Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
Fachsekretariat
17. Februar 2011
Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
A. Fragestellung
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) kann die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht überprüfen. Es stellt sich daher die Frage, was unter Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung verstanden wird.
B. Definition von Abgaben und Leistungen gemäss Stromversorgungsgesetzgebung
1 Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen als Bestandteil des Netznutzungsentgeltes
Der Ausdruck „Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen“ kommt im StromVG in verschiedenen Artikeln vor (z.B. Art. 6 Abs. 3 StromVG, Art. 14 Abs. 1 StromVG und Art. 22 Abs. 2 StromVG). Eine Definition von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen findet sich jedoch weder im StromVG noch in der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71). Aus der Botschaft zum StromVG geht aus den Erläuterungen zu Artikel 12 StromVG hervor, dass unter Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nur Abgaben und Leistungen, die zu den Netznutzungsentgelten gehören, verstanden werden. Als Beispiel werden die Konzessionsgebühren für die Sondernutzung von öffentlichem Grund zur Verlegung von Leitungen genannt (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 1611 ff.; 1650; nachfolgend Botschaft StromVG). Daraus könnte man einerseits schliessen, dass Abgaben und Leistungen, welche nicht in einem Zusammenhang mit der Netznutzung stehen, nicht als Abgaben und Leistungen im Sinne des StromVG gelten. Für diese Interpretation spricht, dass die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in Artikel
Absatz 1 StromVG als Teil des Netznutzungsentgeltes bezeichnet werden. Andererseits geht aus der Botschaft StromVG hervor, dass die Kantone und Gemeinden wie bis anhin die Möglichkeit haben, Abgaben zu erheben (Botschaft StromVG 1671). Weiter ergibt sich aus den Materialien, dass neben Konzessionsabgaben auch Beiträge an Energiesparfonds oder andere Förderprogramme sowie Gewinnabgaben unter Abgaben und Leistungen fallen sollen (Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie [UREK-N] vom 23./24. Oktober 2006, S. 26 sowie Protokoll der U- REK-N vom 14. – 16. Februar 2005, S. 86 f.; Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats [UREK-S] vom 14./15. Februar 2006, S. 47). Weder Beiträge an Energiesparmassnahmen noch Gewinnablieferungen sind „Kosten“ des Netzes. Sie stehen auch nicht zwingend in einem Zusammenhang mit der Netznutzung. Folglich können auch Abgaben und Leistungen,
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 welche nicht direkt im Zusammenhang mit der Netznutzung stehen, als Abgaben und Leistungen im Sinne des StromVG gelten.
Aus dem vorstehend Gesagten lässt sich ableiten, dass unter „Abgaben“ gemäss StromVG sowohl Kausalabgaben, d.h. Geldleistungen von Privaten als Entgelt für eine bestimmte staatliche Gegenleistung (z.B. Konzessionsabgaben für die Benützung des öffentlichen Grundes), als auch Steuern, d.h. öffentliche Abgaben, die nicht als Entgelt für spezifische staatliche Leistungen erhoben werden (z.B. Gewinnablieferungen), zu verstehen sind (HÄFELIN ULRICH/MÜLLER GEORG/UHLMANN FELIX, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 2625 und 2661). Was unter „Leistungen“ zu verstehen ist, wird in den Materialien zur Stromversorgungsgesetzgebung nicht ausgeführt. Die ElCom versteht darunter eine Abgabe, welche nicht in Form von Geld erbracht wird (z.B. Strassenbeleuchtung). Aus den Materialien geht hervor, dass unter „Abgaben und Leistungen“ gesetzlich vorgeschriebene Zuschläge auf den Netznutzungskosten gemeint sind (Protokoll der UREK-N vom 21./22. März 2005, S. 7ff.). Eine genügende gesetzliche Grundlage liegt vor, wenn die gemäss Lehre und Rechtsprechung geltenden Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für die Erhebung von öffentlichen Abgaben erfüllt sind.
2 Weite Auslegung von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
Aus den vorstehenden Überlegungen geht hervor, dass Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sehr vielfältig sein können. Der Begriff wird von der ElCom aus den nachfolgenden Gründen weit ausgelegt: Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinne des StromVG gehören zum Netznutzungsentgelt und werden folglich von allen Endverbrauchern eines Netzgebietes getragen. Abgaben, welche zum Tarifbestandteil der Energielieferung gezählt werden, werden nur von jenen Endverbrauchern getragen, welche vom entsprechenden Netzbetreiber Energie beziehen, also z.B. nicht von einem Endverbraucher, welcher seinen Lieferanten gewechselt hat. Dies ist nicht im Interesse der Gemeinden und auch nicht im Interesse der Endverbraucher, welche den Energielieferanten nicht wechseln können. Da nur Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen erhoben werden dürfen, welche auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, handelt es sich in der Regel um politisch legitimierte Abgaben, über welche die stimmberechtigte Bevölkerung eines bestimmten Netzgebietes entscheiden konnte. Es rechtfertigt sich daher, dass solche Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen von allen Endverbrauchern getragen werden, indem sie zusammen mit dem Netznutzungsentgelt erhoben werden. Der Preisüberwacher hat zu behördlich festgesetzten oder genehmigten Preisen nur ein Empfehlungsrecht (Art. 14 PüG). Mit dem StromVG wurde die Möglichkeit, behördlich festgesetzte Elektrizitätstarife zu überprüfen, neu eingeführt. Der Bereich Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wurde im Gegenzug ausdrücklich von der Prüfungskompetenz der ElCom ausgenommen. Abgaben und Leistungen sind schliesslich in der Tarifpublikation, auf der Rechnung an den Endverbraucher und in der Kostenrechnung transparent auszuweisen. Für Wasserzinsen sowie andere Leistungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskonzessionen gilt dies nicht (vgl. unten Ziffer 4). Die Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz der Stromversorgungsgesetzgebung und soll möglichst weitgehend gelten. Diese Gründe sprechen dafür, den Begriff Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen im Sinne des StromVG weit auszulegen und darunter auch Abgaben zu subsumieren, welche nicht direkt mit der Netznutzung in Zusammenhang stehen.
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3 Rechtsfolgen bei Vorliegen von Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
Die Verteilnetzbetreiber müssen die Elektrizitätstarife aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen veröffentlichen (Art. 6 Abs. 3 StromVG). Die Netzbetreiber stellen ausserdem transparent und vergleichbar Rechnung. Die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen sind daher gesondert auszuweisen (Art. 12 Abs. 2 StromVG). Auch in der Kostenrechnung müssen die Abgaben und Leistungen separat ausgewiesen werden (Art. 7 Abs. 3 Bst. k StromVV). Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b StromVG ist die ElCom nicht zuständig für die Überprüfung der Höhe von Abgaben und Leistungen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG). Die ElCom überprüft allerdings, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass eine Abgabe oder Leistung geschuldet ist und ob die Abgabe bzw. Leistung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe festgelegt wurde. Die ElCom prüft jedoch nicht, ob es sich dabei um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt.
4 Abgaben im Zusammenhang mit der Energieerzeugung
Im Zusammenhang mit dem Tarifbestandteil der Energielieferung werden Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht erwähnt (Art. 6 Abs. 3 und 4 StromVG, Art. 4 Abs. 1 StromVV). Die im Rahmen der Energieerzeugung (Energieerzeugung wird als Teil des Tarifbestandteils Energielieferung verstanden) geschuldeten Abgaben wie Wasserzinsen sowie andere Leistungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskonzessionen stellen Kosten der Erzeugung und damit keine Abgaben und Leistungen gemäss StromVG dar (Botschaft StromVG 1650). Diese Abgaben werden daher dem Tarifbestandteil der Energielieferung zugeordnet. Die Stromversorgungsgesetzgebung schreibt nicht vor, dass Abgaben im Zusammenhang mit der Energieerzeugung in der Tarifpublikation bzw. auf der Rechnung an den Endverbraucher separat ausgewiesen werden müssen. Sie fallen nicht unter Artikel 12 Absatz 2 StromVG, da es sich nicht um Abgaben und Leistungen im Sinne des StromVG handelt. Die ElCom dürfte in der Regel nicht zuständig sein, um Wasserzinsen sowie andere Leistungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskonzessionen zu überprüfen. So ist z.B. die Höhe des maximalen Wasserzinses sowie die Zuständigkeit für dessen konkrete Festlegung in den Artikeln 49 und 38 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) geregelt. Die ElCom kann jedoch überprüfen, ob die Abgabe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben festgelegt wurde.
C Konsequenzen für die Tarifprüfungen
Werden Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen gegenüber den Endverbrauchern ausgewiesen, prüft die ElCom nur, ob eine gesetzliche Grundlage vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass eine Abgabe oder Leistung geschuldet ist und ob diese korrekt angewendet wurde. Die Überprüfung, ob es sich um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt, muss den Endverbrauchern bzw. Stimmberechtigen überlassen werden. Sie hat auf dem kantonalen oder kommunalen Rechtsweg zu erfolgen.
Weist ein Netzbetreiber die Abgaben und Leistungen gegenüber den Endverbrauchern nicht aus, liegt ein Verstoss gegen Artikel 6 Absatz 3 StromVG sowie Artikel 12 Absatz 2 StromVG vor. Das Unternehmen hat die Pflicht zur transparenten Rechnungsstellung verletzt und kann daher gemäss Artikel
Absatz 1 Buchstabe d StromVG mit einer Busse von bis zu 100'000 Franken bestraft werden. Die
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: 957-08-141 ElCom wird in solche Fällen Strafanzeige beim Bundesamt für Energie einreichen (Art. 29 Abs. 3 StromVG).
D. Fazit
Unter Abgaben und Leistungen im Sinne des StromVG werden kantonal und kommunal erhobenen Beträge verstanden, welche sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen. Bei den Abgaben kann es sich sowohl um Kausalabgaben als auch um Steuern handeln. Leistungen werden im Gegensatz zu den Abgaben nicht in Form von Geld erbracht werden. Der Begriff Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen wird extensiv ausgelegt. Die ElCom prüft, ob eine gesetzliche Grundlage für das Erheben von solchen Abgaben und Leistungen vorliegt und ob der an das Gemeinwesen abgelieferte Betrag gestützt darauf richtig berechnet wurde. Sie prüft hingegen nicht, ob es sich dabei um eine genügende gesetzliche Grundlage handelt. Abgaben wie Wasserzinsen und andere Leistungen aufgrund von Wasserkraftnutzungskonzessionen stellen keine Abgaben und Leistungen im Sinne des StromVG dar und sind daher weder in der Tarifpublikation noch auf der Rechnung an die Endverbraucher gesondert auszuweisen. Sie werden dem Tarifbestandteil der Energielieferung zugeordnet und von der ElCom in der Regel nicht überprüft. Verstösse gegen Artikel 12 Absatz 2 StromVG werden beim Bundesamt für Energie angezeigt (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe d StromVG).
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