«Beteiligung» von Endverbrauchern in der Grundversorgung an Produktionsanlagen – Modelle der Verteilnetzbetreiber
Fachsekretariat
Mitteilung vom 26.08.2022
«Beteiligung» von Endverbrauchern in der Grundversorgung an Produktionsanlagen – Modelle der Verteilnetzbetreiber1
A. Hintergrund Vorliegend geht es um sogenannte Beteiligungsmodelle2 von Energieversorgungsunternehmen (EVU), bei denen innerhalb des Unternehmens auch der Betrieb der Elektrizitätsnetze und/oder die Grundversorgung mit Energie (Tätigkeit als Verteilnetzbetreiber [VNB]) im Sinne des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) angesiedelt sind. In der Regel baut und betreibt das EVU dabei eine neue Elektrizitätserzeugungsanlage (EEA), meistens eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Interessierte Endverbraucher haben dann die Möglichkeit, sich in einer bestimmten Art und Weise zu «beteiligen». Meist entrichten sie dazu einen einmaligen Beitrag mit Bezug zu einer bestimmten Fläche der PV-Anlage. Im Gegenzug erhalten sie eine periodische Entschädigung für eine bestimmte Zeitdauer, häufig eine bestimmte Strommenge pro Jahr für 20 Jahre. Die Abrechnung erfolgt zusammen mit der Stromrechnung. Marketingmässig werden solche Projekte meist dadurch begründet, Endverbrauchern ohne «eigenes Dach» die Möglichkeit zu bieten, «Produzent» erneuerbarer Elektrizität zu werden.
Reine Beteiligungsmodelle für Endverbraucher ausserhalb der Grundversorgung (freie Endverbraucher) sind nicht Gegenstand dieser Mitteilung.
Zur Terminologie: Nachfolgend werden solche Modelle der Einfachheit halber Beteiligungsmodelle genannt, auch wenn es sich bei den heute bestehenden Modellen zumeist um keine Beteiligung handelt, und eine solche gemäss den Vorgaben des Fachsekretariats der ElCom an eine gesetzeskonforme Ausgestaltung nicht zulässig wäre (vgl. unten, Buchstabe B Ziffer 2). Häufig werden in der Praxis solche EEA auch als «Gemeinschaftsanlagen» bezeichnet.
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Die bestehenden Beteiligungsmodelle weisen bezüglich Ausgestaltung eine sehr grosse Vielfalt auf. Sie unterscheiden sich etwa in den folgenden Punkten3: Teilnahmeberechtigung, Vorteile der Kunden, Verhältnis zur Grundversorgung, rechtliche Ausgestaltung, (Un-)Abhängigkeit der Vergütung von der EEA- Produktion, Modelle ohne/mit Abzug auf der Stromrechnung, Ausgestaltung und Dauer des allfälligen Abzugs, Bedingungen bei Nichtbezug der vereinbarten Strommenge sowie Beendigung, Kündigungs- und Übertragungsmöglichkeit. Beteiligungsmodelle können je nach Ausgestaltung stromversorgungsrechtlich unzulässig sein. Die vorliegende Mitteilung gibt daher den Rahmen vor, in welchem das Fachsekretariat der ElCom solche Modelle als zulässig erachtet.
B. Stromversorgungsrechtliche Vorgaben an ein Beteiligungsmodell Das Fachsekretariat der ElCom erachtet Beteiligungsmodelle unter gewissen Voraussetzungen grundsätzlich als stromversorgungsrechtlich zulässig.
1 Entflechtung und Netzzugang als zentrale Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung von
Beteiligungsmodellen Gemäss Artikel 10 Absatz 1 StromVG haben die EVU die Unabhängigkeit des Netzbetriebs sicherzustellen. Quersubventionierungen zwischen dem Netzbetrieb und den übrigen Tätigkeitsbereichen sind untersagt. Zudem müssen EVU nach Artikel 10 Absatz 2 StromVG wirtschaftlich sensible Informationen, welche aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen wurden, unter Vorbehalt der gesetzlichen Offenlegungspflichten vertraulich behandeln und dürfen sie nicht für andere Tätigkeitsbereiche nutzen. Laut ElCom fallen auch wirtschaftlich sensible Informationen aus der Grundversorgung mit Elektrizität in den Geltungsbereich dieser Bestimmung.4 Eine Verletzung der Entflechtungsvorgaben kann neben verwaltungsrechtlichen Konsequenzen auch eine strafrechtliche Verfolgung zur Folge haben (Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b StromVG). Die Stromabrechnung enthält verschiedene wirtschaftlich sensible Informationen, die geeignet sind, dem betreffenden Unternehmen einen Marktvorteil bzw. Wettbewerbsvorteil (Kosten, Gewinn, Produktverbesserung) zu verschaffen5: Dazu gehören unter anderem die Stammdaten, der Verbrauch bzw. der Bezug, das jeweilige Elektrizitätsprodukt und der Rechnungsbetrag. Handelt es sich somit bei einem Beteiligungsmodell um eine andere Tätigkeit als den Netzbetrieb oder die Grundversorgung mit Elektrizität, z.B. eine Ausgestaltung als Beteiligung bzw. als Finanzierungsmöglichkeit, wird bei Nutzung der Abrechnung des Verteilnetzbetreibers die Pflicht zur informatorischen Entflechtung verletzt. Dies kann auch durch die Einwilligung des Endverbrauchers nicht behoben werden, da Artikel 10 Absatz 2 StromVG den Wettbewerb schützt.6 Zudem können aus der Vermischung von Netzbetrieb und anderen Tätigkeiten auch unzulässige Quersubventionierungen resultieren. Wird argumentiert, der Verteilnetzbetreiber biete festen Endverbrauchern Beteiligungsmodelle als Elektrizitätsprodukt ausserhalb der Grundversorgung an, ist zudem zu beachten, dass er ihnen damit faktisch
Die Auflistung ist rein beschreibend, enthält somit keine Aussage zur rechtlichen Zulässigkeit gewisser Ausgestaltungen.
Vgl. Informationsveranstaltung für Netzbetreiber 2020, Teil 3, Folie 21, Audiokommentar zu Art. 10 StromVG; Informationsveranstaltung für Netzbetreiber 2019, Folie 24.
Botschaft StromVG, BBl 2005 1649; MARIELLA ORELLI/MARTIN THOMANN, in: Kratz/Merker/Tami/Rechsteiner/Föhse (Hrsg.), Kommentar zum Energierecht, Band I: WRG / EleG / StromVG / RLG, Art. 10 N 9 und 11.
Vgl. Informationsveranstaltung für Netzbetreiber 2020, Teil 3, Folie 21, Audiokommentar zu Art. 10 StromVG; ORELLI/THOMANN (Fn. 5), Art. 10 N 13.
Netzzugang gewährt. Artikel 6 Absatz 6 StromVG entzieht festen Endverbrauchern zwar den Anspruch auf Netzzugang, verbietet es den Verteilnetzbetreibern jedoch nicht, diesen trotzdem zu gewähren. Aufgrund des Diskriminierungsverbots in Artikel 13 Absatz 1 StromVG müsste der Netzzugang dann aber grundsätzlich allen Endverbrauchern und Drittlieferanten gewährt werden. Für die Beurteilung der Zulässigkeit solcher Beteiligungsmodelle für Endverbraucher in der Grundversorgung ist demnach entscheidend, ob sie als Elektrizitätstarif im Sinne von Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 StromVG qualifiziert werden können oder nicht. Grundsätzlich gilt: Je mehr Chancen und Risiken beim Endverbraucher liegen, umso eher ist nicht von einem Grundversorgungstarif, sondern von einem anderen Produkt auszugehen. Unter anderem sprechen folgende Indizien gegen die Ausgestaltung als Grundversorgungstarif, da sie über den Kauf von Elektrizität für den eigenen Verbrauch7 im Rahmen eines regulierten Tarifsystems hinausgehen und auf einen anderen Vertragszweck und –inhalt hindeuten: Ausgestaltung als tatsächliche Beteiligung an einer EEA, Verfall der gekauften Menge Strom bei kleinerem Bezug, Produktionsrisiko beim Endverbraucher, Zinsen und andere energiebezugsfremde Vorteile, Möglichkeit des Endverbrauchers zur eigenständigen Übertragung auf Dritte, Ausgestaltung als Bezugsrecht für den effektiv in einer EEA produzierten Strom und Bezeichnung/Bewerbung/Beschreibung des Angebots.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das Beteiligungsmodell für Endverbraucher in der Grundversorgung nach gewissen Vorgaben (vgl. nachstehend Ziff. 2) ausgestaltet werden muss, damit es als Grundversorgungstarif qualifiziert werden kann. Werden diese Vorgaben nicht erfüllt, sind Beteiligungsmodelle von der Tätigkeit als Netzbetreiber/Grundversorger und der entsprechenden Abrechnung vollständig zu trennen.
2 Vorgaben zum Grundversorgungstarif
In der Regel sehen Beteiligungsmodelle die einmalige Bezahlung eines festen Betrags vor. Der Endverbraucher erhält im Gegenzug eine gewisse Menge Elektrizität in einer bestimmten Zeitperiode auf der Stromabrechnung gutgeschrieben. Diese Vorgehensweise kann als Tarif mit Vorauszahlung des Kaufs einer bestimmten Menge an Elektrizität (allenfalls verbunden mit weiteren Merkmalen/Leistungen) pro Jahr für eine Bestimmte Dauer (häufig 20 Jahre) zu einem bestimmten Preis pro kWh angesehen werden. In der Konsequenz hat ein Endverbraucher zwei Tarife: Den «Beteiligungsmodell-Tarif» (ebenfalls ein Grundversorgungstarif) sowie für die restliche Bezugsmenge den jeweils geltenden Elektrizitätstarif. Bei Erfüllung der nachstehenden Vorgaben, welche sich zum einen aus den Entflechtungsregeln und zum anderen aus den spezifischen Gesetzesbestimmungen zu Grundversorgungstarifen ergeben, geht das Fachsekretariat von einem zulässigen Grundversorgungstarif aus:
Bereits vertragsrechtlich ergibt sich, dass die (für den zukünftigen Verbrauch) erworbene Menge Strom, der Kaufpreis und damit verbundene Qualitätsmerkmale (z.B. die garantierte Entwertung von bestimmten Herkunftsnachweisen) klar bestimmt sein müssen. Da es sich um einen Grundversorgungstarif handelt, muss der Preis pro Kilowattstunde angegeben werden.
Der Elektrizitätstarif ist zu publizieren (Art. 10 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
[StromVV; SR 734.71]), aus Transparenzgründen8 auch in den Folgejahren, in welchen der Tarif noch angewandt wird.
7 Vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b StromVG.
Diese Transparenz ist einerseits erforderlich für die Endverbraucher, welche diesen Tarif gewählt haben, andererseits für die ElCom als Aufsichtsbehörde.
Gemäss Artikel 6 Absatz 3 StromVG legen die Verteilnetzbetreiber in ihren Netzgebieten für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik, die von der gleichen Spannungsebene Elektrizität beziehen, einen einheitlichen Elektrizitätstarif fest. Die Elektrizitätstarife sind zudem für mindestens ein Jahr fest und sind aufgeschlüsselt nach Netznutzung, Energielieferung, Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen zu veröffentlichen. Entsprechend muss der Tarif für mindestens ein Tarifjahr, oder für weitere Tarifjahre (solange der Tarif angeboten wird) für alle interessierten Endverbraucher verfügbar sein (d.h. keine Beschränkung aufgrund eines limitierten Angebots) und ist dementsprechend auszugestalten.9
Die nachfolgenden Vorgaben zur Ausgestaltung ergeben sich hauptsächlich aus der Notwendigkeit, aufgrund der Entflechtungsregeln zwischen einem Grundversorgungstarif einerseits und übrigen Angeboten (wie etwa Finanzprodukten, eigenständigen handelbaren Rechten etc.) andererseits zu unterscheiden, da bei den Beteiligungsmodellen der Verteilnetzbetreiber einen Abzug auf der Rechnung vornimmt (vgl. dazu oben, Ziffer 1). o Der Endverbraucher erwirbt weder Eigentum an der Anlage, noch ein Wertpapier, noch ein anderes spezifisches oder handelbares Recht, welches über den Kauf von Elektrizität im Rahmen der Grundversorgung hinausgeht. o Die erworbene Menge Elektrizität ist nicht von der effektiven Produktion der Anlage abhängig. o Die Vorauszahlung darf nicht verzinst werden. Der Tarif darf nicht mit anderen materiellen Vorteilen für den Endverbraucher verknüpft werden. o Die gekaufte Menge Elektrizität ist zwischen Endverbrauchern nicht frei übertragbar. o Der VNB trägt durch Beschränkung der vorausbezahlten Menge Elektrizität pro Jahr oder durch andere Massnahmen Sorge, dass dem Endverbraucher i.d.R. keine verfallenden Restanzen entstehen. o Ein allfälliger Abzug ist auf der Rechnung transparent vorzunehmen. Der Abzug hat in kWh zu erfolgen und erfolgt ausschliesslich auf dem Teil für die Elektrizität (Energie; d.h. kein Abzug beim Netznutzungsentgelt). Ein Abzug als Frankenbetrag ist nicht zulässig, da der Preis pro kWh in diesem Fall nicht eindeutig bestimmt ist und Abgrenzungsprobleme zu anderen Beteiligungsprodukten bestehen, bei denen ein Abzug auf der Stromrechnung aus Entflechtungsgründen unzulässig wäre.
Elektrizitätstarife müssen angemessen sein (Art. 6 Abs. 1 StromVG und sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion orientieren (Art. 4 Abs. 1 StromVV). Eine unkündbare sehr lange Laufzeit eines Elektrizitätstarifs wird nicht als angemessen erachtet und ist auch vor dem Hintergrund einer allfälligen Marktöffnung problematisch. Dazu kommt, dass aufgrund der Entflechtungsregeln der Finanzierungsaspekt nicht im Vordergrund stehen darf. Der Verteilnetzbetreiber muss entsprechend eine jährliche Kündigungsmöglichkeit mit zeitanteiliger Rückzahlung vorsehen. Die Erhebung einer kleinen Bearbeitungsgebühr ist in diesem Fall zulässig. Bei Wegzug des Endverbrauchers aus dem Versorgungsgebiet des Verteilnetzbetreibers muss die Möglichkeit einer unterjährigen Kündigungsmöglichkeit mit zeitanteiliger Rückzahlung bestehen.
Die Gestehungskosten der EEA, welche in Beteiligungsmodellen verwendet werden, sind wie diejenigen anderer EEA in das Beschaffungsportfolio und die ElCom-Kostenrechnung des Verteilnetzbetreibers aufzunehmen. Sie sind im Rahmen der Durchschnittspreismethode zu
Dabei kann beispielsweise der Hinweis aufgenommen werden, dass bei ungenügender Produktion im Hinblick auf die Nachfrage Strom gleicher Qualität (z.B. Solarstrom) aus anderen EEA (z.B. der Region) beschafft und entwertet werden kann.
berücksichtigen (Art. 6 Abs. 4 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 StromVG), soweit sie nicht nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG direkt in die Tarife der Grundversorgung eingerechnet werden. Auch die Erträge aus der Vorauszahlung sind wie die übrigen Erträge aus Elektrizitätslieferung in der ElCom-Kostenrechnung zu erfassen.
C Anpassung bisheriger Modelle
Neue Modelle sind entsprechend der oben genannten Vorgaben auszugestalten. Für «bestehende Modelle10», welche den Anforderungen nicht entsprechen, gilt Folgendes: Das Fachsekretariat der ElCom empfiehlt allen EVU eine umgehende Anpassung solcher Modelle. Die Anpassungen sind jedoch spätestens bis am 1. Januar 2024 vorzunehmen. Der Verteilnetzbetreibers ist bei bestehenden Modellen nicht verpflichtet, die Konditionen früherer Modelle im Nachhinein noch allen anderen Endverbrauchern anzubieten. Jedoch ist der Tarif der Transparenz halber im Tarifblatt aufzuführen. (Art. 10 StromVV).
D. Vorgaben ausserhalb des Stromversorgungsrechts Die vorstehende Einordnung erfolgt aus rein stromversorgungsrechtlicher Sicht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass je nach Ausgestaltung der Beteiligungsmodelle weitere gesetzliche Vorgaben zu beachten sein können (z.B. Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung der FINMA, Wettbewerbsrecht, Geldwäschereigesetz), deren Durchsetzung nicht in die Zuständigkeit der ElCom fallen.
Als bestehend gelten Modelle (Projekte), bei denen das konkrete Angebot an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Publikation dieser Mitteilung bereits erfolgt ist.