Messkosten und Zugriff auf Messdaten
Eidg enö ssische Elektriz ität sko mmission ElCo m
Fachsekretariat
12. Mai 2011 (Stand 3. November 2015)
Messkosten und Zugriff auf Messdaten1 bei Endverbrauchern mit Lastgangmessung mit automatischer
Datenübermittlung
A. Ausgangslage
Alle Endverbraucher, die von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, müssen mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein. Sie tragen die dadurch verursachten Anschaffungskosten und wiederkehrenden Kosten (Art. 8 Abs. 5 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71).
B. Jährliche Kosten pro Messstelle
Aufgrund einer internen Abklärung haben sich Messkosten in der Höhe von rund CHF 600.- als nicht auffällig erwiesen. In diesem Betrag enthalten sind die anteiligen jährlichen Anschaffungskosten (Abschreibungen und Zinsen) sowie die wiederkehrenden Kosten.
C Weitere Punkte die im Zusammenhang mit dem Messwesen zu beachten sind:
Messkosten:
– Endverbraucher, die nicht von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen, müssen nicht zwingend mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgestattet sein und haben die entsprechenden Kosten nicht zu tragen. Anderweitige vertragliche Vereinbarungen zwischen Netzbetreiber und Endverbraucher bleiben vorbehalten (Art. 8 Abs. 5 StromVV e contrario).
– Als Kosten pro Messstelle dürfen nur die anrechenbaren Kosten geltend gemacht werden (Art. 14 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007, StromVG, SR 734.7), also nur die anrechenbaren Betriebskosten (Art. 12 StromVV) und die anrechenbaren Kapitalkosten (Art. 13 StromVV).
– Die anrechenbaren Messkosten sind den verschiedenen Kundengruppen verursachergerecht anzulasten (Art. 6 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Es ist nicht zulässig, von allen Endverbrauchern verursachte Messkosten nur Endverbrauchern anzulasten, welche von ihrem Anspruch auf Netzzugang Gebrauch machen.
– Im Sinne der Transparenz ist es erwünscht, dass die Netzbetreiber die Tarife für das Messwesen in ihren Tarifblättern separat ausweisen. Nur so kennen die Endverbraucher die effektiven
Anpassungen gemäss Verfügung der ElCom vom 15. Oktober 2015 (233-00056).
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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK Referenz/Aktenzeichen: asdf Kosten, die bei einem Lieferantenwechsel anfallen und können den Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG in Kenntnis der Folgen geltend machen.
– Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihr Netz effizient zu betreiben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG), z.B. indem sie für den Betrieb eines Zählerfernauslese- und Energiedatenmanagementsystems Kooperationen eingehen oder den Betrieb ganz auslagern.
Zugriff auf Messdaten: – Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 StromVV besagt, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien festlegen, insbesondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf und zur Form der zu übermittelnden Daten. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) konkretisiert diese Anordnung im Metering Code Schweiz, Ausgabe
(MC – CH) sowie im Umsetzungsdokument für die standardisierten Datenaustauschprozesse im Strommarkt Schweiz, Ausgabe Dezember 2012 (SDAT – CH). Im Umsetzungsdokument ist der europäisch harmonisierte EbIX-Standard für den Energiedatenaustausch, bzw. zur standardisierten Übertragung von Messdaten übernommen worden.
Die Netzbetreiber sind verpflichtet, den Akteuren (bspw. Bilanzgruppenverantwortlichen, weiteren Beteiligten wie Energielieferanten, Endverbrauchern oder Vertretern der Endverbraucher bzw. Dritten) die Daten in einem automatisch lesbaren Format, insbesondere im „EbIX“-Standard zur Verfügung zu stellen bzw. an die von den Akteuren bezeichnete Stelle zu übermitteln. Diese Leistungen dürfen den Bezügern nicht zusätzlich zum Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt werden (Art. 8 Abs. 3 StromVV).
– Der Inhaber einer Datensammlung (Netzbetreiber) muss dem Betroffenen (z.B. Endverbraucher) auf Anfrage alle ihn betreffenden Daten mitteilen, in der Regel kostenlos (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992, DSG, SR 235.1; Art. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993, VDSG, SR 235.11). Auf Wunsch des Endverbrauchers steht auch einer direkten Übermittlung an einen Dritten nichts entgegen. Diese Meinung wird auch vom VSE geteilt (siehe auch MC – CH, Ziffer 6.10, Absatz 1).
Erbringung von Messdienstleistungen durch Dritte: – Zur Erbringung von Messdienstleistungen durch Dritte bedarf es der Zustimmung des Netzbetreibers (Art. 8 Abs. 2 StromVV).