitäten abzubauen. Dies bedingt somit, dass sich die Notwendigkeit zur Ergreifung von Ausgleichsmassnahmen aus einem Vergleich ergeben muss (vgl. KON- FERENZ KANTONALER ENERGIEDIREKTOREN ENDK, Kantonale Anschlussgesetzgebung zum Stromversorgungsgesetz, 30. Mai 2008, S. 47). Sofern erhebliche Unterschiede der regionalen Netznutzungstarife auch nach effizienzsteigernden Massnahmen unter Wahrung eines sicheren Netzbetriebs bestehen bleiben, kann der Bundesrat (subsidiär zu den Kantonen) geeignete Massnahmen wie z.B. die Bildung eines Ausgleichsfonds anordnen (Art. 14 Abs. 4 StromVG). Aus diesem Fonds sollen die Kantone Gelder erhalten, um auf ihrem Gebiet die unverhältnismässigen Unterschiede bei den Netznutzungstarifen ausgleichen zu können (Botschaft StromVG, S. 1653).
In Artikel 14 Absatz 4 StromVG wird damit der Wille des Gesetzgebers unterstrichen, für einen gewissen Preisausgleich zu sorgen. In den Beratungen zum StromVG wurde auf den Zusammenhang dieser Bestimmung mit Artikel 5 Absatz 1 StromVG mehrfach hingewiesen. Eine einheitliche Betrachtung des Versorgungsgebietes eines Netzbetreibers entspricht damit Sinn und Geist des StromVG.
E. Fazit Bei einem Netzbetreiber mit unterschiedlichen und räumlich getrennten Netzgebieten kann sein gesamtes vom Kanton bzw. den Kantonen bezeichnetes Versorgungsgebiet als ein Netzgebiet/Netz im Sinne von Artikel 6 und 14 StromVG angesehen werden. Es liegt dabei nicht im Ermessen eines Verteilnetzbetreibers „Netzgebiete“ zusammen zu legen oder zu trennen. Dies liegt einzig in der Kompetenz der Kantone. Die Preissolidarität gilt diesfalls im gesamten Netz der Netzbetreibers und es sind durch diesen einheitliche Tarife zu berechnen. Der Netzbetreiber hat demnach eine Kostenträgerrechnung (Art. 6 StromVG) und jeweils eine Jahres- und Kostenrechnung (Art. 11 StromVG) bei der ElCom einzureichen. Vorbehalten bleiben Spezialfälle aufgrund von bestehenden Konzessionsverhältnissen (Art. 14 Abs. 5 StromVG). Artikel 14 Absatz 4 StromVG vermittelt sodann den Kantonen die Kompetenz, weitere geeignete Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Tarife zu treffen.