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Tarife für Zweitwohnungen

Fachsekretariat

14. April 2011

Tarife für Zweitwohnungen

A. Fragestellung

Die ElCom hat zahlreiche Beschwerden von Besitzern von Zweitwohnungen oder Ferienhäusern erhalten, die sich über die hohen Tarife beklagen, denen sie unterworfen sind.

Aus den verschiedenen Beanstandungen geht hervor, dass mehrere Netzbetreiber für Zweit- oder Ferienwohnungen höhere Tarife anwenden, indem sie beispielsweise den Grundtarif oder Abonnementspreis erhöhen oder eine Leistungsgebühr einführen.

B. Gesetzliche Grundlagen

Die Netzbetreiber haben einen grossen Spielraum bei der Festlegung ihrer Tarife. Die Bundesgesetzgebung sieht vor, dass die Netznutzungstarife die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen.

Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben a und e des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (StromVG; SR 734.7) sieht vor, dass die Netznutzungstarife dem Verursacherprinzip und der effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen müssen. Zudem haben die Netzbetreiber für die angeschlossenen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, welche von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einheitliche Elektrizitätstarife festzulegen (Art. 6 Abs. 3 StromVG).

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) sieht in Artikel 18 Absatz

vor, dass der Netznutzungstarif bei Spannungsebenen unter 1 kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessung zu mindestens 70 Prozent ein nichtdegressiver Arbeitstarif (Rp./kWh) sein. Gemäss der Bundesgesetzgebung bedeutet dies, dass die Festkosten (Grundtarif) höchstens 30 Prozent des gesamten Netznutzungstarifs ausmachen dürfen. Die in Artikel 14 Absatz 3 StromVG vorgesehenen Energieeffizienz-Massnahmen werden somit gleichwertig ausgeglichen (vgl. Bundesamt für Energie, StromVV, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, Seite 15, Art. 16, schränkung gilt jedoch nicht für Wohnungen, die nicht ganzjährig genutzt sind (Zweitwohnungen, Ferienhäuser usw.) und für jene, die auf Spannungsebenen über 1 kV mit Leistungsmessung angeschlossen sind. Für diese Kundengruppe sind die Netzbetreiber bei der Festsetzung des Grundtarifs daher nicht an die Höchstgrenze von 30 Prozent gebunden. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Verbrauchscharakteristik erlaubt es die Bundesgesetzgebung den Netzbetreibern, zwischen

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen Endverbrauchern von ganzjährig und nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften wie z.B. Zweitwohnungen zu unterscheiden.

Tatsächlich verbrauchen nicht ganzjährig genutzte Liegenschaften wie Zweitwohnungen im Vergleich zu ganzjährig genutzten Liegenschaften weniger Strom. Dennoch wird die Kapazität des Elektrizitätsnetzes während des ganzen Jahres durch den maximalen Verbrauch während der Ferienzeit bestimmt. Das ganze Netz ist deshalb ausgelegt und errichtet, um dem hohen Verbrauch zu genügen, den die Zweitwohnungen während einiger Monate des Jahres verursachen. Das führt zu zusätzlichen Kosten, die nach dem Verursacherprinzip (Artikel 14 Absatz 3 StromVG) denjenigen Endverbrauchern, die sie verursachen und somit den Endverbrauchern in den nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften auferlegt werden dürfen.

C Umsetzung des Artikels 18 Absatz 2 StromVV

Grundsätzlich sind die Netzbetreiber berechtigt, unterschiedliche Tarife vorzusehen für die Endverbraucher in ganzjährig genutzten Wohnungen und solchen in einer nicht ganzjährig genutzten Wohnung (beispielsweise Zweitwohnung). Für diese zweite Gruppe von Konsumenten ist der Tarif üblicherweise höher aus Gründen, die unter Punkt B erläutert wurden. Eine solche Tarifstruktur ist aus Sicht der Stromversorgungsgesetzgebung deshalb nicht zu beanstanden.

Die ElCom hat jedoch festgestellt, dass mehrere Netzbetreiber den Tarif für Zweitwohnungen für Endverbraucher anwenden, die beispielsweise im Versorgungsgebiet nicht steuerpflichtig sind. Diese Vorgehensweise entspricht nicht Artikel 18 Absatz 2 StromVV. Die Gesetzesbestimmung unterscheidet zwischen ganzjährig und nicht ganzjährig genutzten Liegenschaften der Endverbraucher und nicht zwischen Erst- und Zweitwohnungen beziehungsweise Ferienhäusern oder nicht. Wird eine Wohnung ganzjährig genutzt, muss der Endverbraucher den Normaltarif bezahlen, für den der Grundtarif höchstens 30 Prozent des gesamten Netznutzungstarifs ausmachen darf (Art. 18 Abs. 2 StromVV). Während der Tarifzuteilungsphase müssen die Netzbetreiber deshalb die Nutzungsdauer der Wohnung durch den Endverbraucher überprüfen und geeignete Kriterien bestimmen, um abzuklären, ob eine Wohnung ganzjährig oder nicht ganzjährig genutzt wird.

Namentlich sind die folgenden Kriterien alleine weder zugelassen noch geeignet um zu bestimmen, ob eine Wohnung gemäss Artikel 18 Absatz 2 der StromVV ganzjährig genutzt wird oder nicht:

– Ob ein Endverbraucher in der Gemeinde steuerpflichtig oder dort angemeldet ist (Schriften hinterlegt, Hauptwohnsitz). Tatsächlich kann ein Endverbraucher seine Wohnung ganzjährig nutzen, ohne seinen steuerlichen Wohnsitz im Versorgungsgebiet zu haben. Das Gegenteil ist ebenfalls möglich: Ein Endverbraucher kann in einer Gemeinde steuerpflichtig sein, ohne seine dortige Wohnung ganzjährig zu nutzen. – Die Festlegung einer jährlichen Verbrauchsgrenze (z.B. 1500 kWh). Es ist durchaus möglich, dass ein Endverbraucher in seiner ganzjährig genutzten Liegenschaft die Jahresgrenze nicht erreicht. Dennoch muss dieser Verbraucher in den Genuss des Normaltarifs kommen (Art. 18 Abs. 2 StromVV). Es geht nicht darum, einen Anreiz für einen höheren Energiekonsum zu schaffen, um die Verbrauchsgrenze zu erreichen. Diese Kriterien können jedoch – wie nachstehend unter Punkt D dargestellt – einen ersten Schritt bei der Bestimmung der Benützungsdauer einer Wohnung darstellen.

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen

D. Vorschlag für eine Tarifzuteilung gemäss Artikel 18 Absatz 2 StromVV

Die Netzbetreiber müssen die Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 StromVV einhalten und bei der Festlegung der Tarife deshalb abklären, ob eine Wohnung ganzjährig genutzt wird oder nicht. Konkret können die Netzbetreiber gemäss den nachstehenden, aufeinanderfolgenden Schritten vorgehen:

1 Eine erste Auswahl von Konsumenten treffen, beispielsweise gemäss dem steuerlichen

Wohnsitz oder der Hinterlegung von Schriften in der Gemeinde, dem durchschnittlichen Energieverbrauch oder anderen Angaben, über welche die Gemeinden verfügen;

2 Schriftliche Information des gemäss Schritt 1 ausgewählten Konsumenten betreffend den

für ihn vorgesehenen Tarif bzw. die geplante Tarifänderung und betreffend die sich daraus für ihn ergebenden Folgen;

3. Dem Konsumenten die Möglichkeit bieten, sich innert einer angemessenen Frist zu melden, falls er den anzuwendenden Tarif anfechten und dem Netzbetreiber beweisen will, dass seine Wohnung ganzjährig genutzt wird.

Dieses Vorgehen entspricht Artikel 18 Absatz 2 StromVV und ermöglicht es den Endverbrauchern, die ihre Wohnungen ganzjährig nutzen, zu reagieren, um in den Genuss des Normaltarifs zu kommen.

E. Fazit

Betreffend die Tarifstruktur ist eine Unterscheidung zwischen Endverbrauchern, die ihre Wohnung ganzjährig nutzen und solchen, die sie nicht ganzjährig nutzen, laut der Bundesgesetzgebung zulässig, da die beiden Gruppen von Endverbrauchern eine unterschiedliche Verbrauchscharakteristik aufweisen. Die Netzbetreiber sind demnach berechtigt, in ihrer Tarifstruktur einen Tarif für Zweitwohnungen zu führen.

Die Anwendung dieses Tarifes muss jedoch davon abhängen, ob eine Wohnung ganzjährig genutzt wird oder nicht. Bei der Festlegung der Tarifzuteilungskriterien müssen die Netzbetreiber deshalb dem Wortlaut von Artikel 18 Absatz 2 StromVV folgen und den Tarif für Zweitwohnungen nur für Wohnungen anwenden, die nicht ganzjährig genutzt werden.

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